Die Pressefreiheit geht weit PDF Drucken E-Mail
Medienrecht

Die Frage, was dürfen die Medien über Prominente veröffentlichen, hat derzeit wieder Konjunktur. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2010, die 2011 veröffentlicht wurde, die bei uns geltenden Grundsätze noch einmal zusammengefasst.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG (Menschenwürde) reicht bei der Veröffentlichung von Bildern und bei Wortbeiträgen unterschiedlich weit. Zu prüfen ist jeweils, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wurde.
Bei Bildveröffentlichungen darf die notwendige Einwilligung nur bei Veröffentlichungen von zeitgeschichtlichen Ereignissen entfallen. Bei der Berichterstattung über Prominente kann auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen.
Bei der Wortberichterstattung über Prominente hat generell das Grundrecht auf Meinungsfreiheit Vorrang. Einen Schutz aufgrund des Persönlichkeitsrechts kann es nur bei Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre sowie bei herabsetzenden oder verletzenden Äußerungen geben oder wenn die Äußerungen untergeschoben werden, die von Seiten des Prominenten gar nicht gefallen sind.
Im übrigen gibt es bei der Textberichterstattung allenfalls Schranken unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort, etwa bei der Herstellung einer Tonbandaufnahme oder der Einschaltung eines Dritten zu einem Telefongespräch.
Sonst geht die Presse- und Meinungsfreiheit weit. Insbesondere hat der Einzelne keinen Anspruch darauf, in der öffentlichen Berichterstattung nur so dargestellt zu werden und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu ein, wenn und wie er es wünscht. Er hat einen solchen Anspruch vor allem dann nicht, wenn er sich in freier Entscheidung geradezu der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss. Zugespitzt könnte man formulieren: „Wer sich an die Öffentlichkeit begibt, kommt darin um.“
Zum Kern der Pressefreiheit gehörte es, dass die Medien nach ihren eigenen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Zu dieser Freiheit gehört es eben auch, dass auch das Aussehen, das Verhalten und das Umfeld einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt wird.
Im konkreten Fall ging es nur um die Teilnahme einer jungen Prinzessin am Rosenball von Monaco. Aber jeder darf seine aktuellen Schlüsse ziehen.
(BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010, 1 BVR 1842/08)

Rechtsanwalt Dr. Walter Konrad

 
Vorsicht bei Schreiben von Ärzteverzeichnissen PDF Drucken E-Mail
Arztrecht und Medizinrecht

In letzter Zeit wurden wieder vermehrt von verschiedenen Anbietern sogenannter Ärzte- und Gesundheitsverzeichnisse Formulare zum Antrag auf Eintragung in das jeweilige Verzeichnis sowie kostenlose Korrektur veränderter Daten an die Ärzte in Rheinland-Pfalz verschickt, die bei nur flüchtiger Betrachtung den Eindruck behördlicher Schreiben und Unentgeltlichkeit erwecken können.
Sendet man einen solchen Antrag unterzeichnet an den Absender zurück, ist ein gegenseitiger Vertrag zustande gekommen, der den Anbietenden zur Eintragung im Ärzteverzeichnis und den Arzt zur monatlichen Bezahlung verpflichtet. Der Grund: Der Antrag ist juristisch gesehen ein Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages zur Eintragung in ein Ärzteverzeichnis.
Auch wenn damit das Vorgehen der Anbieter wie Deutsches Ärzte- und Gesundheitsverzeichnis, medweb, Gewerbeauskunft-Zentrale usw. als nicht gerade durchsichtig und klar bezeichnet werden kann, gibt es mittlerweile bereits Gerichtsurteile, die das Zustandekommen eines solches Vertrages als rechtmäßig ansehen.
Unter dem 06.06.2011 hat das Amtsgericht Köln, Az. 114 C 128/11, einem Unternehmen, das Firmen- bzw. Praxisdaten eines Arztes in einem Arztverzeichnis veröffentlicht, das Recht auf Bezahlung der Veröffentlichung zugesprochen.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Angebot eines Verzeichnisanbieters vom 19.11.2010 auf Eintragung in ein im Internet veröffentlichtes Ärzteverzeichnis, das ein Arzt am 23.11.2010 unterschrieben und somit angenommen hat. Das Angebot hat bei dem beklagten Arzt den Eindruck erweckt, der Eintrag in das Ärzteverzeichnis sei kostenlos und der Absender eine öffentliche Einrichtung.
Nachdem der Beklagte seinen Irrtum bemerkt hat, hat er mit Schreiben vom 01.12.2010 den zustande gekommenen Vertrag angefochten. Dennoch hat der Anbieter als Klägerin einen Betrag in Höhe von 569,06 Euro für ein jahr in Rechnung gestellt. Nachdem der Arzt diesen Betrag nicht bezahlte, hat der Anbieter Klage vor dem Amtsgericht Köln erhoben.
Das Gericht hat dem Anbieter Recht gegeben, da eine Anfechtung des zustande gekommenen Vertrags nicht in Frage komme. Der beklagte Arzt, so die Richter, sei in keinerlei Weise von dem Anbieter getäuscht worden. Unter Umständen könne zwar eine Täuschung durch Entstellung von Tatsachen begangen werden, indem ein Angebotsschreiben durch seine Aufmachung den Eindruck behördlicher Korrespondenz erwecke. Vorliegend sei dies aber nicht zutreffend, da in den einleitenden Sätzen des Angebotsschreibens ausdrücklich die Formulierungen „bei Annahme" und „Eintragungsantrag" enthalten waren. Darüber hinaus seien auch die Kosten der Eintragung pro Monat ausgewiesen worden.
Es sei den Empfängern des Schreibens nach Ansicht des Gerichts sehr wohl zuzumuten, das Angebot sorgfältig zu studieren. Nach einer solch sorgfältigen Lektüre seien aber keine Zweifel mehr daran möglich, dass es sich um das Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zur Einstellung der Praxisdaten in ein online zugängliches Arztverzeichnis handele. Der Irrtum, in dem sich der beklagte Arzt befand, könne jedenfalls nicht auf einer Täuschungshandlung der Klägerin/des An¬bieters beruhen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Arztes sind auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrags gewesen. Der Anbieter hatte diese dem Schreiben separat beigefügt. Im Übrigen ist auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vergütungsklausel Vertragsbestandteil.
Wir empfehlen, künftig besonders aufmerksam bei Post solcher Ärzteverzeichnisanbieter zu sein und nicht voreilig zu unterzeichnen. Bei Zweifeln können Sie sich gerne auch an Ihre Ärztekammer wenden.

Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier
veröffentlicht im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz Ausgabe 12/Dezember 2011

 
Presseerklärung - Nachfolgeregelungen für Unternehmer – Viel zu beachten bei einem Unternehmertestament PDF Drucken E-Mail
Steuerrecht

(Kiel) Jedes Jahr stehen zahlreiche Unternehmen zur Übergabe an einen Nachfolger an. Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn geht z. B. auf Grundlage von Berechnungen davon aus, dass die Nachfolgefrage allein im Zeitraum von 2010 bis 2014 für knapp 110.000 Familienunternehmen in Deutschland von Bedeutung sein wird.
Gerade bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments, so Fachanwalt für Erb-, Steuer- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler aus der Nürnberger Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner, Präsident von taxLegis.de – Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. können jedoch sehr leicht Fehler gemacht werden, die oftmals gravierende Folgen haben. Diese Fehler resultieren oft daraus, dass private und unternehmerische Belange im Rahmen der Gestaltung des Testaments nicht konsequent voneinander getrennt würden. Es träfen hier mehrere Rechtsgebiete aufeinander, die eigentlich gar nicht kompatibel seien.
Ein häufig anzutreffender Fehler sei, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent voneinander getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies könne u. U. sogar dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später gar nicht erhalte, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Setze z. B. der Mitgesellschafter einer OHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht komme, so erbe die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhalte stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde. Aber auch das Kind würde in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung sei verloren, betont Dr. Gieseler.
Desweiteren sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine „Erbengemeinschaft" bilden. Wichtige Entscheidungen könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden. Komme es zu Streit, oder sei einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die Gefahr der „Zerschlagung" des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt. Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung könne in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.
Ein weiteres Problem, so betont Dr. Gieseler, sei, dass sogen. „weichende Erben" im Testament häufig deutlich schlechter bedacht werden als der Nachfolger. Hier müsse darauf geachtet werden, dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils betrage, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so Benachteiligten vorzubeugen. Es bestünde die Gefahr, dass die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was dazu führe, dass die Berechtigten einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den oder die Erben hätten, dessen Begleichung sodann aus „freiem Vermögen" möglich sein müsse, da eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger u. U. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen könnte.
Völlig außer Acht gelassen, so Dr. Gieseler, sei bei den bisherigen Ausführungen noch die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne. Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also „herausgenommen" werden, liege ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind, warnt Dr. Gieseler.
Es müsse daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.
Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. Gieseler allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen, testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht „privat" abzufassen, wobei er u. a. auch auf die auf Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater in der Anwalts- und Steuerberatersuche von taxLegis.de – Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. – www.taxlegis.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
taxLegis.de - Präsident

Presseerklärung taxLegis.de 11.01.2012, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger

 
Presseerklärung - „Zwei zum Preis von einem!“ - Zulässig? PDF Drucken E-Mail
Wirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

(Kiel) Es ist noch gar nicht so lange her, da wurden Zugaben, Werbegeschenke und Preisnachlässe grundsätzlich mit Skepsis betrachtet. Schließlich könnten die Verbraucher ja mit derartigen „Bestechungen“ zu sachfremden Kaufentscheidungen bewogen werden. Zugabeverordnung und Rabattgesetz sahen außerdem ein grundsätzliches Verbot von Zugaben und Rabatten vor.
Beide Rechtsmaterien wurden zwischenzeitlich aber aufgehoben. Deshalb werden Koppelungsangebote, Zugaben, Werbegeschenke und Preisnachlässe mittlerweile als zwar grundsätzlich zulässig angesehen. Dennoch gibt es Grenzen. Diese zeigt der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vize-Präsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, auf.

•Was ist ein Kopplungsangebot?

Ein Kopplungsangebot liegt vor, wenn unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen zu einem Gesamtangebot zusammengefasst werden. Dies betrifft namentlich die sog. „Zugabe“, also die (völlig oder teilweise) unentgeltliche Gewährung einer Ware oder Dienstleistung für den Fall des Kaufes einer anderen Ware oder Dienstleistung. Das bloße Werbegeschenk stellt dagegen kein Kopplungsangebot dar. Seine Gewährung ist nämlich gerade nicht vom entgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig. Auch Geldzuwendungen oder Geldgutscheine, die für den Fall des Erwerbs einer Ware oder Dienstleistung gewährt werden, sind keine Zugabe. Sie stellen vielmehr eine besondere Erscheinungsform des bloßen Preisnachlasses dar. Die Einräumung einer Gewinnchance im Rahmen von Preisausschreiben oder Gewinnspielen, die vom entgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden, stellen dagegen wiederum eine (besondere) Erscheinungsform der Zugabe dar.
Grundsätzlich sind derart verkaufsfördernde Kopplungsangebote (einschließlich Zugaben) zulässig. Insbesondere ist unerheblich, ob die gekoppelten Waren üblicherweise in denselben Betrieben oder Branchen vertrieben werden und ob sie funktionell zusammengehören. Unerheblich ist auch, ob einzelne Leistungen ganz oder teilweise ohne Berechnung abgegeben werden und ob es sich dabei um eine gering- oder höherwertige Ware oder Dienstleistung handelt. Ob ein Kaufmann seine Waren oder Dienstleistungen einzeln oder nur zusammen abgeben will und wie er die Kombination gestaltet, gehört nämlich zu seiner wettbewerblichen Entscheidungsfreiheit.

•Grenzen eines Kopplungsangebots

Dennoch gibt es Grenzen. So ist ein Kopplungsangebot unzulässig, wenn der Verbraucher über das Angebot als solches getäuscht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Werbende über den Wert, den Gegenstand oder die Eigenschaft der Zugabe oder über die Voraussetzungen ihrer Gewährung unrichtige Angaben macht. Die Täuschung über den Wert einer Zugabe kann dabei auch konkludent erfolgen, etwa wenn ihr Geldwert zu hoch angesetzt wird oder wenn sie in der Werbung wertvoller dargestellt wird als sie tatsächlich ist.
Weiterhin kann ein Kopplungsangebot unzulässig sein, wenn die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht eingehalten werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der günstige Preis einer Teilleistung herausgestellt wird, der Preis des anderen Teils des Kopplungsangebotes (Folgekosten) und die damit einhergehenden Gesamtbelastungen aber verschwiegen werden, in der Darstellung untergehen oder in den Hintergrund treten. Hierbei wird nämlich der unzutreffende Eindruck einer Preiswürdigkeit des Kopplungsangebotes erweckt, die tatsächlich gar nicht besteht. Deshalb ist der Werbende gehalten, gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebotes verlangt wird. Dies kann durch Sternchenhinweise geschehen, die der herausgestellten Preisangabe räumlich eindeutig zugeordnet sind. Allerdings darf im Sternchentext nicht das Gegenteil behauptet werden. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise im Blickfang mit der Angabe „kostenlos*“ geworben und dann im Sternchentext selbst darauf verwiesen wird, dass doch (zum Teil) Kosten anfallen.
Außerdem kann ein Kopplungsangebot unzulässig sein, wenn eine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers vorliegt. Dies ist (bislang) dann der Fall (gewesen), wenn die Anlockwirkung des Kopplungsangebotes so stark ist, dass auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund drängt. Hierbei handelt es sich aber um absolute Ausnahmefälle. Deshalb kann sogar ein besonders ein „besonders krasses Missverhältnis zwischen dem gewährten Vorteil und der entgeltlichen Leistung“ für sich allein keine unsachliche und damit unzulässige Beeinflussung auslösen. Schließlich kann für den verständigen Verbraucher gerade der hohe Wert der Zugabe ein wichtiges und rationales Kriterium der Nachfrageentscheidung sein. Entsprechendes gilt, wenn die Zugabe aus einer auf den Markt nicht oder nur schwer zu erwerbenden Ware oder Dienstleistung besteht. Der Verbraucher muss in diesem Falle nämlich selbst abwägen, ob ihm die Zugabe es wert ist, die Hauptleistung zum geforderten Preis zu erwerben.
Heute wird (auch) hier ein liberaler Maßstab angelegt. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung wird fast nur noch in Fällen gesehen, in denen eine Machtposition zur Ausübung von Druck ausgenutzt wird. Wendet sich die Werbung allerdings gezielt (ggf. mittels persönlicher Ansprache) an solche Personen, bei denen mangels geschäftlicher Erfahrung oder wegen ihres besonderen Zustandes eine kritische Distanz zur Werbung mit Zugaben nicht zu erwarten ist, kann dies wiederum eine unangemessene unsachliche Beeinflussung darstellen und somit zur Unzulässigkeit des Kopplungsangebotes führen. Dies ist insbesondere bei einer Werbung zu beachten, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richtet.
Stets unlauter sind Kopplungsangebote, wenn sie zur gezielten Behinderung von Mitbewerber eingesetzt werden oder gar zu einer Gefährdung des Bestands des Wettbewerbs führen (sollen). Auch das wird aber die Seltenheit sein.

•Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke

Zu beachten ist außerdem, dass bei Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme „klar und eindeutig“ angegeben werden müssen. Dies bezieht sich auf die Berechtigung zur Inanspruchnahme, aber auch auf die Modalitäten der Inanspruchnahme selbst. Deshalb muss der Werbende angeben, welcher Personenkreis in den Genuss der Verkaufsförderungsmaßnahmen kommt oder von ihr ausgeschlossen sein soll.
Außerdem muss angegeben werden, in welchem Zeitraum (Beginn und Ende) die Verkaufsförderungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Der Zeitraum muss nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar sein. Es müssen grundsätzlich der erste und der letzte Verkaufstag durch die Datumsangabe gekennzeichnet sein.
Daher reicht beispielsweise die Angabe „Nur 14 Tage gültig“ nicht aus. Ebenso wenig die Angabe „Winterschlussverkauf“. Weiterhin muss angegeben werden, in welcher Menge die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann. Nicht eindeutig ist die Angabe „Solange der Vorrat reicht“, sofern die Zugabe in geringerem Umfang als die Hauptsache vorgehalten wird. Bei Preisnachlässen muss die absolute oder relative Höhe des Nachlasses angegeben werden. Außerdem ist anzugeben auf welche Waren oder Warengruppen sich die Preisnachlässe beziehen. Nicht ausreichend ist daher etwa die Angabe „30 % auf alle unsere Polstermöbel-Beststeller“ oder „Ausgenommen ist Werbeware“.
Bei einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins muss der Werbende angeben, welchen Einlösewert er hat, auf welche Waren– oder Dienstleistungseinkäufe und auf welchen Mindestverkaufswert er sich bezieht und in welchem Zeitraum er eingelöst werden muss. Bei Zugaben ist anzugeben, vom Bezug welcher Ware oder Dienstleistung bei welchem Vertragspartner ihre Gewährung abhängig ist. Bei Geschenken ist anzugeben, unter welchen Bedingungen (Abholung, Bezahlung der Versandkosten, Abholort, etc.) sie in Anspruch genommen werden können. Bei Kopplungsangeboten muss auf die Kopplung selbst hingewiesen werden. Es ist daher unzulässig, mit einem günstigen Angebot zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es nur beim Bezug einer anderen Ware oder Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Diese Angaben müssen „klar und eindeutig“ angegeben werden.
Zwar sagt das Gesetz nichts darüber aus, wann diese Informationen spätestens erteilt sein müssen. Da aber eine informierte Entscheidung des Kunden ermöglicht werden soll, ist die Information so rechtzeitig zu erteilen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde sie bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme der Vertragsförderungsmaßnahmen mit berücksichtigen kann. Wird daher der Kunde in der Werbung unmittelbar zu der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme aufgefordert, muss die Information ebenso unmittelbar zugänglich sein, also im gleichen Text. Beschränkt sich die Werbung dagegen auf eine bloße Ankündigung der Verkaufsförderungsmaßnahme (ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme) kommt es darauf an, welches Werbemedium verwendet wird und welches Informationsbedürfnis der Kunde hat. Deshalb kann es bei einem TV-Spot genügen, wenn die Informationen erst im Zusammenhang mit dem konkreten Angebot der Verkaufsförderungsmaßnahme (z. B. im Handel) oder durch einen Hinweis auf sofort und leicht zugängliche andere Informationsquellen (Homepage) erfolgt.
Sind nun die in Rede stehenden Koppelungsangebote, Zugaben, Werbegeschenke oder Preisnachlässe unzulässig, kann der Werbende auf Unterlassung, auf Beseitigung und auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Er darf dann das Angebot als solches nicht mehr unterbreiten und bewerben.
Sind die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht „klar und eindeutig“ angegeben, ist jedenfalls die entsprechende Werbung unzulässig. Also ist äußerste Vorsicht geboten. Deshalb sollte man solche Angebote zur Prüfung einem Experten überlassen, der über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Dies wird im Ergebnis oftmals „billiger“ kommen, als wenn die Angebote als solche oder aber deren Bewerbung untersagt werden.
Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / DASV-Vizepräsident
DANCKELMANN UND KERST
Rechtsanwälte Notare

Presseerklärung DASV, 15.11.2011, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger

 
Eine Honorarvereinbarung, die bei einzelnen Positionen einen Preis 0,00 € festschreibt, ist weit weg von einer üblichen Vergütung und damit in einem VOF-Verfahren unzulässig. PDF Drucken E-Mail
Architektenrecht und Baurecht

Ausgeschrieben war ein Dienstleistungsauftrag, nach dem das Tiefbauamt der Stadt X beabsichtigte, den bestehenden Klärprozess durch den Neubau einer nachgeschalteten Filtrationsstufe und einer vorgeschalteten Aktivkohleabsorptionsstufe zu ergänzen. Anzubieten war die Objektplanung für die Filtration und für die Aktivkohleabsorption, sowie die Fachplanung für die technische Ausrüstung und optional die Planung der Absorptionsanlage.
Die Vergabekammer Baden-Württemberg (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2011) hatte zu entscheiden, ob die Vergabestelle den Zuschlag auf ein Angebot erteilen darf, in dem mehrere wesentliche Leistungspositionen mit 0,00 € bepreist wurden.
Die Vergabestelle sah sich dazu berechtigt, weil bei den Fachplanungsleistungen die anrechenbaren Kosten für Filtration und die Aktivkohleabsorptionsstufe außerhalb der geltenden Honorartafel lägen. Mit der Neufassung der HOAI 2009 habe sich der Gesetzgeber gegen eine Mindestsatzbindung bei der die Honorartafel übersteigenden Herstellungskosten entschieden, so dass diese Honorare zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei verhandelbar seien.
Da eine Honorarvereinbarung bei frei zu vereinbarenden Leistungen auch unterhalb des Mindestsatzes des höchsten Tafelwertes zulässig sei, liege kein Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 3 VOF vor.
Es gäbe zudem keine Rechtsgrundlage, wonach ein unauskömmliches Angebot unzulässig sei.
Die Vergabekammer hat zunächst darauf hingewiesen, dass es sich bei der HOAI um Fachrecht und nicht um eine spezifisch vergaberechtliche Vorschrift handelt, deren Gültigkeit (Europarechtskonformität) im Zuge des Verfahrens von der Vergabekammer zu prüfen wäre.
Die Antragsgegnerin habe Angebote von Ingenieuren akzeptiert, bei denen bei einzelnen Leistungsphasen die Mindestsätze der höchsten Tafelwerte unterschritten seien. Zudem habe sie Angebote akzeptiert, die mit 0,00 € bepreist seien. Hier habe sie zwar nachgehakt, sich aber dann mit der Erklärung, dass die erforderlichen Fachplanungsleistungen voll umfänglich erbracht, dafür aber keine gesonderte Vergütung beansprucht werde, zufrieden gegeben.
Ob der Mindestsatz des höchsten Tafelwertes zugrunde zu legen ist, oder als Maßstab – wie dies die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2011 ausführt – eine übliche Vergütung heranzuziehen ist, müsse die Vergabekammer letztendlich verbindlich nicht entscheiden.
Eine Honorarvereinbarung, welche bei einzelnen Positionen einen Preis von 0,00 € festschreibe sei jedenfalls weit weg sowohl von einer üblichen Vergütung, als auch von einer Vergütung entsprechend dem Mindestsatz für den oberen Tafelwert und damit unzulässig. Sie stelle eine Umgehung der Regelungen der HOAI dar und damit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 5 S. 3 VOF 2009.
Durch die Zulassung solcher Angebote würde der Wettbewerb verfälscht, da die HOAI gerade zum Ziel habe, dass qualitativ hochwertige Architekten- und Ingenieurleistungen auch angemessen vergütet würden und kein Preisdumping Einzug in diesen Bereich hält.
Bei einem Zusammentreffen von Angebotsteilen, die in der HOAI explizit geregelt seien mit solchen, die dort nicht explizit geregelt seien, weil die Tafelwerte überschritten sind, würde bei Zulassung des Angebotes der Wettbewerberin die Preisbindung unterlaufen. Ein Honorarsatz, der mit 0,00 € angegeben sei, könnte für sich allein genommen nicht angeboten werden und sei nur deshalb möglich, da die Kosten, die bei der mit 0,00 € angebotenen Leistungsposition entstünden, von den übrigen Leistungspositionen mitgetragen werden.
Die VK Baden-Württemberg hat dem Preisdumping bei Ausschreibungen von Planungsleistungen damit eine deutliche Absage erteilt. Vergabestelle und Bieter sollten sich diese überzeugende Argumentation zu Eigen machen.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Stefanie Theis

 
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