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Architektenrecht und Baurecht
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Die Eigentümerin einer Strandhalle beauftragte eine Heizungsfirma auf der Grundlage der Planung eines Architekten mit der Erstellung einer Belüftungsanlage. Da die fertig gestellte Lüftungsanlage keine ausreichende Leistung erbrachte, wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Der Heizungsunternehmer wies darauf hin, dass er genau die Lüftungsanlage eingebaut habe, die zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde. Die Auftraggeberin war der Auffassung, dass die Lüftungsleistung sich nach der Belegung der Halle im Normalbetrieb und im Ausnahmefall richten müsse. Dies hätte der Unternehmer hinterfragen und berücksichtigen müssen. Das OLG Oldenburg teilt die Auffassung des Unternehmers. Zwar stehe fest, dass die Anlage für die Belegung der Halle bei Normalbetrieb nicht ausreiche und damit die DIN-Normen unterschritten seien. Der Auftraggeber habe aber keine Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darüber darlegen und beweisen können, dass eine bestimmte Belegung Vertragsgrundlage gewesen sei. Grundsätzlich sei nur über eine bestimmte Kapazität von 6.500 cbm/h gesprochen worden. Beim abschließenden Auftragsgespräch habe der Auftraggeber wegen des Standortes der Lüftungsanlage im Keller ein deutlich kleineres Gerät beauftragt, welches dann auch vertragsgemäß eingebaut worden sei. Dem Auftragnehmer obliege keine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass mit der Verkleinerung der Lüftungsanlage eine DIN-gerechte Entlüftung nicht erreicht werden kann. Wenn keine bestimmten Nutzungsdaten vertraglich zugrunde gelegt werden, treffe ihn eine solche Aufklärungspflicht nicht. Der Unternehmer darf davon ausgehen, dass ein Auftraggeber wissen muss, dass mit einer Verkleinerung der Anlage auch die Reduzierung der Lüftungsleistung verbunden ist. Die auf den ersten Blick für Unternehmer erfreuliche Entscheidung hat Schwächen. Grundsätzlich ist nach Werkvertragsrecht eine Leistung herzustellen, die für den normalen Betrieb dauerhaft funktions- und gebrauchstauglich ist. Hierbei muss der Unternehmer auch die übliche Belegung einer Halle berücksichtigen. Will er eine für den Normalgebrauch untaugliche und damit nicht DIN-gerechte Anlage einbauen, muss er umfassend auf die negativen Folgen hinweisen. Die Auffassung des OLG Oldenburg, dass eine solche Hinweispflicht nicht erforderlich ist, wenn genau das eingebaut wird, was der Auftraggeber auch bestellt hat, erscheint bedenklich. OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2009 - 8 U 175/08
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis |
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Architektenrecht und Baurecht
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Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 20.12.2007 einen Auftragnehmer zu Schadensersatz auf der Grundlage von § 635 BGB a.F. in Höhe von 50% verurteilt, weil dieser seiner Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich eines fehlerhaften Leistungsverzeichnisses nicht nachgekommen sei und deshalb eine untaugliche Leistung hergestellt wurde. Damit habe er seine werkvertragliche Erfolgshaftung verletzt. Zwar sei dem Auftraggeber 50% Mitverschulden zuzurechnen, weil der von ihm eingeschaltete Sonderfachmann das mangelhafte Leistungsverzeichnis verursacht habe. Daneben sei aber der Unternehmer haftbar, da er ohne Prüfung die fehlerhaften Angaben umgesetzt habe. Zu beachten ist, daß die Anforderung an das "Wissen" eines Fachbetriebes hoch sind. Zugrundegelegt wird das durchschnittliche Wissen eines Fachunternehmers, der sich regelmäßig fortbildet und sich über die neuesten technischen Erkenntnisse informiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies mit Zulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auch die bloße einvernehmliche Festlegung einer untauglichen Ausführungsart entlastet den Auftragnehmer nicht von seiner werkvertraglichen Erfolgshaftung. Auch in diesem Falle ist der Auftragnehmer zur Prüfung und entsprechenden Hinweisen verpflichtet, so das KG in seiner Entscheidung vom 22.06.2006. OLG Dresden Urteil vom 20.12.2007 -10 U 293/07; BGH Beschluß vom 14.08.2008 -VII ZR 262/08-; KG Urteil vom 22.08.2006 -21 U 165/03; BGH 11.10.2007 -VII ZR 190/06-
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis |
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Architektenrecht und Baurecht
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Es handelt sich um ein alt bekanntes Problem, mit dem sich das Landgericht Kiel auseinanderzusetzen hatte. Ein Unternehmer soll ein Heizsystem erstellen (Ölheizung und begleitende Solaranlage). Da der Abnahmetermin im Februar stattfindet, wird die Solaranlage nicht abgenommen. Der Auftraggeber ist der Auffassung, er müsse erst die Funktionstüchtigkeit der Solaranlage überprüfen. Dies sei aber nur bei entsprechender Wetterlage möglich. Für die Abnahme sei erforderlich, dass die Solaranlage aufbereitetes Warmwasser von mindestens 40 C hergibt. So lange dies nicht nachgewiesen sei, sei er zur Abnahme nicht verpflichtet. Der Unternehmer verlangt die Abnahme, weil die Werkleistung mangelfrei fertig gestellt ist und für eine Abnahme nicht erforderlich sei, dass der Bauherr überprüfen könne, ob eine bestimmte Wassertemperatur erreicht wird. Das Landgericht Kiel bestätigt die Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers. Fehler waren zum Zeitpunkt der angebotenen Abnahme nicht ersichtlich. Eine Abnahme könne auch nicht von den jeweiligen Witterungsverhältnissen, sondern nur von der Fertigstellung der Arbeit abhängig sein. Wenn ein Bauherr bestimmte Wetterzeiten und die Inbetriebnahme der Anlage aus Voraussetzung für die Abnahme vereinbaren will, muss er dies im Vertrag eindeutig festhalten. Die Abnahmewirkungen sind also eingetreten. Landgericht Kiel, Urteil vom 02.10.2009 - 11 O 80/09
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis |
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Arbeitsrecht
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Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG gerechtfertigt, wenn die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit steht. Im Allgemeinen reichen sechs Monate Erprobungszeit aus. Einschlägige Tarifverträge können Anhaltspunkte geben, welche Probezeit angemessen ist. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind möglich. Der berechtigte Wunsch des Arbeitgebers, die Eignung eines Arbeitnehmers, zu erproben, kann nicht losgelöst von dessen für die Arbeitsleitung relevanten persönlichen Fähigkeiten betrachtet werden. Gezielte tätigkeitsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen - beispielsweise durch eine Arbeitsassistenz - können auch eine länger als sechs Monate andauernde Erprobungsdauer rechtfertigen.
Mitgeteilt: Rechtsanwalt Dr. Markus Fromm und Rechtsanwältin Dr. Tanja Roßmeier |
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Architektenrecht und Baurecht
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Zur Feststellung von Mängeln wird häufig ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Nach § 485 ZPO kann eine Partei ein solches Verfahren beantragen, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Die Beweiserhebung erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen.
Obwohl selbständige Beweisverfahren zügig ablaufen sollen, ist zwischenzeitlich eine Tendenz festzustellen, dass diese Verfahren länger dauern als die Hauptsacheverfahren.
Hat der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt, führt dies in der Regel zu wiederholten Ergänzungsfragen und in der Folge meist zu mehreren Ergänzungsgutachten. Ist dann eine oder sogar beide Parteien mit den Feststellungen des Sachverständigen immer noch nicht einverstanden, werden häufig auch private Gegengutachten vorgelegt. Mit diesen Gegengutachten wird das Ziel verfolgt, das Gericht davon zu überzeugen, dass ein sog. Obergutachten eingeholt werden muss.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 20.11.2009 ausdrücklich unter Hinweis auf die geltende Rechtslage klargestellt, dass die Klärung von Widersprüchen in verschiedenen Gutachten nicht vom Zweck des selbständigen Beweisverfahrens gedeckt ist. Das selbständige Beweisverfahren ist nicht dazu da, die Beweiswürdigung vorweg zu nehmen. Dies kann erst im Hauptsacheverfahren erfolgen. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, schon im selbständigen Beweisverfahren den Sachverständigen mündlich anzuhören. Eine rechtliche Beurteilung findet aber nicht statt. Dass viele Gerichte unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen des selbständigen Beweisverfahrens Angriffe gegen die Gutachten im Hauptsacheverfahren nicht mehr zulassen wollen, ist von der Rechtslage nicht gedeckt.
Erst im Hauptsacheverfahren sind die Parteien gefordert, ihre tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen vorzutragen. Die Aufklärung von Widersprüchen in der Begutachtung und die sich daraus ergebenden Folgen sind im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Lassen sich Widersprüche zwischen gerichtlichen Gutachten und vorgelegten Privatgutachten zur Überzeugung des Gerichts nicht aufklären, kann das Hauptsachegericht einen Obergutachter einschalten.
Die Praxis zeigt also, dass mit einem manchmal über Jahre laufenden selbständigen Beweisverfahren eine rechtliche Klärung nicht herbeigeführt wird. Häufig schließt sich ein ebenso langwieriges Hauptsacheverfahren an, so dass der vermeintliche Zeitgewinn durch ein voran geschaltetes selbständiges Beweisverfahren nicht eintritt. Es ist daher jeweils sorgfältig abzuwägen, ob in einem Streitfall tatsächlich die Chance besteht, dass nach Vorliegen eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren eine Lösung herbeigeführt werden kann, oder aus Gründen des Beweisverlustes eine vorweg genommene Beweiserhebung erfolgen muss. Ist dies wegen der unklaren Rechtslage nicht der Fall, könnte die unmittelbare Einleitung eines Hauptsacheverfahrens, in dem dann die Beweiserhebung erfolgt, möglicherweise einen Kosten- und Zeitgewinn bringen.
OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2009 - 19 W 31/09
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis |
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