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Kammergericht Berlin – Verzögerung des Bauvorhabens durch coronabedingte Erschwernisse
Architektenrecht und Baurecht

(Kiel)  Mit der praktisch relevanten Fragestellung der Verzögerung des Bauablaufes hat sich das Kammgericht Berlin in einer grundlegenden Entscheidung auseinandergesetzt.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI - VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Entscheidung des KG Berlin vom 24.05.2022 – 21 U 156/21 -.

Die Verzögerung eines Bauvorhabens kann (auch) durch Erschwernisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eintreten. Die Folgen eines Verzuges, infolge einer derartigen Verzögerung sowie die kausal hierauf beruhenden Auswirkungen müssen im baurechtlichen Verfahren allerdings konkret dargelegt werden. Es handelt sich hierbei um eine bauablaufbezogene Darstellung, die klägerseits darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen ist.

Der dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Gegen die beklagte Bauträgerin wurde ein Schadensersatzanspruch i.H.v. annähernd € 60.000,00 geltend gemacht. Begründet wurde der Anspruch mit einem Verzug der Bauträgerin, also einer schuldhaften Verletzung ihrer Herstellungsverpflichtung. Demgegenüber wandte die beklagte Bauträgerin ein, dass die verspätete Fertigstellung ihr nicht zugerechnet werden könne, weil aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid 19 Pandemie im Zeitraum März und Juli 2020 Arbeiter aus diversen Ländern nicht nach Deutschland kommen können. Weiterhin hätten zahlreiche Baumaterialien nicht zeitgerecht geliefert werden können.

Diese Einlassung der Beklagten hielt das Landgericht für unerheblich. Dementsprechend gab es der Klage statt. Die beklagte Bauträgerin legte hiergegen Berufung ein, allerdings erfolglos., da das Kammergericht Berlin die Entscheidung des Landgerichts bestätigte.

Den Klägern stehe gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der verspäteten Übergabe der Wohnung zu. Die Beklagte habe den Verzug zu verschulden.

Beruft sich ein Bauunternehmer auf schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände, so das Kammergericht, müsse er konkret darlegen, wie sich diese Umstände auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt haben (sog. bauablaufbezogene Darstellung). Der Bauunternehmer habe darzulegen, welcher seiner Arbeitsabläufe wann gestört wurde, wie lange die Störung andauerte und wie dies konkret die Fertigstellung der Arbeiten beeinflusst hat. Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Beklagten nicht. Allein der Verweis darauf, dass Bauarbeiter aus diversen Ländern nicht nach Deutschland haben kommen können und dass Lieferketten unterbrochen gewesen seien, sei in dieser Pauschalität nicht genügend.

Die Thematik der detaillierten Dokumentation von Bauabläufen ist nicht neu, wird gleichwohl immer wieder missachtet. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Verzögerungsschäden ist eine derartige Dokumentation als Grundlage einer Schadensersatzklage einerseits bzw. der Abwehr von Schadensersatzansprüchen andererseits unerlässlich. Dies zeigt sich gerade im Zusammenhang mit der dargelegten Entscheidung des Kammergerichts Berlin.

 

VBMI, Kiel, den 12.12.2022

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