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Sperrmüllurteil des BVerwG und Steuerpflicht
Steuerrecht

Auf Grundlage des Sperrmüllurteils wird nunmehr häufig geschlossen, dass die Sperrmüllsammlung der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Das ist aus unserer Sicht falsch, da Sperrmüll als Abfall aus privaten Haushalten weiterhin andienungspflichtig und somit dem Hoheitsbereich zuzuordnen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.02.18 (Az.: 7 C 9.16; 7 C 10.16) entschieden, dass Sperrmüll nicht unter den Begriff der „gemischten Abfälle“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fällt und daher grundsätzlich einer gewerblichen Sammlung zugänglich ist. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) gefährdet, ließ sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren wurde daher zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Hier soll jetzt nicht ein weiterer Beitrag zur Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen folgen, sondern die teilweise vertretene These widerlegt werden, nach der aus diesem Urteil folge, dass die Sperrmüllsammlung nunmehr der Umsatzsteuerpflicht unterliege.

Das ist aus unserer Sicht deshalb falsch, weil Sperrmüll als solcher als Abfall aus privaten Haushalten nach wie vor andienungspflichtig ist und somit weiter dem Hoheitsbereich zuzuordnen ist. Daran ändert auch die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung nichts. Denn deren Zulässigkeit durchbricht die grundsätzliche Andienungspflicht an den örE dort, wo eine zulässige gewerbliche Sammlung stattfindet.

Die Diskussion zeigt, dass weithin Unsicherheit bei der Steuerpflicht von abfallwirtschaftlichen Leistungen der örE herrscht. Das liegt auch daran, dass der tatsächliche Umgang mit der Umsatzsteuerpflicht in der Praxis der Finanzämter uneinheitlich ist. So wird bspw. die PPK-Sammlung bei Gewerbebetrieben von einigen Finanzämtern als steuerbare Leistung gesehen, weil es sich (vermeintlich) um nicht andienungspflichtige Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen handele. Abfallrechtlich ist ein verwertbarer Abfall aber nur dann ein Abfall zur Verwertung, wenn der Abfallbesitzer eine Verwertung konkret beabsichtigt und bezweckt. Tut er dies nicht, ist auch PPK zunächst ein andienungspflichtiger und damit hoheitlicher Abfall und wird erst dann (wieder) zu Abfall zur Verwertung, wenn der örE ihn übernimmt.

_teamwerk_AG_teamgeist_, Ausgabe 13, 02/2018

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