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§ 67 VgV - Umweltaspekte bei der Ausschreibung von Abfallsammelleistungen
Wirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

Bei der Ausschreibung von Abfallsammelleistungen stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie der Kraftstoffverbrauch der Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt werden kann oder sogar muss. Blickt man in die Ausschreibungspraxis, findet man - von wenigen Ausnahmen abgesehen - kaum Ausschreibungen, die die Energieeffizienz der Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen. In der Vergabeverordnung (VgV) hingegen ist dies gem. § 67 aber vorgeschrieben. Dort heißt es, vereinfacht wiedergegeben, dass die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden muss.

Warum findet diese Vorschrift nicht mehr Beachtung? Das liegt wohl daran, dass es für Abfallsammelfahrzeuge keine Norm gibt, die unterschiedliche Kraftstoffverbräuche vergleichbar machen könnte. Außerdem handelt es sich ja um individuell zusammengesetzte Fahrzeuge mit mehreren Komponenten (Fahrgestell, Aufbau, Schüttung). Diese werden oftmals auch erst beschafft, wenn der Zuschlag erteilt wird. Aus diesem Grund ist es etwa auch unzulässig, in einer Ausschreibung die Kraftstoffverbräuche abzufragen (vgl. hierzu Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2017 - 1 VK 6/17). Denn wenn ein Bieter die Fahrzeuge erst beschaffen muss, ist es ihm tatsächlich unmöglich, Aussagen zum Kraftstoffverbrauch zu benennen.

Wie ist mit diesem Dilemma in der Praxis umzugehen? Hierzu hat die Vergabekammer Nordbayern jüngst (Beschl. v. 28.06.2018 – RMF-SG21-3194-3-18) wertvolle Hinweise gegeben:

Die Vergabekammer hält nämlich, wie zuvor auch schon die Vergabekammer Rheinland-Pfalz (VK Rheinland-Pfalz, 13.08.2009 - VK 1-39/09) bezüglich der Vorgängervorschrift, § 67 VgV nicht für bieterschützend. § 67 VgV diene der Durchsetzung allgemeiner politischer Ziele und schränke so das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers ein. Sie diene daher nicht dem Schutz des Wettbewerbs und der Wettbewerbschancen der Unternehmen. Überdies sei die Vorschrift auf die Abfallsammlung gar nicht anwendbar. Denn gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. b der Richtlinie RL 2010/30/EU, die in § 67 VgV umgesetzt wurde, seien Verkehrsmittel zur Güterbeförderung von dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Die Beförderung von Abfällen ist nach Ansicht der Vergabekammer ein Fall des Gütertransports.

Diese „Lösung“ ist vergaberechtlich sicherlich richtig, in der Sache selbst aber unbefriedigend. Denn die Berücksichtigung von unterschiedlichen Kraftstoffverbräuchen ist sicherlich wünschenswert. Nur scheint heute leider niemand zu wissen, wie das praktisch gehen soll. Die Argumentation der Vergabekammer Nordbayern dürfte übrigens auch für § 68 VgV gelten, der ähnliche Vorgaben für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen macht.

_teamwerk_AG_teamgeist_, Ausgabe 13, 02/2018

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