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Verträge zwischen Angehörigen/Fremdvergleich – BFH XI R 26/13
Steuerrecht

Bekanntlich dürfen auch Angehörige die Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich optimal ausformen. Die steuerrechtliche Anerkennung der Vereinbarungen setzt voraus, dass die Verträge erstens zivilrechtlich zustande gekommen sind, aber auch zweitens inhaltlich dem Fremdvergleich standhalten und so auch tatsächlich durchgeführt sind.

Davon unabhängig hat der Bundesfinanzhof der zivilrechtlichen Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Angehörigen nur noch indizielle Bedeutung beigemessen, also dieses Erfordernis abgestuft: So ließen die Richter den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für mehrere mit Enkelkindern abgeschlossene Darlehensverträge zu, obwohl die Verträge erst Jahre später durch einen zwischenzeitlich eingeschalteten Ergänzungspfleger genehmigt (§ 1909 BGB) worden sind.

Diese steuerfreundliche BFH-Rechtsprechung hat das Bundesministerium der Finanzen zwischenzeitlich umgesetzt. Damit erkennen die Finanzämter tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen Angehörigen nur dann von Anfang an an, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht zuzurechnen ist und diese nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln die Wirksamkeit des Vertrags in angemessenem zeitlichen Rahmen herbeiführen.

Jetzt setzt der BFH außerdem noch günstigere Maßstäbe an: Dies, wenn der Darlehensvertrag unmittelbar durch die Einkunftserzielungsabsicht geprägt ist und ohne das Darlehen der Mittelbedarf für eine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte gedeckt werden müssen.

Misstrauen bei den Behörden erregen aber weiterhin Darlehensverträge, bei denen die Beträge aus kurz zuvor vom Darlehensnehmer geschenkten Mitteln herrühren. Zwar erkennen die Finanzbehörden auch diese an, allerdings nur, wenn die übrigen allgemeinen Voraussetzungen (s. o.) erfüllt sind. Zu diesen sind aufzuführen:

  • detaillierte Vereinbarungen über die Laufzeit
  • die Rückzahlung
  • die pünktliche Entrichtung der Zinsen.

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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