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Wirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht
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(Kiel) Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat soeben entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09 - Creation Lamis Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke "Creation Lamis" niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien. Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, so Dr. Isele. Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG richtet sich nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genügt es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar wird und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden. Verboten ist vielmehr eine deutliche Imitationsbehauptung, aus der - ohne Berücksichtigung sonstiger, erst zu ermittelnder Umstände - hervorgeht, dass das Produkt des Werbenden gerade als Imitation des Originalprodukts beworben wird. Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, hat das Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht - so der BGH - rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielt jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richtet sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reicht es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt sind. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstellt. Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, diese Grundsätze zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de - verwies. Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz DANCKELMANN UND KERST Presseerklärung DASV, 06.05.2011, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger |
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Arztrecht und Medizinrecht
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So hat das Bundessozialgericht am 13.10.2010, Az. B 6 KA 40/09 entschieden, nachdem der Kläger die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Umfang eines halben Versorgungssitzes neben der Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses begehrte. Der Kläger ist ein psychologischer Psychotherapeut, der zugleich im Status eines Beamten auf Lebenszeit die Leitung der Abteilung einer Strafvollzugseinrichtung innehatte. Durch den Zulassungsausschuss erhielt der Kläger die beantragte Zulassung nur unter der Bedingung, das Dienstverhältnis zum Tag der Niederlassung auf maximal 26 Wochenstunden herabzusetzen und dem Zulassungsausschuss durch Vorlage des geänderten Arbeitsvertrages zu belegen. Hiergegen wandte der Kläger ein, neben einer hälftigen Zulassung dürfe er mindestens 33 Wochenstunden in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Dem folgte das BSG nicht, obwohl dem Gesetz keine Zeitgrenzen hinsichtlich neben der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeübten Beschäftigung zu entnehmen seien. Der Vertragsarzt müsse aber zwingend regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und im Rahmen der Zumutbarkeit auch außerhalb der Sprechzeiten für Notfälle. Aus diesem Grund ist es bei einem hälftigen Versorgungsauftrag vertretbar, im Sinne des § 20 I Ärzte-ZV einen Umfang von maximal 26 Wochenstunden für die weitere Beschäftigung anzusetzen.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Tanja Roßmeier |
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Arbeitsrecht
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Die Schließung einer Betriebsstätte und dadurch bedingt der Entfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt eine Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn zuvor vom Arbeitgeber geplant war, dass Betriebsstätten auf einen anderen Inhaber übergehen. Wenn der Entschluss des Arbeitgebers, die Betriebsstätte zu schließen, vor Kündigungsausspruch umgesetzt wurde, stehen der Weiterbeschäftigung betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KschG entgegen. Allein der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für einen Arbeitnehmer stellt zwar noch nicht ohne weiteres ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des Gesetzes für eine ordentliche Kündigung dar. „Dringend“ bedeutet, dass die Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, aufgrund der betrieblichen Lage bei Ausspruch der Kündigung andere Maßnahmen, als eine „Beendigungskündigung“ zu ergreifen. Eine solche andere Maßnahme könnte die Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz sein. Eine solche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz muss aber objektiv möglich und für beide Vertragsparteien zumutbar sein. Jedenfalls wenn im Rahmen einer Insolvenz funktionierende und fortzuführende Filialen auf eine Transfergesellschaft übertragen werden, auf die der Arbeitgeber keinen Zugriff hat, ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben. Zudem ist es der Arbeitnehmer, der vortragen muss, in welcher Betriebsstätte eine anderweitige Beschäftigung hätte erfolgen können.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwalt David Frisch |
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Medienrecht
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Das Bundeskartellamt bestätigt, dass es das Vorhaben von RTL und ProSiebenSat.1, ein Gemeinschaftsunternehmen für den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform zu gründen, abgemahnt hat. Nachdem die Behörde nun ihre kartellrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben dargelegt hat, haben die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Überprüfung ist das Bundeskartellamt der Auffassung, dass die Gründung der gemeinsamen Plattform in der konkret geplanten Form, das nach wie vor bestehende marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärken würde. Die nach dem derzeitigen Sachstand zu erwartende Koordinierung geschäftlicher Interessen über das Gemeinschaftsunternehmen würde darüber hinaus einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen darstellen. Das Bundeskartellamt hat sich bei der Bewertung des Vorhabens umfassend mit den möglichen positiven Auswirkungen einer neuen Video-On-Demand-Plattform befasst. Die Behörde ist zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass nur bei einer offenen, rein technischen Plattform die Vorteile durch die erhöhte Reichweite für Video-on-Demand-Angebote und die einfachere Navigation durch die Inhalte die auch dann noch bestehenden Nachteile für den Wettbewerb aufwögen. Die beteiligten Unternehmen waren jedoch nicht bereit, die geplante Plattform soweit zu öffnen. Solange die Planungen aber eine Beschränkung des Zugangs auf Fernsehsender und einschränkende Vorgaben zu Verfügbarkeitsdauer, -zeitpunkt und Qualität der Angebote vorsehen, überwiegen nach der derzeitigen Auffassung des Bundeskartellamtes eindeutig die wettbewerbsbeschränkenden Effekte des Vorhabens. Eine so ausgerichtete Plattform hätte nach Auffassung des Bundeskartellamtes den Effekt, die bestehenden Verhältnisse auf dem Fernsehwerbemarkt zu konservieren und auf das Segment der Video-Werbung in Online-Video- Inhalten zu übertragen.
www.bundeskartellamt.de; rundy Titelschutz-Journal, Nr. 9/2011, eingestellt FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Fromm/Dr. Konrad |
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Architektenrecht und Baurecht
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Gefälligkeitsleistungen können zur Haftungsfalle werden. Gibt ein Planer gegenüber Dritten Empfehlungen ab und erkennt er, dass sich der „Begünstigte“ auf die Richtigkeit der Zusage verlässt und erhebliche Werte auf dem Spiel stehen, entsteht auch ohne Honorar eine vertragliche Bindung und damit Haftung. Bei solchen Gefälligkeiten muss der Architekt darauf achten, dass er einen Haftungsausschluss auch für leichte Fahrlässigkeit vereinbart. Aus dem neuesten Urteil des OLG Frankfurt (29.09.2010 - 15 U 63/08) ist zu schließen, dass diese Berufssparte bei Freundschaftsdiensten äußerst zurückhaltend verfahren sollte.
Eingestellt von FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Stefanie Theis |
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