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(Kiel) Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Landgericht (LG) Hamburg am 20.04.2012 in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden. (Az.: 310 O 461/10). Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht. Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals „YouTube“ verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via „YouTube“ in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen. Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen, so Dr. Isele. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet. So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden. Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft. Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht. Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig. Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies. Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz DANCKELMANN UND KERST Rechtsanwälte Notare
Presseerklärung DASV, 23.04.2012, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger |
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Die Frage, was dürfen die Medien über Prominente veröffentlichen, hat derzeit wieder Konjunktur. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2010, die 2011 veröffentlicht wurde, die bei uns geltenden Grundsätze noch einmal zusammengefasst. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG (Menschenwürde) reicht bei der Veröffentlichung von Bildern und bei Wortbeiträgen unterschiedlich weit. Zu prüfen ist jeweils, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wurde. Bei Bildveröffentlichungen darf die notwendige Einwilligung nur bei Veröffentlichungen von zeitgeschichtlichen Ereignissen entfallen. Bei der Berichterstattung über Prominente kann auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen. Bei der Wortberichterstattung über Prominente hat generell das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Vorrang. Einen Schutz aufgrund des Persönlichkeitsrechts kann es nur bei Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre sowie bei herabsetzenden oder verletzenden Äußerungen geben oder wenn die Äußerungen untergeschoben werden, die von Seiten des Prominenten gar nicht gefallen sind. Im übrigen gibt es bei der Textberichterstattung allenfalls Schranken unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort, etwa bei der Herstellung einer Tonbandaufnahme oder der Einschaltung eines Dritten zu einem Telefongespräch. Sonst geht die Presse- und Meinungsfreiheit weit. Insbesondere hat der Einzelne keinen Anspruch darauf, in der öffentlichen Berichterstattung nur so dargestellt zu werden und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu ein, wenn und wie er es wünscht. Er hat einen solchen Anspruch vor allem dann nicht, wenn er sich in freier Entscheidung geradezu der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. Zugespitzt könnte man formulieren: „Wer sich an die Öffentlichkeit begibt, kommt darin um.“ Zum Kern der Pressefreiheit gehörte es, dass die Medien nach ihren eigenen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Zu dieser Freiheit gehört es eben auch, dass auch das Aussehen, das Verhalten und das Umfeld einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt wird. Im konkreten Fall ging es nur um die Teilnahme einer jungen Prinzessin am Rosenball von Monaco. Aber jeder darf seine aktuellen Schlüsse ziehen. (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, 1 BVR 1842/08)
Rechtsanwalt Dr. Walter Konrad |
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(Kiel) Wer eine Facebook-Seite zu gewerblichen Zwecken betreibt, ist dazu verpflichtet, auch in diesem Zusammenhang hierauf ein vollständiges Impressum bereit zu halten. Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die Mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 19. August 2011 (Az. 2 HKO 54/11). Kommerziell genutzte Facebook-Seiten (sog. Fan-Pages) unterliegen der gleichen Impressumspflicht gemäß § 5 TMG wie jeder andere Onlineauftritt auch. Dabei muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und - bei juristischen Personen – der Rechtsform sowie dem Vertretungsberechtigten leicht erkennbar sein. Diese Pflichtangaben sind dabei optisch gut lesbar zu gestalten und müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Hierfür reicht es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass der Nutzer unter dem Punkt "Info" auf der Facebook-Seite zu der Website des Unternehmens und damit zu dem dort aufrufbaren Impressum gelangt. Dies ist ebenso unzureichend wie die Bezeichnung eines solchen Impressum-Links als "Nutzerinformationen". Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist darauf hin, dass das Landgericht Aschaffenburg ausdrücklich fordert, dass sich das Impressum auf ein bestimmtes Medium bezieht: "Es reicht danach nicht aus, wenn nur allgemein auf das Impressum der Internetseite verwiesen wird, da dieses Impressum nicht ausdrücklich die Verantwortlichkeit für den Facebook-Auftritts ausweist." Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist es zu erwarten, dass aufgrund dieses Urteils in naher Zukunft vielfach entsprechende Abmahnungen gegenüber Unternehmen mit Facebook-Seiten ausgesprochen werden. Es wird Unternehmen daher dringend empfohlen, schnellstmöglich zu reagieren und auch auf Ihrer Facebook-Seite ein dem § 5 TMG genügendes Impressum einzustellen. Da Facebook einerseits nur beschränkte Möglichkeiten für die Angabe eines eigenen Impressums eröffnet, andererseits aber nach der Rechtsprechung des BGH der Verbraucher in maximal zwei Schritten zu den nach § 5 TMG erforderlichen Informationen gelangen muss und auch an die Bezeichnung des Links strenge Anforderungen gestellt werden, sollte die konkrete Ausgestaltung des Impressums durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. In diesem Zusammenhang verweist Rechtsanwalt Zimmer-Goertz u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. www.mittelstands-anwaelte.de
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: RA Mathias Zimmer-Goertz Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Presseerklärung DASV, 03.11.2011, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger |
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(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat soeben entschieden, dass die DENIC verpflichtet ist, Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen. Darauf verweist der Münchner Rechtsanwalt Dr. Andreas Splittgerber aus der Kanzlei Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP., Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.10.2011 zu seinem Urteil vom gleichen Tage – Az.: I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de. Der Kläger ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt. Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben der Klage stattgegeben. Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hatte, musste heute darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage hat der BGH in seinem heute verkündeten Urteil bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. betont Dr. Splittgerber. Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13) nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen. Dr. Splittgerber empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Andreas Splittgerber Rechtsanwalt Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP.
Presseerklärung DASV, 28.10.2011, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger |
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(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat soeben eine Entscheidung zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag getroffen. Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht Horst Leis, LL.M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.10.2011 zu seinem Urteil vom gleichen Tage – Az.: VI ZR 93/10. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter. Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt, so Leis. Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfaßte oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat: Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlaßt, wenn der Hinweis so konkret gefaßt ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlaßt. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat. p,o Leis empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Horst Leis Rechtsanwalt LL.M. Informationsrecht/ Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz/ Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Schuster Lentföhr & Zeh
Presseerklärung DASV, 25.10.2011, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger |
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