Seitenbereiche

FMP ist die kreative Rechtskanzlei in Rheinland-Pfalz für Recht, Wirtschaft, Steuer.

Inhalt

BGH: taz setzt sich gegen Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) durch Grundsätze der Verdachtsberichterstattung
Wirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

Einen schönen Erfolg in Sachen „Meinungsfreiheit im Falle einer Verdachtsberichterstattung“ hat die Berliner Zeitung taz beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe erstritten. In dem Verfahren ging es um einen Artikel der taz-Gesundheitsredakteurin Heike Haarhoff vom 8. Mai 2012, gegen den die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) Klage auf Unterlassung eingereicht hatte und sowohl beim Landgericht Frankfurt als auch beim Oberlandesgericht Frankfurt Recht bekommen hatte. Die BGH-Richter hingegen wiesen nun in letzter Instanz die Klage ab (Urteil vom 12. April 2016 – Az.: 6 ZR 505/14).

In dem besagten Artikel hatte sich Heike Haarhoff kritisch mit der Arbeit bzw. dem Einfluss der bundesweiten „Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden“ beschäftigt und im Zusammenhang mit einer Organ-Entnahme im Düsseldorfer Heinrich-Heine-Universitätsklinikum im Dezember 2005 den schwerwiegenden Verdacht einer unzulässigen Organ-Entnahme publiziert. Damals sei einem jungen Mediziner aufgefallen, dass das erforderliche zweite ärztliche Protokoll nicht vorhanden war. Die taz-Journalistin ging diesem Verdacht weiter nach und fand weitere „Ungereimtheiten“ heraus und folgerte daraus einen Macht-Missbrauch, den sie publizistisch darlegte.

Die DSO und ihr damaliger Vorstand Prof. Dr. med. Günter Kirste nehmen diesen Vorwurf bzw. diesen Verdacht nicht hin und es kommt im Mai 2013 zur Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt. Im Urteil vom 31. Oktober 2013 (Az.: 2-03 O 363/12) geben die Richter der Klage der DSO statt.
Auch die Revision beim OLG Frankfurt verlor die taz (Urteil vom 6. Nov. 2014 – Az.: 16 U 218/13).

Beim Bundesgerichtshof landet die taz einen Kanter-Sieg: Die Urteile der bei-den Vorinstanzen aufgehoben und vom 6. Zivilsenat ziemlich „abgekanzelt“. Die BGH-Richter kommen zur Auffassung, dass die Vorinstanzen den Sinn-Gehalt des taz-Artikels vom 8. Mai 2012 nicht oder nicht richtig verstanden haben. Die Darstellung ist im Wesentlichen zutreffend und die Publikation der Umstände sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.

In der mündlichen Urteilsbegründung gingen die BGH-Richter auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung ein. Hier ist grundsätzlich zwischen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte abzuwägen. Ein wesentliches Kriterium ist dabei die Menge der vorhandenen Beweis-Tatsachen, auf deren Basis der Verdacht dargelegt wird. Im vorliegenden Fall waren nach Ansicht der BGH-Richter ausreichend viele Beweis-Tatsachen vorhanden und zudem hatte der Betroffene nicht nur die Gelegenheit für eine Stellungnahme bekommen, sondern seine Ausführungen waren Bestandteil des Artikels.

Der Titelschutz Anzeiger , Nr.: 1272, Woche 19, 10. Mai 2016

Über Fromm-FMP

Wir sind Rechtsanwälte mit Sitz in Mainz und Mannheim und bieten professionelle und kompetente Beratung im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuer. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.