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Arbeitsrecht
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Voraussatzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge etwa mangels Unterzeichnung noch nicht, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dies dem Betriebsrat von sich aus ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein. oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Angaben verfügt. Die Zustimmungsverweigerungsfrist des § 99 Bas. 3 Satz 1 BetrVG kann von den Betriebsparteien einvernehmlich verlängert werden. Eine erhebliche Fristverlängerung – im vorliegenden Fall um mehr als sieben Monate – begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn sie besonderen Einzelfallumständen Rechnung trägt. Der Arbeitgeber kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Durch die Vervollständigung der Information wird die Zustimmungsverweigerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Hierzu muss der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat allerdings deutlich machen, dass er mit der zusätzlichen Information seiner Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung nachkommen will und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich auch aus den Umständen der Informationsnachreichung ergeben.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Fromm/Dr. Roßmeier |
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Arztrecht und Medizinrecht
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In Hamburg hat ein Mund-Kiefer-Gesichtschirurg 600 Brust-Operationen durchgeführt. Das hat ihm der Hamburgische Berufsgerichtshof für die Heilberufe unter dem 30.06.2010 verboten, Az. 6 Bf 60/10.HBG. Der betroffene Mund-Kiefer-Gesichtschirurg berief sich zwar auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und verwies auf eine geringere Komplexität der Brustoperationen im Vergleich zu Eingriffen in seinem Fachgebiet. Das Gericht blieb jedoch bei der eindeutigen Regelung des Berufsrechts, die Eingriffe außerhalb des eigenen Fachgebiets verbietet. Ausnahmen seien nur in Situationen denkbar, in denen die Operation zwingend erforderlich und unaufschiebbar ist, was jedoch bei kosmetischen Operationen schlechterdings nie zutreffe.
Eingestellt FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier und Rechtsanwalt Eckhard Mäurer |
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Steuerrecht
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Der BGH hat im Mai die strafbefreiende Selbstanzeige erheblich eingeschränkt. Dem Steuersünder soll die eintretende Straffreiheit nach § 371 AO verwehrt werden, falls er keinen „reinen Tisch“ macht, d. h. wenn er zum Beispiel von mehreren heimlichen Auslandskonten nicht alle mitteilt. Straffreiheit erlange nur, wer alle bislang unbekannten Sachverhalte offenbart. Darüber hinaus hat der BGH die Annahme des Sperrgrunds der Tatentdeckung erweitert, was ebenfalls das Risiko einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige erhöht. Auch die sog. gestufte Selbstanzeige auf der Basis von geschätzten Zahlen ist riskanter geworden. Bislang völlig ungeklärt ist die Frage, wie Finanzverwaltung und Gerichte sog. Altfälle, d. h. Selbstanzeigen, die vor Bekanntwerden dieser Rechtsprechung erstattet wurden, behandeln.
BGH, Urt. v. 20.05.2010 - 1 StR 577/09 F · M · P, Mainz |
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Architektenrecht und Baurecht
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Ein Unternehmer muss grundsätzlich Mängel an seiner Leistung im Rahmen der Gewährleistung auf eigene Kosten beseitigen. Fordert ihn der Bauherr zur Mängelbeseitigung auf, muss er dieser Aufforderung nachkommen und vor Ort prüfen, ob der Mangel tatsächlich in seinen Verantwortungsbereich fällt. Wenn sich allerdings bei dieser Überprüfung herausstellt, dass er für den Mangel nicht einzustehen hat, ist er berechtigt, die Kosten für die Untersuchung vom Auftraggeber zu fordern (BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII. ZR 246/06). Dies betrifft die angefallenen Lohn- und Fahrtkosten. Bauherren sollten sich also zunächst darüber vergewissern, welchem Unternehmer eine Mängelbeseitigungsaufforderung zugeleitet wird und ob der Unternehmer den Mangel wirklich zu verantworten hat.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis |
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Mietrecht
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Am 14.07.2010 hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass Vermieter für die "kalte" Wohnungsräumung zu haften haben. Dem lag die Ortsabwesenheit des Klägers von seiner Wohnung für mehrere Monate zugrunde, für die auch keine Miete gezahlt wurde. Nachdem die Miete den zweiten Monat in Folge nicht bezahlt wurde, hat der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt und einen Monat später die Wohnung geöffnet und in Besitz genommen. Wohnungseinrichtungsgegenstände wurden größtenteils entsorgt oder bei dem Vermieter eingelagert. Der Mieter hat nach seiner Rückkehr für die abhanden gekommenen sowie beschädigten eingelagerten Gegenstände Schadensersatz in Höhe von € 62.000,00 gefordert. Dem hat der Bundesgerichtshof dem Grunde nach stattgegeben und entschieden, dass der Vermieter für die Folgen einer nicht von einem gerichtlichen Titel gedeckten Räumung haften müsse. Eine solche eigenmächtige Räumung stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, die auch nicht im Falle unbekannten Aufenthaltsortes des Mieters betrieben werden dürfe. Der Vermieter muss sich auch in solchen Sachverhalten einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Anderenfalls trifft den Vermieter bei der Inbesitznahme der Wohnung ohne Räumungstitel eine Obhutspflicht für die darin befindlichen Gegenstände, über die er ein Bestandsverzeichnis anzufertigen hat. Wird dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, ist der Vermieter verpflichtet, die Behauptung des Mieters zu Beschädigung oder Abhandenkommen bestimmter Gegenstände zu widerlegen und zu beweisen, dass die Gegenstände einen geringeren Wert hatten.
Dr. Tanja Roßmeier |
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