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BFH 14.11.2014, VII R 36/12 - Bußgelder
Steuerrecht

Im Jahr 2014 hatte der BFH über einen Fall zu o. a. Problematik zu befinden. Es handelte es sich um die Freistellung von Bußgeldern bei Lenkzeitüberschreitung bzw. Nichteinhaltung von Ruhezeiten eines Fuhrunternehmens.  Der BFH hat festgelegt, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt: Es liege kein eigenbetriebliches Interesse vor, da es sich um schwerwiegende Verstöße handele. Im konkreten Fall ging es um 19 Verstöße in kurzer Zeit und Bußgelder zwischen 1.900,00 und 3.790,00 Euro.

Also:

Im Ergebnis folgt aus diesen Vorgaben, dass Arbeitgeber keine Bußgelder übernehmen sollten, um Lohnsteuernachforderungen zu vermeiden. Ist die Übernahme in Ausnahmefällen notwendig, dann sollte ein Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gestellt sein. Hier gilt das Erfordernis, dass ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nicht überschritten wird.

Der BFH kam bereits in 2005 erstmals zu der Auffassung, dass bei der Übernahme von „Strafen” durch den Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse gegeben sei, also kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege. Es ging dabei um Bußgelder, die gegen Fahrer von Paketzustellungsdiensten wegen Verstößen gegen Halteverbote verhängt wurden. Der BFH begründete in diesem Fall das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers gerade damit, dass es sich nur um geringfügige Beträge handele – pro Fahrer und Jahr im Durchschnitt unter 50,00 Euro.

In der Praxis galt dann, dass generell die Übernahme von Bußgeldern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen soll. Die Lohnsteueraußenprüfer waren locker, das Urteil also auch generell auf Bußgelder für „falsches Parken“ genutzt. Auf andere Bußgelder fand dieses Urteil aber keine Anwendung, also Behandlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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