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BGH: Amazon muss sich auch bei Gutschein-Aktionen an die Buchpreis-Bindung in Deutschland halten
IT-Recht/Medienrecht

Die weltweit agierenden Internet-Giganten testen des Öfteren aus, wie weit sich in den einzelnen Ländern die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften dehnen lassen. Im vorliegenden Fall hatte der Internet-Händler Amazon zur Jahreswende 2011 / 2012 eine Werbe-Aktion gestartet, bei der Kunden, die mindestens zwei Bücher zum Ankauf bei Amazon eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufpreis noch einen Gutschein über fünf Euro auf ihrem Kunden-Konto als Gutschrift erhielten. Dieser Fünf-Euro-Gutschein durfte dann bei einem der nächsten Einkäufe bei Amazon eingesetzt werden – unter anderem auch beim Kauf neuer Bücher.

Börsenverein reicht Klage gegen Amazon ein. Der in Frankfurt/Main ansässige Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. sah in dieser Amazon-Gutschein-Aktion einen Verstoß gegen die in Deutschland geltende Buch-Preis-Bindung und reichte folglich beim Landgericht Wiesbaden Klage auf Unterlassung ein. Die Wiesbadener Richter folgten der Auffassung des Börsenvereins jedoch nicht und wiesen im Urteil vom 16. August 2012 die Klage ab (Az.: 13 O 18/13). Mit seiner Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Börsenverein hingegen Erfolg. Die OLG-Richter in Frankfurt gaben der Revision statt, weil der beklagte Internet- Händler gegen die §§ 3 und 5 des BuchPrG verstoßen hat (Urteil vom 28. Jan. 2014 – Az.: 11 U 93/13).

BGH weist Amazon in die Schranken

Amazon zog weiter zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe, um seine Gutschein-Werbe-Aktion von den BGH-Richtern „sanktionieren“ zu lassen.
Doch die Revision gegen das OLG-Urteil hatte keinen Erfolg. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivil-Senat entschied im Urteil vom 23. Juli 2015 (Az.: I ZR 83/14) klar und deutlich, dass Amazon gegen die Buchpreis-Bindung verstoßen hat. In der entsprechenden Presse-Information des BGH vom 23. Juli 2015 heißt es: „Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion § 3 BuchPrG verletzt, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letzt-Verbraucher ausgegeben hat, ohne dass ihr dafür eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.

Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letzt-Abnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Preisbindungsrechtlich zulässig sind Geschenk-Gutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den GutscheinVerkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch.

Ein Verstoß gegen die Buchpreis-Bindung liegt dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.

Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Preisbindung ist danach, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.

Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte wird zwar durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von der Verpflichtung befreit, die sie gegenüber dem Kunden mit dem Gutschein beim Ankauf eines Buchs übernommen hat. Sie erhält aber für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für den Gutschein – wie im vor- liegenden Fall – keine entsprechende Gegenleitung zugeflossen ist.“

Der Titelschutz Anzeiger , Nr.: 1234, Woche 32, 4. August 2015

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