Eine Honorarvereinbarung, die bei einzelnen Positionen einen Preis 0,00 € festschreibt, ist weit weg von einer üblichen Vergütung und damit in einem VOF-Verfahren unzulässig. PDF Drucken E-Mail
Architektenrecht und Baurecht

Ausgeschrieben war ein Dienstleistungsauftrag, nach dem das Tiefbauamt der Stadt X beabsichtigte, den bestehenden Klärprozess durch den Neubau einer nachgeschalteten Filtrationsstufe und einer vorgeschalteten Aktivkohleabsorptionsstufe zu ergänzen. Anzubieten war die Objektplanung für die Filtration und für die Aktivkohleabsorption, sowie die Fachplanung für die technische Ausrüstung und optional die Planung der Absorptionsanlage.
Die Vergabekammer Baden-Württemberg (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2011) hatte zu entscheiden, ob die Vergabestelle den Zuschlag auf ein Angebot erteilen darf, in dem mehrere wesentliche Leistungspositionen mit 0,00 € bepreist wurden.
Die Vergabestelle sah sich dazu berechtigt, weil bei den Fachplanungsleistungen die anrechenbaren Kosten für Filtration und die Aktivkohleabsorptionsstufe außerhalb der geltenden Honorartafel lägen. Mit der Neufassung der HOAI 2009 habe sich der Gesetzgeber gegen eine Mindestsatzbindung bei der die Honorartafel übersteigenden Herstellungskosten entschieden, so dass diese Honorare zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei verhandelbar seien.
Da eine Honorarvereinbarung bei frei zu vereinbarenden Leistungen auch unterhalb des Mindestsatzes des höchsten Tafelwertes zulässig sei, liege kein Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 3 VOF vor.
Es gäbe zudem keine Rechtsgrundlage, wonach ein unauskömmliches Angebot unzulässig sei.
Die Vergabekammer hat zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei der HOAI um Fachrecht und nicht um eine spezifisch vergaberechtliche Vorschrift handelt, deren Gültigkeit (Europarechtskonformität) im Zuge des Verfahrens von der Vergabekammer zu prüfen wäre.
Die Antragsgegnerin habe Angebote von Ingenieuren akzeptiert, bei denen bei einzelnen Leistungsphasen die Mindestsätze der höchsten Tafelwerte unterschritten seien. Zudem habe sie Angebote akzeptiert, die mit 0,00 € bepreist seien. Hier habe sie zwar nachgehakt, sich aber dann mit der Erklärung, dass die erforderlichen Fachplanungsleistungen voll umfänglich erbracht, dafür aber keine gesonderte Vergütung beansprucht werde, zufrieden gegeben.
Ob der Mindestsatz des höchsten Tafelwertes zugrunde zu legen ist, oder als Maßstab – wie dies die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2011 ausführt – eine übliche Vergütung heranzuziehen ist, müsse die Vergabekammer letztendlich verbindlich nicht entscheiden.
Eine Honorarvereinbarung, welche bei einzelnen Positionen einen Preis von 0,00 € festschreibe sei jedenfalls weit weg sowohl von einer üblichen Vergütung, als auch von einer Vergütung entsprechend dem Mindestsatz für den oberen Tafelwert und damit unzulässig. Sie stelle eine Umgehung der Regelungen der HOAI dar und damit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 3 VOF 2009.
Durch die Zulassung solcher Angebote würde der Wettbewerb verfälscht, da die HOAI gerade zum Ziel habe, dass qualitativ hochwertige Architekten- und Ingenieurleistungen auch angemessen vergütet würden und kein Preisdumping Einzug in diesen Bereich hält.
Bei einem Zusammentreffen von Angebotsteilen, die in der HOAI explizit geregelt seien mit solchen, die dort nicht explizit geregelt seien, weil die Tafelwerte überschritten sind, würde bei Zulassung des Angebotes der Wettbewerberin die Preisbindung unterlaufen. Ein Honorarsatz, der mit 0,00 € angegeben sei, könnte für sich allein genommen nicht angeboten werden und sei nur deshalb möglich, da die Kosten, die bei der mit 0,00 € angebotenen Leistungsposition entstünden, von den übrigen Leistungspositionen mitgetragen werden.
Die VK Baden-Württemberg hat dem Preisdumping bei Ausschreibungen von Planungsleistungen damit eine deutliche Absage erteilt. Vergabestelle und Bieter sollten sich diese überzeugende Argumentation zu Eigen machen.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Stefanie Theis

 
Neues EuGH-Urteil: Verkäufer haftet voll bei mangelhaften Baumaterialien PDF Drucken E-Mail
Architektenrecht und Baurecht

Auf Vorlage des BGH hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.06.2011 – Rs. C-65/09 entschieden, dass nach Art. 3 Abs. 2, 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG der Verkäufer auch für den Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgutes in Anspruch genommen werden kann. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob der Verkäufer sich im Kaufvertrag verpflichtet hat, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
Inwieweit die Höhe der ersatzfähigen Kosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen angemessenen Betrag begrenzt werden kann, hängt davon ab, ob der Betrag dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit entspricht.
Es hat daher derzeit eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 3 BGB zu erfolgen.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Theis/Rechtsanwalt Frisch

 
HOAI: Ist ein Bautagebuch zur Vertragserfüllung erforderlich? PDF Drucken E-Mail
Architektenrecht und Baurecht

Der Ingenieurvertrag ist ein Werkvertrag und damit erfolgsorientiert.
In seiner Grundsatzentscheidung vom 24.06.2004 VII ZR 259/02 hat der BGH ausgeführt, dass das Fehlen von Teilleistungen aus den Grundleistungskatalogen nicht automatisch zu einer Honorarminderung führt, sondern nach Leistungsstörungsrecht zu beurteilen ist. Damit wurde einer beliebten Praxis Einhalt geboten, dass Auftraggeber nach Honorarkürzungstatbeständen gesucht haben, in dem sie die Leistungskataloge der Grundleistungen der HOAI durchforstet haben und alle Teilleistungen, die nicht erbracht wurden, bewertet und in Abzug gebracht haben, ungeachtet der Frage, ob sie zur Erreichung des konkreten Leistungserfolges überhaupt erforderlich waren.
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 16.03.2010 – 7 U 53/08 entschieden, dass sogar das Fehlen eines Bautagebuches nicht zwangsläufig zu einem Anspruch des Auftraggebers auf Honorarminderung führt. Auch wenn ein Bautagebuch bei Vereinbarung der Leistungsbilder der HOAI vertraglich geschuldet ist, beurteilt sich die „Leistungsstörung“ danach, ob dieses zur Herbeiführung des Werkerfolges erforderlich war.
Das Bautagebuch dokumentiert den Bauablauf und die Bauüberwachungstätigkeit. Ob eine Schadensersatzpflicht besteht, wenn dieses Bautagebuch nicht vorliegt, muss vertragsbezogen geprüft werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Vertrag keine Beschränkung auf die für den Werkerfolg notwendigen Leistungen ergibt. Dann könnte ein Honorarabzug gerechtfertigt sein. Das OLG Celle (Urteil vom 11.10.2005 – 14 U 68/04) hat in einem solchen Fall einen Honorarabzug von 0,5 % für ausreichend erachtet. Die geringe Minderung begünstigt die Neigung keine Bautagebücher zu führen, da bei Honorarminderung weitergehende Schadensersatzansprüche gewährleistungsrechtlich ausgeschlossen sind.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Stephanie Theis

 
Vorsicht bei „pay-when-paid“ Klauseln PDF Drucken E-Mail
Architektenrecht und Baurecht

Das Anliegen von Generalplanern ist verständlich. Sie schulden den von ihnen eingeschalteten Subplanern die volle Vergütung, sobald diese Ihre Leistung erbracht haben. Häufig haben Sie selbst aber zu diesem Zeitpunkt ihre Vergütung vom Auftraggeber noch nicht erhalten, so dass sie in Vorlage treten müssen. Deshalb findet sich häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Generalplanerverträgen eine Klausel, die die Auszahlung der verdienten Vergütung davon anhängig macht, dass der Auftraggeber dem Generalplaner diese Leistung seinerseits vergütet hat.
Diese „pay-when-paid“ Klauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so schon OLG Celle Urteil vom 29.07.2009 - 14 U 67/09. Der Generalplaner kann die Bezahlung des Subplaners nicht von der Zahlung seines Auftraggebers abhängig gemacht werden.
Dies würde nämlich bedeuten, dass das Ausfallrisiko einfach weitergegeben wird.
Das OLG München hat mit Urteil vom 25.01.2011 – 9 U 1953/10 entschieden, dass selbst in den Fällen, in denen die „pay-when-paid“ Klausel individualvertraglich vereinbart wurde, der Generalplaner zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung dann substantiiert die Nichtzahlung des Bauherrn vortragen muss. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass der Subplaner keine eigenen Kenntnisse über das andere Vertragsverhältnis hat. Solche Klauseln, ob in AGB’s oder individualvertraglich, helfen also in der Vertragspraxis selten weiter. Man sollte eindeutige Zahlungspläne vereinbaren.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwalt David Frisch

 
Müssen Putzarbeiten vom Architekten überwacht werden? OLG Dresden - VII ZR 37/10 - PDF Drucken E-Mail
Architektenrecht und Baurecht

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 28.01.2010 - 10 U 1414/08; BGH Beschluss vom 10.03.2011 - VII ZR 37/10 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) entschieden, dass Putzarbeiten handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind, die keiner besonderen Überwachung bedürfen. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt könne unterstellen, dass der Bauunternehmer dieses Gewerk beherrscht. Auch notwendige Vorbehandlungen des Untergrundes würden nicht dazu führen, dass Putzarbeiten zu den wichtigen und kritischen Arbeiten gehören, die mit einem höheren Mangelrisiko behaftet sind.
Eine gesteigerte Überwachungspflicht ergebe sich nicht einmal, wenn der Verputzer von der ursprünglich vorgesehenen Ausführung abweicht.
Maßgebend für die Überwachungspflicht sei allein, ob eine besondere Gefahrenträchtigkeit vorliegt.
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu dieser Frage sind durchaus unterschiedlich. Das Urteil ist insoweit erfreulich, als es der Tendenz, den Bauüberwachenden auch für einfachste handwerkliche Fehler in die Haftung zu nehmen, entgegenwirkt.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwalt David Frisch

 
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