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Dauerbrenner Schwarzgeldabrede künftig auch ein Fall der Geldwäsche?
Steuerrecht

Seit der Änderung des § 261 StGB im März dieses Jahres gilt für die Strafbarkeit der Geldwäsche der sogenannte „all-crime“-Ansatz. Demnach wird jeder Gegenstand zu einem tauglichen Objekt der Geldwäsche, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.

Da die Schwarzgeldabrede regelmäßig dazu dient, dass aus Sicht des Kunden die Umsatzsteuer nicht zu bezahlen ist und aus der Sicht des Unternehmens, zum einen die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muss und zum zweiten der Ertrag nicht den Gewinn erhöht und damit nicht der Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer unterliegt, liegt die Steuerhinterziehung auf der Hand, mit der Folge, dass eine rechtswidrige Tat zu bejahen ist.

Nach der Rechtsprechung zum Geldwäschestraftatbestand ist bei einem solchen Leistungsaustausch also auch die Leistung des Unternehmers Teil der rechtswidrigen Tat.

Neben der Strafbarkeit kommt hier als weiteres Risiko die Möglichkeit der Einziehung des Tatertrages in Betracht.

Angesichts des Umstandes, dass der Tatbestand keine Bagatellregelung enthält, bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaften hier künftig agieren und bis zu welcher Wertgrenze diese aus Opportunitätsgründen eine Einstellung entsprechender Verfahren nach den Regelungen der §§ 153, 153a StPO vornehmen, bzw. unabhängig von einem Strafverfahren ein Verfahren zur selbständigen Einziehung des Tatertrages einleiten.

taxLegis.de, Magazin Ausgabe 09/10.2021

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