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Mit zwei weiteren Entscheidungen, Urteil vom 30.03.2011, Az.: XII ZR 3/09 und Urteil vom 15.06.2011, Az. XII ZR 94/09, hat der BGH nun endgültig sämtlichen Versuchen verschiedener Oberlandesgerichte, das Altersphasenmodell in modifizierten Formen beizubehalten, einen Riegel vorgeschoben. Bis zur Unterhaltsrechtsreform im Jahre 2008 war es ständige Praxis, dass die Verpflichtung eines betreuenden Elternteiles einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sich alleine nach dem Alter des betreuten Kindes richtete. Je älter das Kind war, desto größer musste der Umfang der ausgeübten Erwerbstätigkeit sein. Dieses pauschale Anknüpfen der Erwerbsobliegenheit an das Alter des Kindes wollte der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform ausdrücklich beenden. Dies wurde so umgesetzt, dass nun ausdrücklich gesetzlich normiert ist, dass der Betreuungsunterhalt nur in den ersten drei Lebensjahres des Kindes uneingeschränkt besteht. Sollte auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt gefordert werden, ist dies nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Trotz dieser eindeutigen Regelungen haben die meisten Oberlandesgerichte im Anschluss an die Unterhaltsrechtsreform dennoch versucht, bei der Beurteilung des Umfanges der Erwerbsobliegenheit weiterhin zumindest teilweise an das Alter des Kindes anzuknüpfen. Dieser Vorgehensweise hat der BGH nun endgültig einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass nur in engen Ausnahmefälle, seien es kindbezogene oder elternbezogene Gründe, ein Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus gewährt werden kann. Es gilt damit folgendes:
- Innerhalb der ersten drei Lebensjahre besteht grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils,
- danach ist der betreuende Elternteil in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht möglich ist. Häufigster Fall wird hier sein, dass nicht ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem betreuenden Elternteil ermöglichen, in Vollzeit arbeiten zu gehen.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwalt Raoul Balschun
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