So hat das Bundessozialgericht am 13.10.2010, Az. B 6 KA 40/09 entschieden, nachdem der Kläger die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Umfang eines halben Versorgungssitzes neben der Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses begehrte.
Der Kläger ist ein psychologischer Psychotherapeut, der zugleich im Status eines Beamten auf Lebenszeit die Leitung der Abteilung einer Strafvollzugseinrichtung innehatte. Durch den Zulassungsausschuss erhielt der Kläger die beantragte Zulassung nur unter der Bedingung, das Dienstverhältnis zum Tag der Niederlassung auf maximal 26 Wochenstunden herabzusetzen und dem Zulassungsausschuss durch Vorlage des geänderten Arbeitsvertrages zu belegen.
Hiergegen wandte der Kläger ein, neben einer hälftigen Zulassung dürfe er mindestens 33 Wochenstunden in einem Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Dem folgte das BSG nicht, obwohl dem Gesetz keine Zeitgrenzen hinsichtlich neben der vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeübten Beschäftigung zu entnehmen seien. Der Vertragsarzt müsse aber zwingend regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und im Rahmen der Zumutbarkeit auch außerhalb der Sprechzeiten für Notfälle. Aus diesem Grund ist es bei einem hälftigen Versorgungsauftrag vertretbar, im Sinne des § 20 I Ärzte-ZV einen Umfang von maximal 26 Wochenstunden für die weitere Beschäftigung anzusetzen.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Tanja Roßmeier
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