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Auskunftsanspruch des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes gegen den Arzt auf Identität des Samenspenders
Arztrecht und Medizinrecht

Erstmals hat der Bundesgerichtshof über den Auskunftsanspruch eines durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes gegen den Arzt auf Auskunft über die Identität des Samenspenders geurteilt. Dabei hat der BGH mit den Vorinstanzen und im Anschluss einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2013 (OLG Hamm, FamRZ 2013, 637) den Auskunftsanspruch des durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes bejaht. Als Anspruchsgrundlage stellt der BGH auf die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ab und begründet den Anspruch mit dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Die für ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB notwendige Sonderverbindung sieht der BGH in dem Behandlungsvertrag zwischen den Eltern und der Reproduktionsklinik, der auch eine Schutzwirkung zugunsten des Kindes entfalte. Abzuwägen seien sodann im Rahmen der Zumutbarkeit der Auskunft die Interessen des Kindes mit denjenigen des Arztes, wobei sich regelmäßig in der Abwägung das Recht des Kindes durchsetzen werde, insbesondere auch, weil auf Seiten des Arztes, bzw. auch des Spenders wirtschaftliche Belastungen, z. B. infolge einer späteren Vaterschaftsfeststellung, keine Rolle spielen würden.

Auch sieht der BGH eine Altersgrenze, ab dem das Kind den Auskunftsanspruch geltend machen könne, nicht. Auch die Eltern können den Auskunftsanspruch als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder geltend machen, sofern die Auskunft zum Zwecke der Information des Kindes verlangt werde.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten wie folgt:

  1. Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.(Rn.13)
  2. Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erforderlich, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.(Rn.25)(Rn.34)
  3. Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden.(Rn.40)(Rn.49)(Rn.51)
  4. Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen.(Rn.41)(Rn.54)

(BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13 –, juris)

FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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