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OLG Köln: Kein urheberrechtlicher Schutz für „Wenn das Haus nasse Füße hat“
Markenrecht

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Formulierung „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht urheberrechtlich geschützt ist (Urteil vom 8. April 2016 – Az.: 6 U 120/15). Eine entsprechende Klage hatte der Frauenhofer IRB Verlag mit Sitz in Stuttgart eingereicht, bei dem Autor Frank Frössel ein Fachbuch mit dem Titel „Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung“ samt dem dazugehörigen Untertitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ publiziert. Der Frauenhofer Verlag verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die für ihr Online-Angebot zum Thema Mauerwerkstrockenlegung mit just dem Slogan „Wenn das Haus nasse Füße hat“ via Twitter geworben hatte. Das Urteil hat aufgrund seiner Skurrilität auch in der allgemeinen Publikumspresse für Schlagzeilen gesorgt.

In der OLG-Presse-Erklärung vom 20. April 2016 führt OLG-Pressesprecher Dr. Ingo Werner dazu aus: „Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 11. Juni 2015 – Az.: 31 O 498/14). Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten „Schöpfungshöhe“. Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen „Schöpfungsprozesses“ sei.

Dem folgte das Oberlandesgericht Köln jedoch nicht.

Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ vergleichbar, das vom Landgericht München im Jahr 2011 aufgrund seiner „Wort-Akrobatik“ als schutzfähig angesehen worden war. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website „Wikiquote“ veröffentlichte Sprichwort „Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen“ an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und „nassen Füßen“ hergestellt werde. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden.

Der Titelschutz Anzeiger , Nr.: 1271, Woche 18, 3. Mai 2016

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