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OVG Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz muss nur eingeschränkt Auskunft über Treffen des Ex-Präsidenten mit AfD-Politikern geben
Öffentliches Recht

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Köln hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nur eingeschränkt Auskunft zu den Treffen seines früheren Präsidenten Dr. Hans-Georg Maaßen mit Funktionsträgern der AfD gegenüber einem Journalisten der Berliner Zeitung Der Tagesspiegel geben muss (Beschluss vom 3. April 2019 – Az.: 15 B 1850/18). Die OVG-Richter haben damit teilweise einer Beschwerde der Bundesrepublik  Deutschland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Dezember 2018 (Az.: 6 L 1932/18) stattgegeben. Der VG-Beschluss verpflichtete noch zur umfassenden Auskunft.

In der OVG-Presse-Information vom 3. April 2019 wird erläutert, welche Informationen dem Tagesspiegel Journalisten gegeben werden müssen: „Beantwortet werden muss unter anderem die Frage nach Ort und Zeit dieser Treffen sowie danach, ob dabei über Strömungen innerhalb der AfD gesprochen wurde. Hingegen kann der Journalist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes keine Auskunft über weitere Inhalte der Gespräche verlangen, insbesondere nicht darüber, welche amtlichen Informationen oder Einschätzungen Herr Dr. Maaßen bei den Treffen geäußert hat und ob und in welcher Weise in diesem Rahmen ein Spionage-Verdachtsfall behandelt worden ist.“ Dieser OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der 15. OVG-Senat aus: „Die Treffen der Amtsleitung oder anderer Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Abgeordneten seien nicht ohne weiteres und stets vertraulich. Die Gespräche gehörten nicht zur originären Aufgabenerfüllung des Bundesamtes, sondern dienten nach Darstellung des Bundesamtes vielmehr vor allem der wechselseitigen Information, bei der die Abgeordneten Einblicke in die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundesamtes erhielten. Es sei nicht zu erwarten, dass es für den Fall, dass Abgeordnete mangels Vertraulichkeit zukünftig kein Interesse mehr an den Gesprächen hätten, zu einer Beeinträchtigung der Aufgaben-Erfüllung durch das Bundesamt kommen würde. Das Bundesamt könne die Auskunftserteilung auch nicht unter Berufung auf den Schutz des freien Mandats der betroffenen Abgeordneten verweigern. Eine Beeinträchtigung der mandatsbezogenen Vertraulichkeitsinteressen der betroffenen Abgeordneten sei bereits deshalb nicht festzustellen, weil die in Frage kommenden Abgeordneten bereits öffentlich Einzelheiten der Gespräche mitgeteilt hätten. Soweit der antragstellende Journalist wissen wolle, welche amtlichen Informationen und Einschätzungen Herr Dr. Maaßen in den Gesprächen mitgeteilt habe, ob ein Spionageverdachtsfall erörtert und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang ergriffen worden seien, lägen hingegen in Anbetracht der Aufgaben des Bundesamtes schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen so nahe, dass im Eilverfahren keine Verpflichtung der Bundesrepublik zur Auskunftserteilung ausgesprochen werden könne.“ (ps)

Der Titelschutz Anzeiger Nr. 1407, Woche 15, 12. April 2019

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