Umsatzbesteuerung von Gemeinden PDF Drucken E-Mail
Steuerrecht

Mit dem Urteil BFH vom 10.11.2011, Az: VI. R 41/10 setzt der BFH die Rechtsprechung fort, nach der z. B. die privatrechtlich erteilte Erlaubnis zur Aufstellung von Automaten in Universitäten (BFH v. 15.04.2010 / V R 10/0) oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen durch eine Gemeinde auf hoheitlicher Grundlage als Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen (BFH v. 01.12.2011 / V R 1/11).
Nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand unterliegen der Umsatzsteuer, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden, die also auch durch Private geleistet werden könnten. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese – auf einem EuGH-Urteil von 2008 beruhende – Sichtweise führt zu einer beachtlichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungslage der Finanzverwaltung: Bei Investitionsmaßnahmen kann sie sich aber zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.
Eine Gemeinde den beantragte Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Gemeinde nutzt die Halle für den Schulsport, überlässt die Halle aber gegen Entgelt an private Nutzer. Der BFH bejaht die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport. Die Gemeinde ist deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend berechtigt. Dies der Verwendungsabsicht bei der Errichtung der Halle.
Angezeigt ist die Klarstellung, dass auch sog. Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern/Wettbewerbern erbracht werden könnten. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können z. B. auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein u. a. m.

Eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger

 
Abfindung, Erbschaftssteuer, BFH-Urteil vom 4. Mai 2011, Az: II R 34/09 PDF Drucken E-Mail
Steuerrecht

Erbstreitigkeiten enden mit einem Vergleich, der dem weichenden Erben eine Abfindung zugesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterlagen auch solch gütlich vereinbarte Abfindungen der Erbschaftsteuer.
Aber:
Zu Gunsten weichender Erben sind die höchsten Finanzrichter jetzt von ihrer bisherigen Rechtsauffassung abgewichen.
Ist die Wirksamkeit von Testamenten zwischen den potentiellen Erben streitig, bleibt eine durch Prozeßvergleich erreichte Abfindung damit künftig erbschaftsteuerfrei. Der bloße Zusammenhang der Abfindung mit einem Erbfall gilt nach der Rechtsprechungsänderung also – anders als ein Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch – nicht mehr als erbschaftsteuerpflichtiger „Erwerb von Todes wegen“.

Eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger

 
Presseerklärung - Nachfolgeregelungen für Unternehmer – Viel zu beachten bei einem Unternehmertestament PDF Drucken E-Mail
Steuerrecht

(Kiel) Jedes Jahr stehen zahlreiche Unternehmen zur Übergabe an einen Nachfolger an. Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn geht z. B. auf Grundlage von Berechnungen davon aus, dass die Nachfolgefrage allein im Zeitraum von 2010 bis 2014 für knapp 110.000 Familienunternehmen in Deutschland von Bedeutung sein wird.
Gerade bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments, so Fachanwalt für Erb-, Steuer- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler aus der Nürnberger Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner, Präsident von taxLegis.de – Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. können jedoch sehr leicht Fehler gemacht werden, die oftmals gravierende Folgen haben. Diese Fehler resultieren oft daraus, dass private und unternehmerische Belange im Rahmen der Gestaltung des Testaments nicht konsequent voneinander getrennt würden. Es träfen hier mehrere Rechtsgebiete aufeinander, die eigentlich gar nicht kompatibel seien.
Ein häufig anzutreffender Fehler sei, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent voneinander getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies könne u. U. sogar dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später gar nicht erhalte, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Setze z. B. der Mitgesellschafter einer OHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht komme, so erbe die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhalte stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde. Aber auch das Kind würde in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung sei verloren, betont Dr. Gieseler.
Desweiteren sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine „Erbengemeinschaft" bilden. Wichtige Entscheidungen könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden. Komme es zu Streit, oder sei einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die Gefahr der „Zerschlagung" des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt. Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung könne in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.
Ein weiteres Problem, so betont Dr. Gieseler, sei, dass sogen. „weichende Erben" im Testament häufig deutlich schlechter bedacht werden als der Nachfolger. Hier müsse darauf geachtet werden, dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils betrage, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so Benachteiligten vorzubeugen. Es bestünde die Gefahr, dass die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was dazu führe, dass die Berechtigten einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den oder die Erben hätten, dessen Begleichung sodann aus „freiem Vermögen" möglich sein müsse, da eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger u. U. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen könnte.
Völlig außer Acht gelassen, so Dr. Gieseler, sei bei den bisherigen Ausführungen noch die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne. Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also „herausgenommen" werden, liege ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind, warnt Dr. Gieseler.
Es müsse daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.
Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. Gieseler allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen, testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht „privat" abzufassen, wobei er u. a. auch auf die auf Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater in der Anwalts- und Steuerberatersuche von taxLegis.de – Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. – www.taxlegis.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
taxLegis.de - Präsident

Presseerklärung taxLegis.de 11.01.2012, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger

 
Scheingewinne aus Schneeballsystemen, gutgläubiger Investor, Scheinrendite, Steuerlast PDF Drucken E-Mail
Steuerrecht

Bereits mehrfach hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit mit der ertragsteuerlichen Behandlung vertraglich zugesicherter Gewinnbeteiligungen aus Schneeballsystemen befasst. Entscheidend war nach der bisherigen Rechtsprechung, wie sich das Rechtsgeschäft aus Sicht des Kapitalanlegers bei objektiver Betrachtungsweise darstellt – keinesfalls jedoch, ob tatsächlich Erträge erwirtschaftet wurden. Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem Schneeballsystem, mit dem ihm beispielsweise der Erwerb von Optionen vorgetäuscht wird, sei vom Finanzamt eben dieser angenommene Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen.
Völlig unabhängig vom Wissen des Anlegers um die unlauteren Geschäfte bejahte der BFH deshalb die Steuerpflicht der vom Betrüger häufig erst auf nachhaltigen Druck hin überwiesenen „Gewinne“.
Zum Nachteil gutgläubiger Investoren hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen am 28. Oktober 2008 (Aktenzeichen VIII R 36/04) gar auf stehen gelassene Scheingewinne ausgedehnt. Sowohl tatsächlich ausgezahlte Zinsen als auch stehen gelassene und nur augenscheinlich wiederangelegte Scheingewinne müssen seither als Kapitaleinnahmen versteuert werden.
Die Richter hielten überdies daran fest, dass auch gutgeschriebene Renditen aus Schneeballsystemen zu Kapitaleinnahmen führen, wenn der Betrüger lediglich bei Verlangen einzelner Anleger zur Auszahlung der Gutschriften fähig gewesen wäre. Unmaßgeblich ist dabei selbst ein krasses Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den bestehenden Forderungen.
Zu Gunsten mißtrauischer Anleger hat der BFH jetzt seine Rechtsprechung eingegrenzt: Zwar unterliegen Scheinrenditen nach wie vor der Kapitalbesteuerung; aus der Ablehnung eines sofortigen Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten wie etwa die Wiederanlage der betreffenden Erträge kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Die drohende Versteuerung tatsächlich nie zugeflossener Gewinne entfällt damit (Urteil vom 16. März 2010, Aktenzeichen VIII R 4/07).

Mitgeteilt: FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Markus Fromm und Rechtsanwalt Dr. Roland Kortsik

 
Vorsicht mit Selbstanzeige! PDF Drucken E-Mail
Steuerrecht

Der BGH hat im Mai die strafbefreiende Selbstanzeige erheblich eingeschränkt. Dem Steuersünder soll die eintretende Straffreiheit nach § 371 AO verwehrt werden, falls er keinen „reinen Tisch“ macht, d. h. wenn er zum Beispiel von mehreren heimlichen Auslandskonten nicht alle mitteilt. Straffreiheit erlange nur, wer alle bislang unbekannten Sachverhalte offenbart. Darüber hinaus hat der BGH die Annahme des Sperrgrunds der Tatentdeckung erweitert, was ebenfalls das Risiko einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige erhöht. Auch die sog. gestufte Selbstanzeige auf der Basis von geschätzten Zahlen ist riskanter geworden. Bislang völlig ungeklärt ist die Frage, wie Finanzverwaltung und Gerichte sog. Altfälle, d. h. Selbstanzeigen, die vor Bekanntwerden dieser Rechtsprechung erstattet wurden, behandeln.

BGH, Urt. v. 20.05.2010 - 1 StR 577/09

F · M · P, Mainz