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Bundesverwaltungsgericht: BND muss Journalisten Auskunft über „Gülen-Liste“ geben
IT-Recht/Medienrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut die Presse-Freiheit höher eingeschätzt als die Interessen der Behörden. Der unter anderem für das Presserecht zuständige 6. Revisionssenat mit dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ingo Kraft und den Richtern Carsten Hahn und Dr. Carsten Tegethoff hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst der Presse gegenüber Auskunft geben muss, ob er Erkenntnisse zur (Nicht)-Beteiligung der „Gülen-Bewegung“ am Putsch in der Türkei vor dem Interview mit dem BND-Präsidenten Bruno Kahl (Spiegel-Ausgabe 12/2017) an Journalisten (unter anderem in Hintergrund-Gesprächen) weitergegeben hat. darüber muss der BND auch mitteilen, ob im Zusammenhang mit der vom türkischen Geheimdienst übermittelten Liste, die der „Gülen-Bewegung“ nahestehende Personen und Institutionen enthält, Strafanzeige erstattet wurde (Beschluss vom 26. Okt. 2017 – Az: 6 VR 1.17).

Tagesspiegel-Redakteur lässt sich nicht abweisen

Im vorliegenden Fall hatte ein Redakteur der Berliner Zeitung Der Tagesspiegel im Wege der einstweiligen  Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst begehrt. Am 28. Februar 2017 bat der Tagesspiegel-Redakteur den Bundesnachrichtendienst um Auskunft zu Themen, Teilnehmern und Orten der von der Behörde mit ausgewählten Journalisten geführten Hintergrund-Gespräche. Am 30. März 2017 ergänzte er sein Auskunftsbegehren um Fragen im Zusammenhang mit der von der Türkei übermittelten Liste angeblicher Gülen-Anhänger. Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Beantwortung der Fragen u.a. deshalb ab, weil er sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit, zu Erkenntnissen, zu Einzelheiten der internationalen Zusammenarbeit sowie zu internen Verfahrensabläufen nicht öffentlich äußere. Daraufhin beantragte der Redakteur beim Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Pauschale Verweigerung von Auskünften verletzt die Presse-Freiheit

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgericht machte klar, dass eine pauschale Auskunftsverweigerung nicht im Einklang mit dem Gebot der Presse-Freiheit steht. Allerdings akzeptierten die Richter bei weitem nicht das Auskunftsbegehren für alle elf Punkte. Das geht bereits aus der Aufteilung der Kosten für das Verfahren (Streitwert: 5.000 Euro) hervor. Der Antragsteller muss 9/11 der Kosten übernehmen, die Antragsgenerin nur 2/11. Gleichwohl ist der Beschluss des 6. Senats ein positives Signal für die Presse-Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland. (ps)

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1352, Woche 47, 21. November 2017

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