Die Pressefreiheit geht weit PDF Drucken E-Mail
Medienrecht

Die Frage, was dürfen die Medien über Prominente veröffentlichen, hat derzeit wieder Konjunktur. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2010, die 2011 veröffentlicht wurde, die bei uns geltenden Grundsätze noch einmal zusammengefasst.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG (Menschenwürde) reicht bei der Veröffentlichung von Bildern und bei Wortbeiträgen unterschiedlich weit. Zu prüfen ist jeweils, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wurde.
Bei Bildveröffentlichungen darf die notwendige Einwilligung nur bei Veröffentlichungen von zeitgeschichtlichen Ereignissen entfallen. Bei der Berichterstattung über Prominente kann auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen.
Bei der Wortberichterstattung über Prominente hat generell das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Vorrang. Einen Schutz aufgrund des Persönlichkeitsrechts kann es nur bei Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre sowie bei herabsetzenden oder verletzenden Äußerungen geben oder wenn die Äußerungen untergeschoben werden, die von Seiten des Prominenten gar nicht gefallen sind.
Im übrigen gibt es bei der Textberichterstattung allenfalls Schranken unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort, etwa bei der Herstellung einer Tonbandaufnahme oder der Einschaltung eines Dritten zu einem Telefongespräch.
Sonst geht die Presse- und Meinungsfreiheit weit. Insbesondere hat der Einzelne keinen Anspruch darauf, in der öffentlichen Berichterstattung nur so dargestellt zu werden und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu ein, wenn und wie er es wünscht. Er hat einen solchen Anspruch vor allem dann nicht, wenn er sich in freier Entscheidung geradezu der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. Zugespitzt könnte man formulieren: „Wer sich an die Öffentlichkeit begibt, kommt darin um.“
Zum Kern der Pressefreiheit gehörte es, dass die Medien nach ihren eigenen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Zu dieser Freiheit gehört es eben auch, dass auch das Aussehen, das Verhalten und das Umfeld einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt wird.
Im konkreten Fall ging es nur um die Teilnahme einer jungen Prinzessin am Rosenball von Monaco. Aber jeder darf seine aktuellen Schlüsse ziehen.
(BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, 1 BVR 1842/08)

Rechtsanwalt Dr. Walter Konrad