Mit Urteil vom 16.10.2015 (Az. V ZR 240/14) bestätigte der Bundesgerichtshof die von der _teamwerk_AG bereits mehrfach publizierte Auffassung (u. a. Fachzeitschrift „Müll und Abfall“ 09.14), wonach die von Kommunen erfassten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) in deren alleiniges Eigentum übergehen. Der Streit war insbesondere deshalb entfacht, weil in den letzten Jahren vermehrt Erlöse mit dem Verkauf von PPK erzielt werden konnten. Erlöse, die nach der letztlich konsequenten Entscheidung des BGH, nun zugunsten der Bürger Einzug in kommende Gebührenkalkulationen finden können. Auch im Hinblick auf die Ausschreibung von Verträgen über die Sammlung und Verwertung von PPK wird die Entscheidung erheblichen Einfluss haben.
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