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EuGH/BGH - Beschluss vom 03.02.2011 AZ: I ZR 129/08 - „gebrauchten“ Softwarelizenzen klären
Markenrecht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Rechtsstreit um den Handel mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Auslegungsfragen zur Klärung vorgelegt.

Dabei geht es um die Frage ob der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen urheberrechtlich zulässig ist. Geklagt hatte eine Softwarefirma, die ihre Programme nicht über Datenträger, sondern als Internet-Download vertreibt. In den Lizenzverträgen des Software-Unternehmens ist festgelegt, dass das Nutzungsrecht des Kunden an den Programmen nicht abtretbar ist.

Das beklagte Unternehmen wiederum handelt mit „gebrauchten“ Lizenzen. Im Oktober 2005 bot das Unternehmen „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Das Software-Unternehmen nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch und konnte sich vor dem Landgericht München I und dem Berufungsgericht durchsetzen. Der Bundesgerichtshof wendet sich nun für eine endgültige Klärung an den Europäischen Gerichtshof. Die Kunden des beklagten Softwarehändlers greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der BGH - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da der Händler seine Kunden durch das Angebot „gebrauchter“ Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls die Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind.

Die Karlsruher Richter fragen daher, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist.

Der Titelschutz Anzeiger, Nr. 1009, eingestellt FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Fromm und Rechtsanwältin Dr. Roßmeier

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