OVG Berlin-Brandenburg: Kanzleramt muss (noch) keine Details über dienstliche Abendessen der Bundeskanzlerin preisgeben
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Eilrechtsschutz-Verfahrens entschieden, dass die Bundeskanzlerin vorläufig nicht verpflichtet ist, dem Betreiber der Internet-Site abgeordnetenwatch.de, der unter anderem in einem Blog die Ergebnisse seiner Recherchen z.B. zu den Themen Nebentätigkeiten von Abgeordneten, Parteispenden und Lobbyismus verbreitet, Auskunft zu bestimmten von ihr im Bundeskanzleramt durchgeführten Abendessen zu geben (Beschluss vom 08.09.2017 – Az.: OVG 11 S 49.17). Zuvor hatte die erste Instanz, das Verwaltungsgericht Berlin, anders entschieden und das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu urteilen, aus welchem gesellschaftlichen Anlass und an welchem Tag (Tag, Monat, Jahr) nicht-private Abendessen der Bundeskanzlerin im Bundeskanzleramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abendessen kein politisches Amt oder Mandat innehatten. In der Pressemitteilung Nr. 24/2017 erläutert das OVG den Vorgang: „Der hiergegen eingereichten Beschwerde der Bundesrepublik hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben und den Eilantrag auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung abgelehnt. Es bestünden bereits Zweifel an der Bestimmtheit der vom Verwaltungsgericht formulierten Auskunftsanordnung. Insbesondere bleibe unklar, was unter einem „gesellschaftlichen Anlass“ zu verstehen sei. Jedenfalls komme der Erlass der einstweiligen Anordnung, mit der die Hauptsache vollständig und endgültig vorweggenommen werde, nicht in Betracht, weil nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dem Antragsteller ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehe. Im Hinblick auf die presserechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zweifelhaft, ob der im Rundfunkstaatsvertrag verankerte Auskunftsanspruch einer Bundesbehörde entgegengehalten werden könne. Zwar würden in derartigen Konstellationen presserechtliche Auskunftsansprüche unmittelbar auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) gestützt. Ob sich der Antragsteller, der als Betreiber einer Internetseite mit einem entsprechenden Weblog ein so genanntes Telemedium betreibe, entsprechend unmittelbar auf die im selben Grundgesetzartikel verankerte Rundfunkfreiheit stützen könne, bedürfe aber einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.“ (ps)
Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1343, Woche 38, 19. September 2017
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