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Rückforderung von spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuern durch nicht-residente EU-Bürger
Steuerrecht

(Kiel) Wenn Sie EU-Bürger ohne Wohnsitz in Spanien sind und in den letzten 4 Jahren in Spanien geerbt oder Schenkungen erhalten und hierauf Steuern in Spanien gezahlt haben, kann Ihnen ein solcher Anspruch auf Rückerstattung von Erbschafts- und Schenkungssteuerbeträgen zustehen.

Dies, so die deutschsprachige Rechtsanwältin Nadja Vietz, Barcelona, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, folgt aus einer lang ersehnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. September 2014, in welcher dieser die Rechtswidrigkeit der Regelungen der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer bestätigte.

Sind die Steuerzahlungen vor mehr als 4 Jahren erfolgt, kann eine Rückforderung mittels Staatshaftungsanspruch möglich sein. Dieser Anspruch muss jedoch fristgerecht innerhalb eines Jahres vor den ordentlichen zuständigen spanischen Gerichten eingereicht werden, bis September 2015.
Sachverhalte, welche durch das Urteil betroffen sind:

  1. Erbschaften eines nicht in Spanien wohnhaften Erblassers mit einem oder mehreren Erben in Spanien
  2. Erbschaften eines in Spanien wohnhaften Erblassers mit einem oder mehreren Erben ohne Wohnsitz in Spanien
  3. Schenkung von in Spanien belegenen Immobilien durch einen nicht in Spanien wohnhaften Schenker
  4. Schenkung von Vermögenswerten oder Immobilien außerhalb Spaniens an einen in Spanien wohnhaften Beschenkten
  5. Sonderfälle im Baskenland

In seiner Entscheidung hat der EuGH insbesondere die Vorschrift für rechtswidrig erklärt, welche auf EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Spanien die Anwendbarkeit von spanischem Recht anstatt vom Recht der jeweiligen autonomen Region vorschreibt. Eine solche Vorschrift führt zur diskriminierenden Behandlung von in Spanien beschränkt steuerpflichtigen EU-Bürgern (Sog. Nicht-Residenten), da diese nicht die in den verschiedenen autonomen Regionen einschlägigen Steuervergünstigungen, -befreiungen und –nachlässe in Anspruch nehmen können.

Schon im Jahre 2012 hatte die EU-Kommission vor dem EuGH Klage gegen das Königreich Spanien eingereicht, mit dem Argument, dass die spanischen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Erbschaftsteuer wie auch der Schenkungsteuer infolge unterschiedlicher Besteuerung der in Spanien ansässigen unbeschränkt Steuerpflichtigen und der nicht residenten EU-Bürger europäisches Recht verletze. Der EUGH hat nunmehr klar bestätigt, dass der spanische Staat in seinem Gesetz 22/2009 vom 18.12. zur Erbschafts- und Schenkungssteuer gegen primäres Gemeinschaftsrecht verstoße, da es Pflichten nicht erfüllt, die ihm Art. 21 und 63 des AEUV auferlegt.

Nicht-Residente gelangen nicht in den Genuss bestimmter steuerlicher Vorteile aufgrund der Belegenheit von Vermögen in autonomen Gebietskörperschaften. Das Urteil stellt fest, dass eine europarechtswidrige Diskriminierung vorliegt. Die entsprechenden Normen mindern den Wert von Erbschaften oder Schenkungen eines Nicht Residenten und stellen dadurch ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr dar.

Eine solche höchstrichterlich festgestellte Verletzung von EU-Recht kann nunmehr zu Ansprüchen auf Rückerstattung von überhöhten und ungeschuldeten Steuerzahlungen aufgrund der diskriminierenden Steuerbehandlung führen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Nadja Vietz Rechtsanwältin
International Legal Department AUREN
Presseerklärung DASV, 24.03.2015, eingestellt FMP-Recht, Assist./GF Anja Fleger

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