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Ausgeschrieben war ein Dienstleistungsauftrag, nach dem das Tiefbauamt der Stadt X beabsichtigte, den bestehenden Klärprozess durch den Neubau einer nachgeschalteten Filtrationsstufe und einer vorgeschalteten Aktivkohleabsorptionsstufe zu ergänzen. Anzubieten war die Objektplanung für die Filtration und für die Aktivkohleabsorption, sowie die Fachplanung für die technische Ausrüstung und optional die Planung der Absorptionsanlage. Die Vergabekammer Baden-Württemberg (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2011) hatte zu entscheiden, ob die Vergabestelle den Zuschlag auf ein Angebot erteilen darf, in dem mehrere wesentliche Leistungspositionen mit 0,00 € bepreist wurden. Die Vergabestelle sah sich dazu berechtigt, weil bei den Fachplanungsleistungen die anrechenbaren Kosten für Filtration und die Aktivkohleabsorptionsstufe außerhalb der geltenden Honorartafel lägen. Mit der Neufassung der HOAI 2009 habe sich der Gesetzgeber gegen eine Mindestsatzbindung bei der die Honorartafel übersteigenden Herstellungskosten entschieden, so dass diese Honorare zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei verhandelbar seien. Da eine Honorarvereinbarung bei frei zu vereinbarenden Leistungen auch unterhalb des Mindestsatzes des höchsten Tafelwertes zulässig sei, liege kein Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 3 VOF vor. Es gäbe zudem keine Rechtsgrundlage, wonach ein unauskömmliches Angebot unzulässig sei. Die Vergabekammer hat zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei der HOAI um Fachrecht und nicht um eine spezifisch vergaberechtliche Vorschrift handelt, deren Gültigkeit (Europarechtskonformität) im Zuge des Verfahrens von der Vergabekammer zu prüfen wäre. Die Antragsgegnerin habe Angebote von Ingenieuren akzeptiert, bei denen bei einzelnen Leistungsphasen die Mindestsätze der höchsten Tafelwerte unterschritten seien. Zudem habe sie Angebote akzeptiert, die mit 0,00 € bepreist seien. Hier habe sie zwar nachgehakt, sich aber dann mit der Erklärung, dass die erforderlichen Fachplanungsleistungen voll umfänglich erbracht, dafür aber keine gesonderte Vergütung beansprucht werde, zufrieden gegeben. Ob der Mindestsatz des höchsten Tafelwertes zugrunde zu legen ist, oder als Maßstab – wie dies die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2011 ausführt – eine übliche Vergütung heranzuziehen ist, müsse die Vergabekammer letztendlich verbindlich nicht entscheiden. Eine Honorarvereinbarung, welche bei einzelnen Positionen einen Preis von 0,00 € festschreibe sei jedenfalls weit weg sowohl von einer üblichen Vergütung, als auch von einer Vergütung entsprechend dem Mindestsatz für den oberen Tafelwert und damit unzulässig. Sie stelle eine Umgehung der Regelungen der HOAI dar und damit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 3 VOF 2009. Durch die Zulassung solcher Angebote würde der Wettbewerb verfälscht, da die HOAI gerade zum Ziel habe, dass qualitativ hochwertige Architekten- und Ingenieurleistungen auch angemessen vergütet würden und kein Preisdumping Einzug in diesen Bereich hält. Bei einem Zusammentreffen von Angebotsteilen, die in der HOAI explizit geregelt seien mit solchen, die dort nicht explizit geregelt seien, weil die Tafelwerte überschritten sind, würde bei Zulassung des Angebotes der Wettbewerberin die Preisbindung unterlaufen. Ein Honorarsatz, der mit 0,00 € angegeben sei, könnte für sich allein genommen nicht angeboten werden und sei nur deshalb möglich, da die Kosten, die bei der mit 0,00 € angebotenen Leistungsposition entstünden, von den übrigen Leistungspositionen mitgetragen werden. Die VK Baden-Württemberg hat dem Preisdumping bei Ausschreibungen von Planungsleistungen damit eine deutliche Absage erteilt. Vergabestelle und Bieter sollten sich diese überzeugende Argumentation zu Eigen machen.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Stefanie Theis
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