Seitenbereiche

FMP ist die kreative Rechtskanzlei in Rheinland-Pfalz für Recht, Wirtschaft, Steuer.

Inhalt

OLG Düsseldorf klärt zwei Grundsatz-Fragen zur Verdachtsberichtserstattung
Zivilrecht

Im Interesse der Öffentlichkeit wird nicht nur über Tatsachen, sondern auch vielfach über Vorgänge, für die noch kein vorläufiges bzw. abschließendes Urteil vorliegt berichtet. Im Zusammenhang mit dieser sogenannten „Verdachtsberichterstattung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einer Entscheidung vom 21. Februar 2019 nun zwei wichtige Grundsatz-Fragen geklärt (Az.: I-16 U 179/17). Die beiden Grundsatz-Fragen erläutert Prof. Dr. Roger Mann, Gründer der Hamburger Kanzlei Damm Mann:

„Der erste Punkt betrifft Anträge, die im Falle einer Verdachtsberichterstattung so gefasst sind, dass untersagt werden soll ‚identifizierend‘ über den Antragsteller zu berichten, ‚wenn dies geschieht‘ wie in dem dann eingeblendeten vollständigen Artikel. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind derartige Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit gem. § 253 Abs.2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Zwar seien Verallgemeinerungen bei Formulierungen von Unterlassungsanträgen zulässig. Es müsse jedoch immer das Charakteristische der Verletzungsform zum Ausdruck kommen. Das gelte insbesondere im Äußerungsrecht, wo das Verbot mit Blick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art 5 Abs.1 GG zwingend auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken sei. Die schlichte Bezugnahme auf die gesamte Berichterstattung genüge diesem Erfordernis nicht. Bei derartigen Anträgen bleibe es letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen, worauf sich das Verbot erstrecke.

Dies sei im Interesse der Rechtssicherheit nicht hinzunehmen. Der zweite wichtige Gesichtspunkt der Entscheidung betrifft die Frage, in welchem Umfang die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung mit ihren insbesondere gegenüber Meinungsäußerungen verschärften Voraussetzungen anwendbar sind. Insbesondere ging es um die Frage, ob bereits die kritische Bewertung eines im Übrigen unstreitigen Verhaltens der Klägerin als Verdacht zu bewerten ist, sodass die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung einzuhalten sind. Im konkreten Fall ging es u.a. um die Aussage, dass eine Verbraucherkreditbank aufgrund ihrer großzügigen Vergabepraxis‚ womöglich auch nicht ganz unschuldig daran sei, dass einer ihrer Kunden aus Verzweiflung über seine Verschuldung zum Bankräuber geworden war. Das OLG schließt zunächst aus, dass diese Aussage so verstanden werden kann, dass die Bank bzw. ihre Angestellten sich als Anstifter oder Helfer selbst strafbar gemacht haben könnten. Sodann stellt es fest, dass es sich bei der Aussage um eine bewertende Stellungnahme zu einem unstreitigen tatsächlichen Geschehen handelt. Einer Verdachtsberichterstattung liege jedoch die Konstellation zugrunde, dass eine Tatsachenbehauptung verbreitet werde, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist.

Der Vorwurf, die Klägerin trage eine Mitschuld daran, dass ihr Kunde zum Bankräuber wurde, sei ausschließlich moralischer Natur. Im Gesamtkontext des Beitrags gehe es um eine kritische Bewertung der Geschäftspraktiken der Klägerin. Folgerichtig kam es auf die streitigen Umstände der Anhörung im konkreten Fall nicht mehr an. Insbesondere verwarf das OLG auch die Argumentation der Klägerin, dass auch im Fall einer „überobligatorischen Anhörung“ immer die darauf erfolgte Stellungnahme wiederzugeben sei.

Über Fromm-FMP

Wir sind Rechtsanwälte mit Sitz in Mainz und Mannheim und bieten professionelle und kompetente Beratung im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuer. Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.