Europarecht in Mainz | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Europarecht Durch das Zusammenwachsen von Europa kommt es vermehrt zu grenzüberschreitenden Leistungserbringungen. Bei grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen sollte unbedingt das anwendbare Recht vereinbart werden. Grundsätzlich können die Vertragspartner bei grenzüberschreitenden Verträgen das anwendbare Vertragsrecht frei wählen. Voraussetzung ist nur, dass die erforderliche Auslandsberührung vorliegt. Das vereinbarte Vertragsrecht muss auch nicht zwingend das Recht des Heimatstaates eines der Vertragspartner sein und auch nicht das Recht am Ort der Leistungserbringung. Es kann sich auch um neutrales Recht eines Drittstaates handeln. Einschränkungen der Rechtswahl gibt es nur für Verbraucherverträge. Rechtswahlklauseln finden sich zwischen Unternehmern nach § 14 BGB auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Rechtswahl kann auch noch nachträglich, das heißt nach Vertragsschluss getroffen werden. Für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, gilt „Rom I.“ Nach Artikel 8 Rom I unterfallen individuelle Arbeitsverträge dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmung gewährt wird, von denen durch die Vereinbarung abgewichen werden soll. Neben der Rechtswahl ist auch das „EUGVVO und das Luganer Abkommen“ zu berücksichtigen. Diese Vorschriften enthalten Regelungen über die Internationale Zuständigkeit von Gerichten und die Vollstreckung von ausländischen Urteilen. Durch den grenzüberschreitenden Handel, auch im Internet, gewinnen diese Vorschriften immer mehr an Bedeutung. | | | Fromm-FMP Mainz | |
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