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Gem. VG Berlin: Keine Überlassungspflicht für Sperrmüll
Wirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

Nun hat auch das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren mit Datum vom 20.11.2015 geurteilt (Az.: 10 K 435,14; 10 K 436, 14; 10 K 507, 14; 10 K 98, 15; 10 K 199, 15; 10 K 202,15), dass für Sperrmüll aus privaten Haushalten keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger besteht.

Die Kläger waren sechs Unternehmen unterschiedlicher Größe, welche in Berlin teils schon langjährig gewerblich Sperrmüll sammelten. Es erging eine Untersagungsverfügung gegen diese Unternehmen mit der Begründung, dass den privaten gewerblichen Sammlungen überwiegende öffentliche Interessen entgegen stünden, da sie die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers BSR gefährdeten.

Das Verwaltungsgericht hat diese Untersagungsverfügungen mit der Begründung aufgehoben, dass Sperrmüll nicht zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen zähle und nur dieser zwingend zu überlassen sei. Auch sei die Funktionsfähigkeit der BSR nicht gefährdet, da in vorliegendem Falle lediglich ca. 8% der Abfallmenge entzogen würde.
Gegen die Urteile ist jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch möglich.

Dieses Urteil reiht sich ein in Urteile u.a. des VG Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und des VG Schleswig, die ebenfalls gewerbliche Sperrmüllsammlungen zugelassen haben.

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