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OLG Köln: Computer Bild durfte Böhmermann-Foto für Beitrag über HD-Receiver nutzen
IT-Recht/Medienrecht

Die Zeitschrift Computer Bild durfte einen Text über DVB-T2-Receiver in HD- Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und – anders als zuvor das Landgericht Köln – eine Klage des Fernsehmoderators gegen das Medien-Haus Axel Springer abgewiesen, das die Zeitschrift Computer Bild publiziert (Urteil vom 21. Feb. 2019 – Az. 15 U 46/18). Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Die Computer Bild-Redaktion hatte in einem Beitrag unter der Überschrift „Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF“ ein Foto des Fernseh-Moderators Jan Böhmermann aus der Sendung „Neo Magazin Royale“ ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den System-Wechsel vom Standard DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein „Aktionsangebot“ des Kooperationspartners von Computer Bild hingewiesen.

Der 15. Zivilsenat des OLG Köln stellte fest, „dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse gewesen.

In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildunterschrift „ENDLICH SCHARF“ habe einen Informationsgehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satire-Sendung heraus. Jedenfalls seit der Veröffentlichung seines Gedichts „Schmähkritik“ gelte Jan Böhmermann bundesweit als „scharfer“ Satiriker. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz „endlich“ spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.“Zur Begründung des Urteils erklärt der OLG-Senat: „Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröffentlichung seines Bildes hinnehmen. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden kann. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung ‚Neo Magazin Royale‘ greife nur gering in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.“ Durch die geschickte Verknüpfung eines werblichen Angebots mit einer relevanten redaktionellen Information hat der Computer Bild-Autor dafür gesorgt, dass die Persönlichkeitsrechte von Jan Böhmermann nicht zum Tragen kommen. (ps)

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