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BGH: Access-Provider können zur Haftung herangezogen werden
Wirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

Der „rechtsfreie Bewegungsspielraum“ im Internet ist weiter eingeschränkt worden. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in gleich zwei Verfahren entschieden, dass Telekommunikationsunternehmen, die Dritten den Zugang zum Internet bereitstellen, von einem Rechte-Inhaber grundsätzlich als Störer daraufhin in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internet-Seiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (Urteil vom 26. Nov. 2015 – Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14).

Bevor Rechte-Inhaber jedoch die sogenannten „Access-Provider“ angehen können, müssen sie erst einmal hohe Hürden überwinden – also echte Anstrengungen unternehmen, um den eigentlichen „Verursacher“ bzw. dessen Host-Provider in die Pflicht zu nehmen. Erst wenn das trotz intensiver Aktivitäten nicht möglich ist, können auch die Zugangs-Provider dazu verpflichtet werden, den Zugang zu den Sites mit rechtswidrigen Inhalten zu sperren. Als „zumutbare Anstrengungen“ wertet der BGH die Beauftragung einer Detektei zur Ermittlung des Täters, die Einschaltung eines Unternehmens, das Ermittlungen im Internet vornimmt oder auch die Einschaltung staatlicher Ermittlungs¬behörden. Kurzum – bevor man Access-Provider zur Sperrung verpflichten kann, muss erst einmal einiges investiert werden (was man im Zweifel nicht wie-der bekommt). Aber dann lassen sich die Rechte-Verletzer ausbremsen, (wobei zu befürchten ist, dass die dann unter anderem Namen ihr rechtswidriges Verhalten fortsetzen).

In den beiden am BGH verhandelten Verfahren sind die Rechte-Inhaber allerdings „leer“ ausgegangen, denn sie haben nach Ansicht der BGH-Richter nicht genug Anstrengungen unternommen, um die eigentlichen Täter zu belangen. Im ersten Fall hatte die in München ansässige Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) die Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn aufgefordert, den Zugang zu der Website „3dlam“ zu sperren. Über diese Site konnte auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden, mit denen das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musik-Werke möglich war. Diese Titel sind bei Share-Hostern wie RapidShare, Uploaded oder Netload widerrechtlich hochgeladen worden. Der BGH wies die Revision der GEMA ab und stützte damit die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 12. März 2010 – Az.: 308 O 640/08) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 21. Nov. 2013 – Az.: 5 U 68/10).

Im zweiten Fall ging es um die Klage mehrerer Tonträger-Unternehmen, die Telefonica aufgefordert hatten, den Zugang zur Site gold-esel.to zu sperren. In diesem Fall stützte der BGH die Entscheidungen des Landgerichts Köln (Urteil vom 31. Aug. 2011 – Az.: 28 O 362/10) und des OLG Köln (Urteil vom 18. Juli 2014 – Az.: 6 U 192/11).

Der Titelschutz Anzeiger , Nr.: 1252, Woche 50, 8. Dezember 2015

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