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VG Media fordert nach abgelehnter Berufung Reform des Urhebergesetzes
Markenrecht

Die Verwertungsgesellschaft (VG) Media musste im Berufungsverfahren gegen die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) erneut eine Niederlage einstecken. Die Richter am Oberlandesgericht (OLG) München stimmten der Rechtsauffassung der VG Media zwar in Teilen zu – sie sahen jedoch aufgrund der aktuellen Gesetzgebung keine Möglichkeit, das Urteil zugunsten der Klägerin zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist die seit mehr als 50 Jahren im Urhebergesetz (UrhG) verankerte Vorschrift zur Privatkopie-Vergütung. Diese soll den wirtschaftlichen Schaden kompensieren, der den Inhabern von Urheberrechten durch Vervielfältigungen im Rahmen der Privatkopie entsteht. Sendeunternehmen sind jedoch von einer Beteiligung an diesem finanziellen Ausgleich ausgenommen.

Die VG Media ist eine von insgesamt 13 in Deutschland zugelassenen Verwertungsgesellschaften und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Sie nimmt nicht nur die Urheber- und leistungsschutzrechte von Presseverlegern für deren rund 200 digitale Angebote wahr,  sondern vertritt ebenfalls private Fernseh- und Radiosender wie ProSieben, Sat.1 und RTL oder RTL RADIO. Die Programm-Inhalte der privaten Sender, die häufig mit erheblichem Aufwand produziert werden, lassen sich aufgrund des heutigen technischen Standards mühelos aufnehmen und als Privatkopie weiterreichen. Demzufolge entsteht den Sendeunternehmen durch Privatkopien von Verbrauchern ein wirtschaftlicher Schaden. Während andere Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort oder die GEMA (Gesellschaft für musikalische aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zum Kompensieren derart entstandener wirtschaftlicher Schäden eine Vergütung erhalten, wird die VG Media bei der Verteilung dieser Mittel nach wie vor nicht berücksichtigt.

Urhebergesetz veraltet?

Gegen diese, nach Auffassung der VG Media, rechtswidrige Ungleichbehandlung ging die Verwertungsgesellschaft gerichtlich vor und forderte eine Beteiligung an der Ausschüttung der Privatkopie-Vergütung. Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), welche die Beiträge der Privatkopie-Vergütungen sammelt und an verschiedene Verwertungsgesellschaften verteilt, sah jedoch keinen Anspruch der VG Media und begründete dies mit § 87 Abs. 4 UrhG. Dieser Paragraph spricht Sendeunternehmen jeglichen Vergütungsanspruch ab – basierend auf der Tatsache, dass es noch keine privaten Sendeunternehmen gab, als das Gesetz im Jahre 1965 verabschiedet wurde. Somit blieb die VG Media mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos und geht nun weiterhin leer aus. Das Urteil der Münchner OLG-Richter fiel aufgrund des genauen Wortlautes in § 87 Abs. 4 UrhG zugunsten der Beklagten aus, da ein Urteil im Sinne der VG Media „nicht nur den Wortlaut des Gesetzgebers hintanstellen, sondern sich auch über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen würde“. Der Senat bestätigte jedoch in seiner Urteilsbegründung die Rechtsauffassung der VG Media und die daraus resultierenden Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Regelung.

Die VG Media zieht nun Konsequenzen aus dem Urteil und sieht dringenden Handlungsbedarf auf Seiten des Gesetzgebers. In ihrer Pressemitteilung vom 1. Nov. 2018 erklären die Geschäftsführer der VG Media, Markus Runde und Dr. Stefan Heck: „Die über 50 Jahre alte Regelung zur Privatkopie-Vergütung ist zu ändern: Seit über 30 Jahren leisten private Sendeunternehmen durch umfangreiche Investitionen und Kreativität einen wichtigen Beitrag zur Medien- und Meinungsvielfalt in Deutschland. Wir wollen die legale Vervielfältigung der von ihnen produzierten Inhalte nicht in Frage stellen, aber wie alle Rechteinhaber sind die Sendeunternehmen an der Leerträgervergütung zu beteiligen. Nun hat sogar das OLG München die Zweifel an der Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses der privaten Sendeunternehmen ausdrücklich schriftlich festgestellt. Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden und das deutsche Urheberrecht in Einklang mit dem europäischen Recht zu bringen.“ (nm)

Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1389, Woche 46, 13.11.2018

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