Presseerklärung: Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung PDF Drucken E-Mail
Arbeitsrecht

(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2011 entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.
Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 171/10.
Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen, betont Klarmann.
Der Senat hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
Passau, Niemeyer & Collegen

Presseerklärung DASV, 04.05.2011, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger
 
EuGH/BGH - Beschluss vom 03.02.2011 AZ: I ZR 129/08 - „gebrauchten“ Softwarelizenzen klären PDF Drucken E-Mail
Markenrecht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rechtsstreit um den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Auslegungsfragen zur Klärung vorgelegt.
Dabei geht es um die Frage ob der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen urheberrechtlich zulässig ist. Geklagt hatte eine Softwarefirma, die ihre Programme nicht über Datenträger, sondern als Internet-Download vertreibt. In den Lizenzverträgen des Software-Unternehmens ist festgelegt, dass das Nutzungsrecht des Kunden an den Programmen nicht abtretbar ist.
Das beklagte Unternehmen wiederum handelt mit „gebrauchten“ Lizenzen. Im Oktober 2005 bot das Unternehmen „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Das Software-Unternehmen nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch und konnte sich vor dem Landgericht München I und dem Berufungsgericht durchsetzen. Der Bundesgerichtshof wendet sich nun für eine endgültige Klärung an den Europäischen Gerichtshof. Die Kunden des beklagten Softwarehändlers greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da der Händler seine Kunden durch das Angebot „gebrauchter“ Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls die Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind.
Die Karlsruher Richter fragen daher, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist.

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1009, eingestellt FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Fromm und Rechtsanwältin Dr. Roßmeier

 
Bundesgerichtshof/EuGH: Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter Softwarelizenzen“/Vorabentscheidung, Beschluß 03.02.11 - I ZR 129/08 „Usedsoft“ PDF Drucken E-Mail
IT-Recht

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.
Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlaßt, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

BGH/PE, Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Fromm/Rechtsanwalt Dr. Baab

 
Eignungsnachweise und Nachunternehmer PDF Drucken E-Mail
Vergaberecht

Nach OLG Naumburg, Urteil vom 30.09.2010 - 1 U 50/10 - darf die Vergabestelle den Bieter in Ausschreibungsunterlagen verpflichten, schon mit der Abgabe des Angebotes Eignungsnachweise für die Nachunternehmer vorzulegen, die er im Auftragsfalle einsetzen will. Ob es im Einzelfall unzumutbar ist, dass der Bieter zu einem Zeitpunkt, zu dem ungewiss ist, ob er den Auftrag überhaupt erhält, schon die Verpflichtung hat, nicht nur anzugeben, wen er mit welchen Leistungen beauftragen will, sondern auch bereits für diese Firmen auch Eignungsnachweise vorzulegen, ist im Einzelfall zu prüfen. Hier kann es Ausnahmen geben, die dann aber nachträglich im Einzelfall geprüft werden müssen. Bei europaweiten Vergaben ergibt sich aus § 6 Abs. 10 Satz 2 VOB/A 2009, dass Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer nur von den Bietern vorzulegen sind, die in die engere Wahl kommen, d.h. also erst nach Angebotsabgabe gefordert werden dürfen.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis

 
Abfindung, Erbschaftssteuer, BFH-Urteil vom 4. Mai 2011, Az: II R 34/09 PDF Drucken E-Mail
Steuerrecht

Erbstreitigkeiten enden mit einem Vergleich, der dem weichenden Erben eine Abfindung zugesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterlagen auch solch gütlich vereinbarte Abfindungen der Erbschaftsteuer.
Aber:
Zu Gunsten weichender Erben sind die höchsten Finanzrichter jetzt von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abgewichen.
Ist die Wirksamkeit von Testamenten zwischen den potentiellen Erben streitig, bleibt eine durch Prozeßvergleich erreichte Abfindung damit künftig erbschaftsteuerfrei. Der bloße Zusammenhang der Abfindung mit einem Erbfall gilt nach der Rechtsprechungsänderung also – anders als ein Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch – nicht mehr als erbschaftsteuerpflichtiger „Erwerb von Todes wegen“.

Eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger

 
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