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Arztrecht und Medizinrecht
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(Kiel) Auch wenn ein selbstbewusst und sachkundig auftretender Patient eine laienhafte Eigendiagnose stellt, muss ein Arzt diese kritisch betrachten und den Patienten sorgfältig und medizinisch umfassend befragen. Wird aufgrund einer unzureichenden Anamnese die sonst zweifelsfrei erforderliche Hinzuziehung eines anderen Facharztes unterlassen, haftet der erstbehandelnde Arzt den Hinterbliebenen auf Schadensersatz. Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 13.04.2012 zu seinem Beschluss vom 30. Januar 2012, Az.:5 U 857/11. Damit hat das OLG – wie zuvor auch das Landgericht Mainz – der Klage der Ehefrau und der beiden Kinder des Patienten auf Schadensersatz dem Grunde nach stattgegeben. An einem Nachmittag im Mai 2007 in Mainz wurde der 36-jährige Vater und Ehemann der Kläger, selbst Rettungssanitäter von Beruf, von zwei Kollegen gegen 16:00 Uhr mit dem Krankenwagen zum beklagten Arzt, einem Orthopäden, gebracht. Dort berichtete der Patient von außergewöhnlich starken Schmerzen in der linken Körperseite und äußerte den Verdacht, Ursache der Schmerzen sei eine Einklemmung eines Nervs im Bereich der Halswirbelsäule. Der sehr selbstbewußt und sachkundig auftretende Patient erwähnte zudem, das Ganze sei bereits internistisch abgeklärt worden. Damit meinte er allerdings eine im Vorjahr erfolgte internistische Befunderhebung, während der Beklagte davon ausging, die internistische Untersuchung sei am selben Tage erfolgt. Der Beklagte diagnostizierte eine Querwirbelblockade und eine Muskelverspannung und entließ den Patienten gegen 16.40 Uhr nach Hause. Gegen 18.00 Uhr fand ihn seine Ehefrau im Bad bewußtlos auf dem Boden liegend. Der herbeigerufene Notarzt stellte nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen gegen 19.00 Uhr den Tod fest. Todesursächlich war ein akuter vollständiger Verschluß der rechten Herzkranzarterie. Das Landgericht Mainz stellte eine Haftung des beklagten Orthopäden für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden der Hinterbliebenen fest. Die unterbliebene internistische Abklärung trotz vorhandener Leitsymptome eines Herzinfarktes sei ein grober Behandlungsfehler. Mit seiner Berufung erstrebte der verurteilte Arzt die Abweisung der Klage. Aufgrund der irreführenden Angaben des Patienten sei er lediglich verpflichtet gewesen, eine Untersuchung auf seinem orthopädischen Fachgebiet vorzunehmen. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, so Rilling. Ein Arzt sei unabhängig von seinem Fachgebiet gegenüber dem Patienten verpflichtet, alles zur Erforschung und Behebung einer Erkrankung Erforderliche zu unternehmen. Jeder Arzt müsse laienhafte „Diagnosen“ mit kritischer Distanz aufnehmen, um dann eigenverantwortlich sämtliche objektive Befunde zu erheben. Demnach sei der Beklagte verpflichtet gewesen, das erstmalige Auftreten und die Entwicklung der geschilderten Schmerzen genauer zu erfragen. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sich zweifelsfrei ergeben, dass die Schmerzen erst vor einer Stunde aufgetreten waren und eine vorherige internistische Abklärung am selben Tage nicht erfolgt sein konnte. Es wäre klar gewesen, dass die Symptome ergänzend durch einen Internisten hätten abgeklärt werden müssen. Diese Untersuchung hätte einen infarktbedingten Untergang der Herzbeutelmuskulatur zu Tage gefördert und die daran anknüpfende unverzügliche kardiologische und internistische Krisenintervention hätte das Leben des Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit gerettet. Wegen der Besonderheiten des Falles sah der 5. Zivilsenat hierin zwar keinen groben Behandlungsfehler, dem Beklagten sei doch ein ebenfalls zur Beweislastumkehr führender Befunderhebungsmangel anzulasten. In der Folge seien das Zahlungsverlangen der Klägerinnen sowie der Anspruch auf Ersatz des künftigen Unterhaltsschadens dem Grunde nach gerechtfertigt. Über die Höhe ist im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht Mainz zu befinden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Im parallel geführten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung ist gegen den Beklagten wegen versäumter Abklärung des internistischen Befundes durch rechtskräftigen Strafbefehl auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt worden. Rilling riet, das Urteil und ggfs. den Fortgang zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Alexander Rilling Rechtsanwalt Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Presseerklärung DASV, 16.04.2012, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger |
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In letzter Zeit wurden wieder vermehrt von verschiedenen Anbietern sogenannter Ärzte- und Gesundheitsverzeichnisse Formulare zum Antrag auf Eintragung in das jeweilige Verzeichnis sowie kostenlose Korrektur veränderter Daten an die Ärzte in Rheinland-Pfalz verschickt, die bei nur flüchtiger Betrachtung den Eindruck behördlicher Schreiben und Unentgeltlichkeit erwecken können. Sendet man einen solchen Antrag unterzeichnet an den Absender zurück, ist ein gegenseitiger Vertrag zustande gekommen, der den Anbietenden zur Eintragung im Ärzteverzeichnis und den Arzt zur monatlichen Bezahlung verpflichtet. Der Grund: Der Antrag ist juristisch gesehen ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages zur Eintragung in ein Ärzteverzeichnis. Auch wenn damit das Vorgehen der Anbieter wie Deutsches Ärzte- und Gesundheitsverzeichnis, medweb, Gewerbeauskunft-Zentrale usw. als nicht gerade durchsichtig und klar bezeichnet werden kann, gibt es mittlerweile bereits Gerichtsurteile, die das Zustandekommen eines solches Vertrages als rechtmäßig ansehen. Unter dem 06.06.2011 hat das Amtsgericht Köln, Az. 114 C 128/11, einem Unternehmen, das Firmen- bzw. Praxisdaten eines Arztes in einem Arztverzeichnis veröffentlicht, das Recht auf Bezahlung der Veröffentlichung zugesprochen. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Angebot eines Verzeichnisanbieters vom 19.11.2010 auf Eintragung in ein im Internet veröffentlichtes Ärzteverzeichnis, das ein Arzt am 23.11.2010 unterschrieben und somit angenommen hat. Das Angebot hat bei dem beklagten Arzt den Eindruck erweckt, der Eintrag in das Ärzteverzeichnis sei kostenlos und der Absender eine öffentliche Einrichtung. Nachdem der Beklagte seinen Irrtum bemerkt hat, hat er mit Schreiben vom 01.12.2010 den zustande gekommenen Vertrag angefochten. Dennoch hat der Anbieter als Klägerin einen Betrag in Höhe von 569,06 Euro für ein jahr in Rechnung gestellt. Nachdem der Arzt diesen Betrag nicht bezahlte, hat der Anbieter Klage vor dem Amtsgericht Köln erhoben. Das Gericht hat dem Anbieter Recht gegeben, da eine Anfechtung des zustande gekommenen Vertrags nicht in Frage komme. Der beklagte Arzt, so die Richter, sei in keinerlei Weise von dem Anbieter getäuscht worden. Unter Umständen könne zwar eine Täuschung durch Entstellung von Tatsachen begangen werden, indem ein Angebotsschreiben durch seine Aufmachung den Eindruck behördlicher Korrespondenz erwecke. Vorliegend sei dies aber nicht zutreffend, da in den einleitenden Sätzen des Angebotsschreibens ausdrücklich die Formulierungen „bei Annahme" und „Eintragungsantrag" enthalten waren. Darüber hinaus seien auch die Kosten der Eintragung pro Monat ausgewiesen worden. Es sei den Empfängern des Schreibens nach Ansicht des Gerichts sehr wohl zuzumuten, das Angebot sorgfältig zu studieren. Nach einer solch sorgfältigen Lektüre seien aber keine Zweifel mehr daran möglich, dass es sich um das Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zur Einstellung der Praxisdaten in ein online zugängliches Arztverzeichnis handele. Der Irrtum, in dem sich der beklagte Arzt befand, könne jedenfalls nicht auf einer Täuschungshandlung der Klägerin/des An¬bieters beruhen. Entgegen der Auffassung des beklagten Arztes sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrags gewesen. Der Anbieter hatte diese dem Schreiben separat beigefügt. Im Übrigen ist auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungsklausel Vertragsbestandteil. Wir empfehlen, künftig besonders aufmerksam bei Post solcher Ärzteverzeichnisanbieter zu sein und nicht voreilig zu unterzeichnen. Bei Zweifeln können Sie sich gerne auch an Ihre Ärztekammer wenden.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier veröffentlicht im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz Ausgabe 12/Dezember 2011 |
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Arztrecht und Medizinrecht
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Vor dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007, das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, war der Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft - oder Gemeinschaftspraxis wie es früher hieß - nur zwischen Vertragsärzten möglich. Schon zu dieser Zeit gab es aber die Möglichkeit, durch gesellschaftsrechtlich eindeutig formulierte Verträge auch einen Zusammenschluss zwischen Vertragsärzten und einem privatärztlich tätigen Kollegen zu bewirken. Gemischt vertrags- und privatärztliche Gemeinschaftspraxen wurden von der alten Fassung des § 33 Absatz II Ärzte-ZV nicht ausgeschlossen, indem die Regelung tätigkeits- und nicht organisationsbezogen ausgestaltet war und ist. Der Gesellschaftsvertrag musste lediglich die freie und unbeeinflusste Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes gegenüber dem Nichtvertragsarzt sicherstellen. Grund hierfür ist der Schutz der Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung vor nicht vertragsärztlich zugelassenen Ärzten. Könnte ein Nichtvertragsarzt dann über die Eingehung einer Gemeinschaftspraxis an der Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten teilnehmen, würden die Zulassungsvorschriften umgangen werden. Durch die Neufassung des § 33 Absatz II des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es nun allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich, eine Berufsausübungsgemeinschaft einzugehen. Die Organisation ist dabei nicht auf die Leistungserbringung an einem Vertragssitz beschränkt, sondern kann auch überörtlich stattfinden, solange die Versorgungspflicht des jeweiligen Vertragsarztsitzes gewährleistet ist.
Unter die zur vertragsärztlich zur Versorgung zugelassenen Leistungserbringer fallen auch die MVZ, sodass der Zusammenschluss vertragsarztrechtlich zulässig ist.
Bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften hat diese gemäß § 33 Absatz III Ärzte-ZV einen Vertragsarztsitz zu wählen, dessen zugeordnete Kassenärztliche Vereinigung für Zulassung und Abrechnung zuständig sein soll. An diese Wahl ist die Berufsausübungsgemeinschaft für mindestens zwei Jahre unwiderruflich gebunden, danach ist unter Umständen ein Wechsel möglich. In berufsrechtlicher Hinsicht wird zum Teil die Meinung vertreten, dass diejenigen landesrechtlichen Berufsordnungen eine Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einem Vertragsarzt und einem MVZ ausschließen. Das soll bei denen der Fall sein, die unter der Überschrift „Berufsausübungsgemeinschaft“ die Formulierung „Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften ... zusammenschließen“ enthalten. Die Umsetzung des § 33 Absatz II Ärzte-ZV sei zumindest derzeit so nicht möglich.
Als Begründung wird angegeben, diese Formulierung schließe den Zusammenschluss einer natürlichen Person mit einer juristischen Person des Privatrechts aus.
Dieser Argumentation kann aber entgegengehalten werden, dass diese Regelungen in ein paar Absätzen weiter meist die Zulässigkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in allen für den Arztberuf zugelassenen Gesellschaftsformen des Privatrechts normieren. Lediglich die ärztliche Unabhängigkeit muss gewahrt bleiben und es darf keine gewerbliche Berufsausübung gegeben sein. Sobald das MVZ jedoch einen ärztlichen Leiter hat, stellt die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit keine gewerbliche Leistung dar. Darüber hinaus will die Formulierung „Ärzte dürfen sich zusammenschließen...“ so hauptsächlich die Kooperation mit nichtärztlichen Professionen verhindern. Diese sollen nur in den engen, berufsrechtlich ausdrücklich aufgeführten Grenzen (zum Beispiel Physiotherapeuten, Hebammen) möglich sein. In einem MVZ werden aber gerade ärztliche Tätigkeiten ausgeübt. Vor diesem Hintergrund bleiben die weiteren Entwicklungen zur Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Vertragsarzt und MVZ im Fluss und können mit Spannung beobachtet werden.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier |
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Das Medizinstudium ist fast geschafft; die Approbation steckt bald in der Tasche, und der ärztliche Alltag rückt in greifbare Nähe. Doch wie geht es nach der Ausbildung jetzt weiter? Für all diese Fragen hat sich die Landesärztekammer vorbereitet und die Medizinstudierenden zum ersten Info-Abend "Medizinstudium bald fertig! Und dann?" eingeladen. Die Neugier der Studierenden ist groß. Gut 100 junge Frauen und Männer nutzten den Info-Abend in der Mainzer Universitätsmedizin, den die Landesärztekammer gemeinsam mit dem Ressort Forschung und Lehre der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität veranstaltet hat, und der Hörsaal Innere Medizin füllte sich rasch. Die Universitätsmedizin Mainz ist in Rheinland-Pfalz die einzige Ausbildungsstätte für Human- und Zahnmedizin. Über 3300 Studierende sind hier für diese Studiengänge eingeschrieben. Professor Dr. Christian Werner, Prodekan für Studium und Lehre, fasste in seiner Begrüßung die Mainzer Ausbildungsansätze kurz zusammen und kündigte an, sich beim differenzierten Lehrangebot für eine noch exzellentere Lehre einzusetzen. Neugier und Vorfreude auf den Arztberuf Vorfreude auf den Arztberuf macht neugierig. Und für die Fragen, welche die Studierenden mitgebracht haben, "nehmen wir uns Zeit", ermunterte Landesärztekammer-Präsident Professor Dr. Frieder Hessenauer die Studierenden. Die Ärztekammer ist für viele Studierende noch eine recht unbekannte Institution, denn mit der Kammer kommen sie meist erst nach der Approbation in Berührung. "Doch wir nehmen Sie bereits als Studierende wahr und ernst!" spiegelte Hessenauer den Studierenden zurück und ermunterte sie, den Kontakt zur Kammer nicht zu scheuen, sondern den Kammer-Service schon früh kennenzulernen. Damit der Start ins Berufsleben nicht allzu sehr einem Sprung ins kalte Wasser gleicht, nutzte die Landesärztekammer den Info-Abend, um mit einigen wichtigen ärztlichen Themen vertraut zu machen. Die große Bandbreite des Berufsrechts Das Berufsrecht gehört als Basis ärztlichen Handelns immer dazu. Über Rechte und Pfichten informierte daher RAin Dr. jur. Tanja Roßmeier, beratende Anwältin der Landesärztekammer. Die Vorschriften zur Berufsausübung befinden sich hauptsächlich im Heilberufsgesetz und in der Berufsordnung. Hieraus hob sie einzelne Passagen hervor wie beispielsweise die Aufklärungs-, die Schweige- und die Dokumentationspficht. Berufiche Kooperationen kamen ebenfalls zur Sprache - genau wie die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit. Die berufsrechtliche Basis ist breit angelegt, um Ärzten und Patienten zu helfen und zu schützen und nicht, "um Angst zu machen", so Roßmeier. Sie zeigte daher die rechtliche Bandbreite kurz auf, um bei den Studierenden ein erstes Gespür für ärztliche Rechte und Pfichten zu entwickeln. Facharzt machen - was bedeutet das? Nach der Ausbildung kommt die Weiterbildung. Doch was genau steht auf dem Programm, wenn man den Facharzt machen will? Hierüber informierte Dr. Jürgen Hoffart, Hauptgeschäftsführer der Landesärztekammer. "Die Weiterbildung ist gar nicht so kompliziert, wie sie sich zunächst anhört!", entkräftigte Hoffart die Befürchtungen einiger Studierenden. Einen ganz wichtigen Tipp gab er ihnen mit auf den Weg: Immer vor Beginn der Weiterbildung im Krankenhaus oder beim niedergelassenen Arzt sollte der Weiterbildungswillige bei der Ärztekammer nachfragen, welche Weiterbildungsbefugnis besteht. Denn Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten ist, dass am Krankenhaus/Praxis eine Weiterbildungsbefugnis besteht. Doch die Zeit, für die der Arzt von der Kammer hierfür befugt wird, kann unterschiedlich lang sein. Den klassischen Weg zum Facharzt skizzierte Hoffart anschließend am Beispiel der Kinderheilkunde. Auch wie Schwerpunkte erworben werden können und was Zusatzbezeichnungen bedeuten, erläuterte er. Natürlich wollten die Studierenden auch wissen, wie es weitergehen wird, wenn sie ihre Facharztzeit erfüllt haben. Hoffart: "Dann brauchen Sie nur die Zulassung zum Prüfungs- / Fachgespräch bei der Ärztekammer zu beantragen." Notwendig hierfür sind die Zeugnisse der Weiterbilder sowie das ausgefüllte Logbuch über die durchgeführten Untersuchungen und Tätigkeiten. Das Fachgespräch selber dauere etwa eine Dreiviertelstunde. Fortbildung als lebenslange Begleitung Ein lebenslanger Begleiter im ärztlichen Alltag, der auch noch viel Freude macht, ist zudem die Fortbildung. Darauf wies SR Dr. Volkhard Bangert, Vorstandsvorsitzender der Akademie für Ärztliche Fortbildung, hin. Fortbildung gehört einfach dazu, und die 250 Punkte, die für das gesetzlich vorgeschriebene Zertifkat nötig sind, sind auch in den vorgegebenen fünf Jahren nicht so schwer zu bekommen. Die Kammern haben dafür gesorgt, dass das Einpfegen der Punkte unbürokratisch und bequem erfolgen kann. Ihre Fürsorgepficht für Ärztinnen und Ärzte nimmt die Kammer sehr ernst, erklärte darüber hinaus Kammer-Präsident Hessenauer. Auch deshalb gibt es die Versorgungswerke, die berufsständische Pfichtversorgungseinrichtung. Sie sichern Ärztinnen und Ärzte im Alter und bei Berufsunfähigkeit ab und bieten den Hinterbliebenen finanziellen Schutz. Der Kammer-Präsident wies in diesem Zusammenhang auch auf die regionale Besonderheit in Rheinland-Pfalz hin. Denn die Zugehörigkeit zu den Versorgungswerken regeln in Rheinland-Pfalz die Bezirksärztekammern. Für Ärztinnen und Ärzte in den Bezirken Pfalz und Rheinhessen ist die Bayerische Ärzteversorgung zuständig. Die Bezirke Koblenz und Trier haben eigene Versorgungseinrichtungen. Absolutes Muss: die Berufshaftpficht Ferner gab Hessenauer Hinweise für einen guten Versicherungsschutz. Unbedingt nötig ist für Ärztinnen und Ärzte zum einen die Berufshaftpfichtversicherung. Hessenauer: "Sie ist ein absolutes Muss und sogar vorgeschrieben laut Berufsordnung." Beim Start ins Berufsleben steht auch die Entscheidung an zwischen einer privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pfegeversicherung. Eine wichtige Versicherung ist darüber hinaus die Berufsunfähigkeitsversicherung. Alles in allem kam der erste Info-Abend bei den Studierenden gut an. Manche Informationen waren ihnen bereits ein wenig vertraut, aber ganz vieles war doch neu. Sie waren daher froh über das neue Angebot und wünschten sich für die Zukunft weitere dieser Informationsmöglichkeiten. Eine Bitte, der die Landesärztekammer gerne nachkommen wird. Schließlich ist der direkte Kontakt zu den Studierenden wichtig, um zu wissen, wo der Schuh drückt. "Wir für Sie!" - das Leitmotiv der Landesärztekammer gilt für alle Generationen, so Kammer-Präsident Hessenauer. Ines Engelmohr, Mainz Ärzteblatt Rheinland-Pfalz Ausgabe 8 / August 2011 Eingestellt von FMP-Recht |
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05.08.2011 - LÖRZWEILER Von Lena Fleischer URTEIL Sozialgericht hebt negativen Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung auf / Mediziner wollen Filiale eröffnen
Das Handy von Jochen Schulz klingelt oft. Meistens dann, wenn Patienten die Hilfe des Allgemeinmediziners brauchen. Doch nun rief ihn seine Anwältin an. Grund: Seine Kollegin Dr. Marlene Litsch und er, die in Nackenheim praktizieren und eine Filialpraxis in Lörzweiler eröffnen wollen, haben nach AZ-Informationen vorm Sozialgericht Recht bekommen. Genau genommen wurde der negative Bescheid, den die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV) den Medizinern mehrfach erteilt hat, aufgehoben. Das heißt nicht, dass es ab morgen wieder einen Arzt in Lörzweiler geben wird. Das heißt jedoch, dass die KV einen neuen Bescheid erteilen und dabei verschiedene Aspekte, die vor Gericht zur Sprache kamen, berücksichtigen muss. Für Schulz ein Grund zur Freude, denn er ist davon überzeugt, dass es nun mit der Genehmigung der Filialpraxis klappt: „Wir sollen die Zulassung kriegen“, sagt er, „wir sind froh, dass das Gericht zu unseren Gunsten entschieden hat.“ Zum Hintergrund: Der bisherige Arzt hatte seine Praxis in Lörzweiler im September 2009 aufgegeben. Darum wollten Jochen Schulz und seine Kollegin Marlene Litsch gern eine Filialpraxis eröffnen, sich ein zweites Standbein aufbauen. Doch die KV sagte dazu Nein, drei Anträge der Ärzte wurden abgelehnt. Schulz und seine Kollegin hatten geplant, zehn Stunden pro Woche in Lörzweiler präsent zu sein - die Hausbesuche nicht eingerechnet, die die KV gestattet. „Wir haben dem Vorgänger Abstand für medizinische Geräte und für die Übernahme der Patientenkartei gezahlt“, erklärt Schulz. In der Praxis in der Königstuhlstraße wurde auf Kosten der Nackenheimer Mediziner renoviert und es wurde monatlich Miete für die Räume fällig. Rund 20 000 Euro haben seine Kollegin und er in die Praxis in Lörzweiler gesteckt, schätzt er. Diese Investition soll nicht umsonst gewesen sein, hofft Schulz. Einen Grund für die Entscheidung des Gerichts sieht Rechtsanwältin Tanja Roßmeier, die Schulz und Litsch vertritt und für die Rechtsanwälte Fromm FMP arbeitet, darin, dass die KV den Sachverhalt zu wenig aufgeklärt haben soll. Wie können Patienten von Lörzweiler in die umliegenden Gemeinden kommen, wo es Ärzte gibt? Wie weit ist der Weg von einer Bushaltestelle bis zur Praxis? Ist Lörzweiler eine wachsende Gemeinde und führt der Verlust einer Praxis dort dazu, dass in den umliegenden Praxen die Wartezeit steigt? Fragen, die das Gericht beschäftigte und mit denen sich nun die KV erneut auseinandersetzen muss. Roßmeier erklärt: „Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich um eine Schreibtischentscheidung der KV gehandelt habe, die so nicht haltbar ist.“ Zur Entscheidung des Gerichts wollte die KV gegenüber der AZ gestern übrigens keine Stellungnahme abgeben. Erfreut und überrascht hingegen zeigte sich Ortsbürgermeister Alois Kremer. 529 Unterschriften hatte die Gemeinde im Frühjahr für den Erhalt einer Arztpraxis gesammelt und der KV überreicht. „Daran sieht man, dass die Lörzweiler einen Arzt haben wollen.“ Zwar weiß Kremer auch, dass keiner den Arzt wie das Hemd wechselt und dass Schulz und Litsch nach dem Leerstand erst langsam das Vertrauen der Patienten zurückgewinnen müssen. Von heute auf morgen wird die Praxis sicher nicht öffnen. Zuerst muss sich die KV noch einmal mit dem Antrag der Mediziner auseinandersetzen. Es ist beispielsweise zu klären, wie häufig die Ärzte vor Ort sein werden. Rechtsanwältin Roßmeier erklärt: „Wir wollen mit der KV zusammenarbeiten, um das Projekt einvernehmlich zu verwirklichen.“ Einige Monate könne das schon dauern, schätzt sie. Ortsbürgermeister Kremer ist sicher: „Die Menschen erwarten die Wiedereröffnung der Praxis sehnlichst.“
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier Erschienen: Allgemeine Zeitung vom 05.08.2011 |
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