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Marken, dreidimensionale Marken, betriebliche Herkunft und Unterscheidungskraft - EuG: Kein Markenschutz für Schokohasen oder Schokomäuse
Markenrecht

Hasen, Rentiere oder Mäuse aus Schokolade können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) Mitte Dezember 2010 in einem Urteil entschieden. Die schweizerische Lindt & Sprüngli AG hatte in den Jahren 2004 und 2005 vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarke beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) angemeldet: Die bekannten Lindt-Schokohasen, ein Schoko-Rentier und die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band. Ebenfalls in 2005 meldete auch die August Storck AG mit Sitz in Berlin eine Quadergrundform aus Schokolade in Form einer Maus als dreidimensionale Marke an.

Das HABM wies alle Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Nun ist auch die Aufhebungsklage der beiden Schokoladenproduzenten gescheitert. Die angemeldeten Marken könnten, so das Gericht der Eropäischen Union, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unterscheidungskraft rühre daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der Marken, wie etwa der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band nicht auf die Herkunft der Waren schließen könne. Ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen seien zu Ostern oder zu Weihnachten typische Schokoladenformen. Auch andere Unternehmen würden, so das Gericht, Schokolade in goldfarbene Folie wickeln. Auch habe das rote Band mit dem Glöckchen als einfaches dekoratives Element keine Unterscheidungskraft. Die von Storck angemeldete Marke für eine Schokomaus bestehe nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination naheliegender und typischer Gestaltungsmerkmale. Sie sei eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheide sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblickeit.

„Das Urteil der Luxemburger Richter festigt die Tendenz der Rechtsprechung, bei der Gewährung des Markenschutzes für dreidimensionale Gestaltungen besondere Zurückhaltung zu üben", erläutert Oliver Rauscher, Münchner Partner der IP-Boutique KLAKA Rechtsanwälte das Urteil. Das dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Goldhase dennoch markenrechtlichen Schutz haben könne. „Auch Warenformen, die eigentlich nicht schutzfähig sind, können Markenschutz erlangen, wenn sie den Verbrauchern hinreichend bekannt sind, sich also als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen im Verkehr durchgesetzt haben", so Rauscher.

Wie es sich bei dieser Frage beim Goldhasen verhält, sei jedoch gerade nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuG gewesen. Lindt und Storck können gegen die Entscheidung noch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung Rechtsmittel einlegen.

EuG vom 17.12.2010 - AZ: T-336/08, T-395/08 und T-13/09
Mitgeteilt: Titelschutz-Anzeiger, Nr. 1005, FMP-Recht, Rechtsanwalt Dr. Markus Fromm und Rechtsanwältin Dr. Tanja Roßmeier

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