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FMP ist die kreative Rechtskanzlei in Rheinland-Pfalz für Recht, Wirtschaft, Steuer.

Inhalt

IT-Recht/Medienrecht
Rechtsanwalt/Anwalt in Mainz und Mannheim

Medienrecht

Medienrecht beinhaltet die Regelungsgehalte unter dem Blickpunkt Information und Kommunikation bis hin zur Telekommunikation und umfasst damit ebenso wirtschaftliche wie juristische Teilbereiche des privaten Rechts, des Zivilrechts sowie auch des Strafrechts.

Das Urheberrecht ist die Schnittstelle und damit Querschnittsmaterie zwischen den Kerntätigkeitsgebieten von FMP. FMP beantwortet Fragestellungen über die Zulässigkeit von Werknutzungen und Werktitelschutz und begleitet Klientel im Rahmen der Lizenzierung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten. FMP berät bei der Entwicklung von Strategien zum Schutz von Urheberrechten und Lizenzen und organisiert Registrierungsverfahren im Ausland (WIPO/HABM). Bei Rechtsverletzungen steht unserer Klientel die Forensik/Prozeßabteilung zur Verfügung.

Dies auch für einen weiteren Schwerpunkt in der Schnittstelle „alte/neue Medien“:

„Film und Entertainment“ stellt eben einen Schwerpunkt von FMP dar. Erfahrene Anwälte verantworten den Bereich der Film-, TV- und Videoproduktion, dieser reicht von der Stoffentwicklung über die Produktion, insbesondere Koproduktion, die Finanzierung einschließlich des Filmförderungsrechts und die anschließende Lizenzierung und Vermarktung der Projekte. Die Verhandlung und Gestaltung von Options- und Verfilmungsverträgen, Finanzierungs- und Sicherungsverträgen, Ko- und Auftragsproduktionsverträgen, Verträgen mit Filmschaffenden, Regie- und Schauspielerverträgen, sowie Lizenz-, Verleih- und Vertriebsverträgen nebst Verlagsverträgen bilden seit Jahrzehnten eine besondere Expertise von FMP***Recht aus, gerade im Standort Mainz.

Dieser ist gerade auch durch die berufliche Provenienz von drei (3) Partnern vorgegeben, namentlich dem ehemaligen ZDF (Gründungs-) Justitiar, RA Prof. Dr. Ernst W. Fuhr (†), dessen Stellvertreter und späteren Direktor 3Sat, Herrn RA Dr. Konrad sowie dem Namensgeber der Praxis und Mitverfasser des ZDF-Staatsvertrags-Kommentar, Herrn RA Dr. Fromm (Mainz).

Die Querschnittsmaterie, hier altes Medienrecht zu neuem Medienrecht schlägt sich auch in weiteren Expertisen von FMP, RAe*, StB*, WP* - Mainz/Mannheim - nieder.

Gerade auch im Musikrecht neben Film- und Fernsehrecht berät FMP in den Bereichen

  • Verlags-,
  • Editions- und
  • Autorenverträgen sowie bei Vertriebs- und Künstlerverträgen.

Im Bereich der Computer- und Konsolenspiele berät FMP bei der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spielen sowie bei der Lizenzierung vorbestehender Nutzungsrechte, eben in der Schnittstelle zwischen altem und neuem Medienrecht durch die Partnerin Dr. Constanze Fromm, insbesondere in europarechtlichen Bezügen.

Klientel sind nationale, europäische und amerikanische Produktions- und Verwertungsunternehmen sowie eine Reihe von Film-, Spielfilm und Medienfonds. Daneben betreut FMP Verlage, Autoren, Schauspieler, Regisseure und Agenturen u. a. m.. Dabei greift das internationale Netzwerk und die Erfahrung der Partner aus deren Tätigkeit als Justitiare/Chefjustitiare in großen Medienunternehmen.

Dies gerade auch im Bereich IT/Recht:

Die technologischen Entwicklungen der vergangenen Jahre führen zu neuen Herausforderungen und Möglichkeiten in fast allen Wirtschafts- und Gesellschaftsbereichen.Das Computerrecht und das Recht der Informationstechnologie umfaßt eine Fülle von Rechtsgebieten und europäischen Richtlinien und unterliegt einem andauernden Reform-, Gestaltungs- sowie und Aktualisierungsprozeß. Dies gilt es zu steuern, eine Kernkompetenz von FMP, RAe*, StB*, WP* - Mainz, der Medienhauptstadt in RLP.

Diese Anforderung und Anspruchshaltung der Klientel an juristische Qualifikation bietet FMP durch Fortbildung wie interdisziplinäre Zusammenarbeit unserer Spezialisten nebst deren Erfahrungssätzen im Querschnittsbereich alte/neue Medien:

Beim Vertrieb sowie der Implementierung sowie Ingangsetzung von Computerhardware, Netzwerken sowie bei Erstellung und Nutzung von Computersoftware, sind von Auftraggeber und Unternehmer/Auftragsnehmer höchste Anforderungen an die juristische und organisatorische Steuerung der Vorhaben zu stellen.

FMP berät diese Klientel insbesondere bei der Gestaltung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Bereichen

  • Softwareentwicklung,
  • Softwarewartung,
  • Softwarepflege sowie des Hardwarevertriebs

Ferner berät FMP bei der Vorgabe der Schutzrecht-Strategien für Produkte und langfristige Wertschöpfungen. Bei Auseinandersetzungen verfügt FMP über Prozeßanwälte in der Forensik ebenso wie Spezialisten in der Kautelarjurisprudenz.

Selbstverständlich gewinnen Mandanten gerade in gerichtlichen Beweisverfahren vom technischen Sachverstand unserer Spezialisten, wobei diese Spezialisten diesen anläßlich ihrer Tätigkeit bei Technologieunternehmen fortführen.

Gerade auch:

Im Bereich der Informationstechnologie berät FMP in Fragestellungen des Internet- und Multimediarechts sowie des Electronic- und Mobile-Commerce, also gerade Schnittstelle Medienrecht. Zur Klientel zählen Medien-, Unterhaltungs- und Wirtschaftsinformationsindustrie, Provider, Multimedia- und Internetagenturen sowie Verlage nebst große Internetanbieter.

In diesem Kontext noch:

Im Wettbewerb um Marktanteile und Quoten versuchen Medienunternehmen durch Berichterstattung Marktanteile zu erobern, eine bittere Wahrheit, soweit dies auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen wird. Unwahre Berichterstattungen über Unternehmen sind dabei alltäglich, ehrverletzende Berichte aus der Intim- oder Privatsphäre prominenter und nicht prominenter Persönlichkeiten haben seit je her Hochkonjunktur. Aber: Wird der Ruf eines Unternehmens oder werden Persönlichkeitsrechte durch eine unzulässige Berichterstattung beeinträchtigt, gewähren Ansprüche des Presserechts und des Persönlichkeitsschutzrechtes dem Verletzten Schutz:

  • Gegendarstellung,
  • Unterlassung,
  • Berichtigung, Schadensersatz, Schmerzengeld

stellen ein effektives Instrumentarium dar unter Einschluß von Widerrufsansprüchen, diese als zumindest taktisches Element.

Gerade bei der Durchsetzung dieser Ansprüche kann FMP auf eine Jahrzehntelange Expertise zurückblicken und vertreten, dies insbesondere und ebenfalls in der Schnittstelle von alten Medien zu neuen Medien. Dies gilt gerade für die Beratung im Vorfeld einer Berichterstattung als vorbeugender Rechtsschutz. Diese Berichtserstattung läßt sich durch eine abgestimmte Kommunikation vor einer beabsichtigten Veröffentlichung verhindern.

FMP berät Wirtschaftsunternehmen, Verlage und Personen, die als relative Personen der Zeitgeschichte betroffen sind oder sein können, also bei der Beantwortung von Presseanfragen und bei/im Vorfeld der Durchführung von Interviews, also in der Prophylaxe.

Gerade auch der vorbeugende Schutz der Unternehmensinteressen steht im Focus:

  • Marken,
  • Namen und Titel sowie
  • Geschmacksmuster; Gebrauchsmuster

stellen einen Wertschöpfungsfaktor dar, der bei Verbrauchern Wiedererkennungseffekte auslöst. In rechtlicher Hinsicht sind Marken und Geschmacksmuster selbständige Vermögenswerte, die veräußerlich sind und strategische Potentiale bieten.

Zielführung setzt Markenführung voraus, die mit dem Produkt, der Verpackung und den werberechtlichen Potentialen der Angebote/Produkte abgestimmt ist. Der Unternehmer braucht Rechtsschutz, d.h. u. a. die Möglichkeit, gegen Nachahmungen umfassend vorgehen zu können, dies in der Prophylaxe wie auch Durchsetzung:

Gewerblicher Rechtsschutz, also im

  • Konsumgüterbereich,
  • Unterhaltungssektor oder im
  • Dienstleistungsbereich/Produktbereich

wird durch Anmeldung und Eintragung von Marken und Geschmacksmustern geschaffen. Die inlandsbezogenen und/oder europaweiten Anmeldungen und Eintragungen schützen vor unberechtigter Nachahmung und erleichtern Beweisprobleme im Verletzungsfall. Verteidigungskosten im In-und Ausland können in erheblichem Maße zielgeführt werden, wenn die Rechtsbeständigkeit des Zeichens oder Geschmacksmusters gegeben ist. Investitionen von Unternehmen oder Urhebern werden somit in der Prophylaxe weitreichend gesichert.

FMP betreut eine Klientel, insbesondere im Bereich der Bau- sowie Lebensmittel- und Konsumgüterindustrie, auch Verlage, Produktionen, Werbeagenturen sowie mittelständische Firmen bei der Festlegung deren Sicherungsstrategien. FMP überwacht Anmelde- und Eintragungsverfahren, sowohl national und international, gerade auch im Weinrecht. Auch insoweit greifen die Sicherungsmaßnahmen der Expertenteams von FMP ineinander und sichern Synergien, Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit, von der Gestaltung, Strukturierung bis hin zur - auch - forensischen Umsetzung.

FMP berät ebenso Verlage und Urheber bei der Gestaltung von eben deren Verlagsverträgen und der Auseinandersetzungspotentiale zwischen Verlagen und Urhebern

Auch stellt die Prophylaxe bezogen auf Rechtsverletzungen und eventuell Haftungsfälle im Vorfeld einen wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit dar.

Hierzu werden Werke umfassend im Hinblick auf Rechtsverletzungen auf den Gebieten

  • des Urheberrechts,
  • des Persönlichkeits- und Unternehmensschutzes sowie
  • des Wettbewerbsrechts bis hin zu Titelschutz- und Markenfragen

einer Begutachtung zugeführt.

Durch Beratung schützen wir die Klientel vor gerichtlicher Inanspruchnahme Dritter, die auf Schadensersatz, Unterlassung, Gegendarstellung u. a. m. gerichtet sein kann. Gerade auch hier ist die Team-Leistung von RAe*, StB*, WP* geschätzt, also FMP.

Querschnittsmaterie

Auch das Medienrecht kann als „Querschnittsmaterie“ betrachtet werden. Das Medienrecht unterliegt ständigem Wandel und ist gekennzeichnet durch das Zitat „ex africa semper aliquid novi“ damit soll die innovative Kraft gerade dieses Rechtsgebietes in der Gemengelage von Politik, Wirtschaft und Recht beschrieben sein. Die jeweils zeitnah entstehenden und dann aufzufüllenden Regelungslücken, die eben der Schnelllebigkeit dieses Mediums geschuldet sind bereiten auch dem Gesetzgeber und Rechtsanwälten/Anwendern schon Mühe, die entsprechenden Reaktionen aufzufangen bzw. vorzugeben. Rechtsgebiete, wie etwa das Urheberrecht, zuzuordnen dem Privaten- oder Zivilrecht einerseits wie telekommunikative Rechtsgebiete mit starker Einwirkung auch in die Technik sind über die verwaltungsrechtlichen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland und damit auch mit Europäischen Bezug zuzuordnen. Konzept, Konzeption und Definition der Tätigkeitsfelder macht die Synergie.

Presse, Rundfunk als Oberbegriff für Radio und Fernsehen sowie Film , Filmförderung, neue Medien wie Multimedia und Internet sind zu beachten. Damit sind auch die Regelungsziele des Medienrechtes vorgegeben, wie etwa die Schaffung der Daseinsvorsorge für allgemein zugängliche Kommunikationsinfrastruktur, Meinungsvielfalt, Jugendschutz und Nutzerschutz und letztlich auch Schutz des geistigen Eigentums. Die Bezeichnungen Intellectual property einerseits wie Informationstechnologie (IP/IT) sind in das notwendig ausgewogene Kräfteverhältnis zu setzen. Dies sind auch und gerade Tätigkeitsfelder von FROMM***Mainz-fmp***RECHT.

Unter diesen Vorgaben gewinnt das Europäische Gemeinschaftsrecht und damit auch das Europäische Medienrecht an Bedeutung, auch wenn eine ausdrückliche Kompetenz in den Europäischen Regelungen an die EU nicht vorgegeben ist. Schon zum Ende der 90er Jahre hat die EU-Kommission die entsprechenden Vorgaben zur Konvergenz von Telekommunikation, Medien- und Informationstechnologien herausgestellt und die entsprechenden Rahmenreglungen aufgezeigt. Die Vorgaben des EG-Vertrages sind hier in Einklang zu bringen mit den jeweiligen innerstaatlichen und damit nationalen Vorgaben.

Bundesverfassungsgericht/Rundfunk-Urteile

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den diversen Rundfunk-Urteilen hat letztlich auch Anklang gefunden in den entsprechenden EuGH-Urteilen, die wiederum die Kollisionslage zwischen transnationalem- und innerstaatlichem Recht zu bewerten hatten. In diesem Zusammenhang sei nur daran erinnert, dass die Bedeutung des Artikel 87 EGV zur Zeit kontrovers diskutiert wird, also der Schutzvorschrift gegen wettbewerbsverfälschende Beihilfen (OLG Koblenz/ZDF-Medienpark, FROMM***FMP...Mainz) im Hinblick auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen und damit dualen Systems des Rundfunks in Deutschland, die Beihilferechtsproblematik spiegelt sich auch wieder in den diversen Änderungen der Vergaberechtsrichtlinien aus Europäischer Sicht. Die einschlägigen Richtlinien der EG sind zu nennen mit der Fernsehrichtlinie (Richtlinien 89/552/EWG bzw. in der EG-E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/3160 EG - z. B.: Brutto-netto-Prozeß/OVG Rheinland-Pfalz).

Die Verfassungsrechtlichen Grundlagen für das Recht der Medien bilden die sogenannten Äußerungsfreiheiten wie etwa die Meinungsfreiheit in Artikel 5 bzw. Informationsfreiheit, Rundfunk- und Pressefreiheit, wobei die Kunstfreiheit eben dieser Norm hinzukommt.

Auch wenn die Grundrechte in erster Linie als subjektive Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat zu verstehen sind, lässt sich daraus auch eine objektive Dimension als Aufforderung an den Staat herauslesen, geeignete Rahmenbedingungen zur Entfaltung der Grundrechte zu schaffen. Für die vorgenannten Kommunikationsfreiheiten des Artikels 5 GG bedeutet dies u. a., Vorsoge für eine ausreichende Infrastruktur zu schaffen, um eben dem Bürger die Realisierung dieser Grundrechte tatsächlich in der Verwirklichung zu ermöglichen. Die grundgesetzlichen Kompetenzen liegen bekanntermaßen in Artikel 30 GG, dies wiederum in Verbindung mit Artikel 70 GG, also die Zuordnung an die jeweilige Länderhoheit. Dies ist bereits durch das erste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts festgelegt, also in dem sogenannten Adenauer-Urteil, welches letztlich zur Gründung des Zweiten Deutschen Fernsehens führte. Infolge sind die grundlegenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts in den sogenannten Rundfunk-Urteilen beachtenswert (siehe auch Kommentierung in FUHR, ZDF-Staatsvertrag, 2. Auflage, Mainz).

IP/IT/PresseRECHT pp./GRUR

Demgegenüber besteht die Regelungskompetenz des Bundes im Telekommunikationsrecht, im Urheberrecht wie auch im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes unter Einschluss auch des Verlagrechtes.

Im Anschluß an diese kompetenzrechtlichen Vorgaben ist festzuhalten, dass das Presserecht auch in die Zuweisung der Länderkompetenzen fällt. Wiederum für das Verlagsrecht sind die bundesgesetzlichen Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes von Relevanz, unter Einschluss auch des Rechtes der Verwertungsgesellschaften wie z. B. VG Wort, VG Bild. Im Bereich des Rundfunkrechtes erfolgt die Regelungsumsetzung durch den Abschluss entsprechender Staatsverträge, also intra-förderaler Rechtssetzung, mit allgemeinen Anforderungen an öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk. Ebenso ist dann die vorgegebene Organisation durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vorgegeben, der wiederum den entsprechenden Überwachungsgremien und deren Arbeit unterliegt, zu nennen sind die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes bzw. die Kommission zur Überwachung und Einhaltung von Konzentrationsrichtlinien (KEF/KEK).

Für Künstler ist auf das bereits erwähnte Urheberrecht abzustellen, dies auch in der Unterform des Kunsturhebergesetzes, wobei auch die Verwertungsgesellschaften bereits Erwähnung gefunden haben. Für die Wahrnehmung und den Schutz der dort behandelten Urheberrechte, Kunsturheberrechte sind dann wiederum heranzuziehen das Wettbewerbsrecht ... Stichwort: Grüner Bereich… weiter das Warenzeichenrecht in der Fassung des Markenrechts, Patentrechts, Gebrauchs- und Geschmacksmustergesetz (GRUR).

Im technischen Bereich ist neben dem Teledienstgesetz auch wiederum auf Staatsverträge abzuheben, also die Mediendienste-Staatsverträge, die im Jahr 2007 reformiert wurden. Das Teledienstegesetz wurde durch das Telemediengesetz des Bundes abgelöst und Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrages in den Abschnitt Telemedien des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien der Bundesländer überführt. Die bisherigen Mediendienste wurden zu den sogenannten Telemedien zusammengefasst. Auch der Jugendschutz hat dort seine grundlegenden Regelungen erfahren, auch hier ist die Kommission für Jugendschutz in den Medien als Kommission zu erwähnen (KJM).

Regulierung

Die Medienregulierung bezogen auf den Marktzugang von Medienunternehmen ist ebenso zu erwähnen wie das Medienwirtschaftsrecht als Medienkartellrecht, Medienwettbewerbsrecht sowie auch Medienhandelsrecht und wie bereits erwähnt das Urheberrecht. Die zivilrechtliche Dimension mit dem Gesichtspunkt des Presserechts in Form des Äußerungsrechts findet dann auch Niederschlag im allgemeinen Persönlichkeitsrecht, aber auch besondere Persönlichkeitsrechte wie Recht am eigenen Bild, Schutz der Ehre, Recht am eigenen Namen und wiederum das Recht am Unternehmen sind anzuführen. Das vorstehend erwähnte Äußerungsrecht behandelt dann auch die Gestaltung und Rechtsfolgen einer unzulässigen Äußerung in der Berichterstattung. Dem von unzulässigen Äußerungen Betroffenen werden verschiedene zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt, um also Rechtspositionen bzw. Schutz der Rechtsgüter gegenüber Medien durchzusetzen.

Gegen unzulässige Meinungsäußerungen kann in Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen ein Unterlassungsanspruch entstehen ebenso wie ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder ein Anspruch auf Entschädigung in Geld, wobei gegen unzulässige Tatsachenbehauptungen auch ein Gegendarstellungsanspruch und/oder ein Berichtigungsanspruch eingebracht werden kann.

Während die Mitarbeiter in Unternehmen der Medien einem gewissen Tendenzschutz unterliegen, gilt ansonsten das normale Arbeitsrecht, also insoweit auch Mitbestimmungsregelungen, Tarifverträge und Arbeitskampfrecht.

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