In Hamburg hat ein Mund-Kiefer-Gesichtschirurg 600 Brust-Operationen durchgeführt. Das hat ihm der Hamburgische Berufsgerichtshof für die Heilberufe unter dem 30.06.2010 verboten, Az. 6 Bf 60/10.HBG.
Der betroffene Mund-Kiefer-Gesichtschirurg berief sich zwar auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und verwies auf eine geringere Komplexität der Brustoperationen im Vergleich zu Eingriffen in seinem Fachgebiet. Das Gericht blieb jedoch bei der eindeutigen Regelung des Berufsrechts, die Eingriffe außerhalb des eigenen Fachgebiets verbietet. Ausnahmen seien nur in Situationen denkbar, in denen die Operation zwingend erforderlich und unaufschiebbar ist, was jedoch bei kosmetischen Operationen schlechterdings nie zutreffe.
Eingestellt FMP-Recht, Rechtsanwältin Dr. Roßmeier und Rechtsanwalt Eckhard Mäurer
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