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OLG Frankfurt: Urheberrechtliches Zitat-Recht deckt auch umfangreiche Zitate aus einem mündlichen Vortrag ab
Urheberrecht

Ein Schriftsteller muss um-fangreiche Zitate akzeptieren, die aus einer von ihm gehaltenen frei zugänglichen Vorlesung stammen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Ur-teil vom 18 April 2019 – Az.: 11 O 107/18) und damit eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 5. Sept. 2018 – Az.: 2-06 O 195/18) revidiert. Das OLG stellt zudem fest, dass dieses Urteil nicht anfechtbar ist.

Der Schriftsteller hielt im Frühjahr 2018 im Rahmen einer Gastdozenten-Tätigkeit eine frei zugängliche Vorlesung und schilderte dabei auch persönliche Erlebnisse. Am Tag nach der Vorlesung publizierte ein Presse-Unternehmen online ausführlich über den Vortrag und gab dabei in mehreren Text-Blöcken wörtliche Zitate aus der Vorlesung wieder. Damit war der Schriftsteller nicht einverstanden und verlangte im Eilverfahren, der Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung konkreter Text-Passagen mit seinen Zitaten zu untersagen. Zunächst mit Erfolg, denn das Landgericht Frankfurt gab dem Antrag statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen hat auf Berufung der Beklagten die Einstweilige Verfügung aufgehoben. Nach Auffassung der OLG-Richter ist die Berichterstattung zulässig. Die wiedergegebenen Text-Passagen seien zwar als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung sei jedoch über das sogenannte urheberrechtliche Zitatrecht (§ 51 UrhG) gerechtfertigt.

In der Presse-Information Nr. 25/2019 vom 30. April 2019 erläutert Pressesprecherin Dr. Gundula Fehms-Böer die Entscheidung: „Der Kläger habe selbst ‚das Sprachwerk in freier Rede der Öffentlichkeit in Gestalt der Zuhörer seiner Vorlesung zugänglich gemacht‘. Ein Zitat in Schriftform – wie hier – setze nicht voraus, dass die Erstveröffentlichung ebenfalls in Schriftform erfolgte. Die Beklagte habe die Zitate auch im Rahmen eines Artikels ver-wendet, der seinerseits ein eigentümliches und originelles Sprachwerk darstelle. Schließlich sei die Wiedergabe der Textteile durch den zulässigen Zitatzweck gedeckt. ‚Die Zitat-Freiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern‘, betont das OLG, ‚sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk... nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen‘. Der Zitierenden müsse‚ eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk... und den eigenen Gedanken herstell(en) und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erschein(en)‘ lassen. Dies sei hier der Fall. Der Artikel gebe nicht lediglich den Kern des Vortrags wieder. Er beschreibe vielmehr in eigener Art und Weise, wie der Kläger private Umstände im Rahmen seines Vortrags offenbarte und welche Reaktionen und Fragen er damit beim Publikum und der Autorin des Artikels aus-löste. ‚Die Wiedergabe der Textstellen dient damit nicht lediglich der Illustration der Berichterstattung, sondern beschreibt und erläutert sie und ermöglicht es dem Leser, die Einordnungen der Autorin selbst nachvollzieh-bar zu machen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen‘, urteilt das OLG.

Der Umfang der hier verwendeten Zitate sei ebenfalls noch vom Zitat-Recht gedeckt. Zulässig sei das Zitieren in einem insgesamt vernünftigen und sachgerechten Umfang unter Berücksichtigung der Einzelfall-Umstände. Dieser Rahmen werde hier eingehalten. Der Artikel stelle ‚den Versuch dar, sich dem Kläger anzunähern, ihn und sein Leben, insbesondere sein literarisches Schaffen, gerade im Hinblick auf die in der Vorlesung wieder-gegebenen Geschehnisse zu verstehen und zu überdenken‘. Die Zitate seien hier in die Darstellungen und Erläuterungen der Autorin auf verschiedenen Ebenen ein-bezogen und aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet worden. Der Artikel reihe die Zitate gerade nicht lediglich aneinander, sondern folge einer eigenen Dramaturgie. Insgesamt lägen damit die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Zitierung nach § 51 UrhG vor, die nach dem Gesetz auch nicht anderen Anforderungen unterliege, wenn der Urheber sich – wie hier – entschlossen habe, ein seine Intimsphäre berührendes Sprachwerk zu veröffentlichen.“

Titelschutzanzeiger Nr. 1410, Woche 18, 3. Mai 2019

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