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Noch mehr Informationspflichten im Onlinehandel ab 2022!
Wirtschaftsrecht und Wettbewerbsrecht

(Kiel) Im Jahr 2021 wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gerade erst nachhaltig reformiert. Dabei wurden unter anderem die Anforderungen an die Abmahnungen, an die Vereinbarung von Vertragsstrafen und an die Inanspruchnahme des sogenannten fliegenden Gerichtsstands erheblich verschärft.

Nun, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, stehen die nächsten Änderungen an.

So soll das UWG nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht der Bundesregierung erneut reformiert werden. Dies betrifft insbesondere die Transparenzpflichten von Online-Marktplätzen sowie die Transparenzpflichten bei der Darstellung von Rankings und Verbraucherbewertungen. Zudem werden Rechtsschutzmöglichkeiten von Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Beseitigung der Folgen unlauterer Geschäftspraktiken eingeführt. Diese Neuerungen sollen schon 2022 in Kraft treten. Daher werden die wichtigsten hiervon vorgestellt.

1. Informationspflichten bei Online-Marktplätzen (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG-E)

Damit Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber treffen können, ob sie die auf einem Online-Marktplatz angebotenen Waren oder Dienstleistungen erwerben möchten, bedarf es ausreichender Informationen über deren Anbieter, also den potentiellen späteren Vertragspartner. Hierzu gehört unter anderem die Information darüber, ob es sich bei jenem Anbieter um einen Unternehmer handelt. Denn nur, wenn dies der Fall ist, stehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern die im Verbraucherschutzrecht der Europäischen Union vorgesehenen Ansprüche und Rechte zu.

Daher wird durch den neuen § 5b Absatz 1 Nummer 6 UWG-E die Liste der bei Angeboten zu einem Geschäftsabschluss wesentlichen Umstände beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen über einen Online-Marktplatz entsprechend ergänzt. Als „Online-Marktplatz“ gilt dabei nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG-E jeder virtueller Marktraum, der seinen Nutzerinnen und Nutzern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine von dem Betreiber des Online-Marktplatzes oder in dessen Namen betriebene Software unmittelbar ermöglicht.

Erfasst werden demnach Internet-Plattformen, auf denen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, aber auch Bewertungs- und Vergleichsportale, auf denen Verbraucherinnen und Verbraucher unmittelbar Verträge abschließen können. Die Definition setzt allerdings voraus, dass der Betreiber des Dienstes über diesen Online-Marktplatz zumindest auch Dritten das Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglicht.

Keine Online-Marktplätze sind daher Online-Shops von Unternehmern, in denen diese nur ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Ebenfalls nicht erfasst werden Preisvergleichsseiten oder Bewertungsportale, die auf Angebote hinweisen, bei denen die Verbraucherinnen und Verbraucher für einen Vertragsschluss auf die Internetseite eines anderen Anbieters weitergeleitet werden. Auf solchen Seiten muss daher auch zukünftig nicht darüber informiert werden, ob es sich bei dem Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen um einen Unternehmer handelt.

2. Informationspflichten (§ 5b Abs. 2 UWG-E)

Das Ranking eines Angebotes in den Ergebnissen einer Online-Suchanfrage hat regelmäßig erhebliche Auswirkung darauf, ob sich die Verbraucherinnen und Verbraucher überhaupt näher mit dem betreffenden Angebot beschäftigen. Auch ist es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht möglich, die Bedeutung der Stellung eines Angebots im Ranking zu beurteilen, wenn sie keine Informationen darüber haben, nach welchen Kriterien die Angebote als Ergebnis ihrer Suchanfrage präsentiert werden.

Bietet ein Unternehmer daher Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter zu suchen, dürfen ihnen Informationen dazu, nach welchen Hauptparametern das Ranking der Angebote in den Ergebnissen der Online-Suchanfrage festgelegt wird und wie sich deren relative Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern darstellt, nicht vorenthalten werden.

Der Entwurf sieht deshalb vor, dass Unternehmer, die Verbraucherinnen und Verbrauchern Online-Suchanfragen nach Waren und Dienstleistungen verschiedener Anbieter ermöglichen, diese über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings und die Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern informieren müssen (§ 5b Absatz 2 Satz 1 UWG-E).

Adressaten der Informationspflicht nach § 5b Absatz 2 UWG-E sind dabei neben den Online-Marktplätzen auch die Betreiber sonstiger Online-Dienste, die es Verbraucherinnen oder Verbrauchern zwar ermöglichen, nach Waren oder Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmern oder Verbraucherinnen und Verbrauchern zu suchen, ihnen auf ihrem Dienst selbst jedoch nicht den Abschluss von Verträgen mit den betreffenden Anbietern ermöglichen.

Deshalb gilt diese Informationspflicht auch für sonstige Vermittlungsdienste wie Vergleichsplattformen, und zwar unabhängig davon, ob sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf ihrer Plattform die Möglichkeit zum Vertragsschluss mit dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen bieten. Zu diesen Diensteanbietern zählen außerdem auch sogenannte Metasearcher, also Diensteanbieter, die auf die Suchanfrage ihrer Nutzerinnen und Nutzer Angebote aus anderen Vergleichsplattformen vergleichen und ihre Nutzerinnen und Nutzer sodann über Links auf die verglichenen Plattformen vermitteln.

Nicht von der Vorschrift erfasst sind dagegen Online-Shops von solchen Unternehmern, die nur ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst sind außerdem die Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1150. Hintergrund dessen ist, dass in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1150 bereits eine Pflicht der Betreiber von Online-Suchmaschinen zur öffentlichen Information über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings und deren relativer Gewichtung enthalten ist.

Solche Unternehmer, bei denen Verbraucherinnen oder Verbraucher nach Waren oder Dienstleistungen suchen können, die von verschiedenen Unternehmern oder Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden, müssen zukünftig folglich über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und über deren Gewichtung im Verhältnis zu anderen Parametern informieren (§ 5b Absatz 2 UWG-E).

Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2019/2161 sind „Parameter für das Ranking“ dabei alle allgemeinen Kriterien, Prozesse und spezifischen Signale, die in Algorithmen eingebunden sind, oder sonstige Anpassungs- oder Rückstufungsmechanismen, die im Zusammenhang mit dem Ranking eingesetzt werden.

Ausreichend ist die Bereitstellung einer allgemeinen Beschreibung der wichtigsten Parameter für die Festlegung des Rankings, in der die vom Unternehmer voreingestellten Hauptparameter sowie ihre relative Gewichtung im Verhältnis zu anderen Parametern erläutert werden. Die Beschreibung muss aber nicht in einer jeweils auf die einzelne Suchanfrage zugeschnittenen Form bereitgestellt werden. Die erforderlichen Informationen können auch allgemein erteilt werden.

Diese Informationen müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2019/2161 sollten diese Informationen zudem knapp gehalten, leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle verfügbar gemacht werden. Die Unternehmer sind jedoch nicht verpflichtet, die Funktionsweise ihrer Ranking-Systeme, einschließlich der Algorithmen, im Detail offenzulegen.

3. Informationen über die Authentizität von Verbraucherbewertungen (§ 5 b Abs. 3 UWG-E)

Verbraucherinnen und Verbraucher stützen sich bei ihren Kaufentscheidungen zunehmend auf Bewertungen und Empfehlungen von anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Sie erwarten dabei zu Recht auch, dass solche Bewertungen tatsächlich von anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.

Um eine Irreführung über die Authentizität solcher Bewertungen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vor, dass Unternehmer, die Verbraucherbewertungen zugänglich machen, darüber informieren müssen, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen oder Verbrauchern stammen (§ 5b Absatz 3 UWG-E).

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlicht worden sind, besteht diese Pflicht nicht.

Um diese Pflicht zu erfüllen, muss der Unternehmer zukünftig darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Da der Entwurf die Unternehmen nicht verpflichtet, entsprechende Maßnahmen selbst zur Überprüfung zu treffen, besteht die Informationspflicht für solche Unternehmen, die gar keine entsprechenden Maßnahmen ergreifen, lediglich darin, über eben jenen Umstand zu informieren. Ergreift der Unternehmer also gar keine Maßnahmen, muss er gerade dies kommunizieren.

Wenn der Unternehmer aber entsprechende Maßnahmen ergreift, muss er Informationen darüber bereitstellen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen ergreift. Beispielsweise kann der Unternehmer nur solche Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zulassen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch über seine Plattform erworben haben.

Bereitgestellt werden müssen zudem auch eindeutige Informationen dazu, wie mit Bewertungen im Rahmen dieses Prüfprozesses umgegangen wird, etwa nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden und ob alle Bewertungen — positive wie negative — veröffentlicht werden.

4. Verdeckte Werbung in Suchergebnissen (Anh. 3 zu § 3 UWG Nr. 11a - E)

Rankings in Suchergebnissen dürfen nicht durch versteckte Werbung oder versteckte Zahlungen beeinflusst werden (Nummer 11a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG-E).

Hiermit wird Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2161 umgesetzt. Online-Suchfunktionen können von unterschiedlichen Arten von Online-Anbietern bereitgestellt werden, darunter Vermittlern wie Online-Marktplätzen, Suchmaschinen und Vergleichswebsites. Der Verbotstatbestand richtet sich gegen die verdeckte Beeinflussung des Rankings durch erkaufte Platzierungen.

Nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2019/2161 wird dabei auch eine Bezahlung erfasst, die mittelbar zur Verbesserung der Position in dem Ranking führt, etwa indem der Unternehmer zusätzliche Verpflichtungen jeglicher Art gegenüber dem Anbieter der Suchfunktion eingeht, die sich positiv auf die Position seiner Angebote im Ranking auswirken. Mittelbare Bezahlungen können auch die Zahlung einer erhöhten Provision pro Transaktion oder unterschiedliche Vergütungsregelungen zur gezielten Erreichung eines höheren Rankings sein.

Keine mittelbaren Zahlungen stellen dagegen Zahlungen für allgemeine Dienstleistungen wie Gebühren für die Listung oder Mitgliedsbeiträge dar, die eine breite Palette an Funktionen abdecken, die der Anbieter der Online-Suchmaschine für den Unternehmer erbringt, sofern diese Zahlungen nicht dazu bestimmt sind, ein höheres Ranking zu bewirken.

Bezahlte Werbung in Rankings oder Zahlungen, die speziell dazu dienen, das Ranking zu beeinflussen, sind hiernach nur dann zulässig, wenn sie eindeutig offengelegt werden. Die Information hierüber muss in kurzer, einfach zugänglicher und verständlicher Weise erfolgen.

5. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen (Anh. 3 zu § 3 a UWG Nr. 23 b-E)

Nach dem Gesetzentwurf ist stets unlauter die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung genutzt oder erworben haben, ohne dass der Unternehmer durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen überprüft hat, ob dies auch tatsächlich der Fall ist. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2161 um.

Unlauter ist dabei lediglich die Behauptung ohne entsprechende Überprüfung. Unterlässt der Unternehmer eine entsprechende Behauptung, besteht daher auch keine Pflicht zur Überprüfung von Verbraucherbewertungen.

Als angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung werden in Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) 2019/2161 technische Mittel genannt, welche die Glaubwürdigkeit der die Bewertung veröffentlichende Person überprüfen, beispielsweise indem Informationen darüber angefordert werden, ob eine Verbraucherin oder ein Verbraucher die Ware oder Dienstleistung tatsächlich verwendet oder erworben hat.

6. Gefälschte Verbraucherbewertungen (Anh. 3 zu § 3 a UWG Nr. 23 c-E)

Nach dem Gesetzentwurf ist zudem stets unlauter die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

Hiermit wird Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2161 umgesetzt. Empfehlungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern erfassen nach Erwägungsgrund 49 der Richtlinie (EU) 2019/2161 dabei auch „likes“ in sozialen Medien.

Eine falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern liegt vor, wenn selektiv nur positive Bewertungen veröffentlicht, negative hingegen gelöscht werden. Zudem nennt Erwägungsgrund 49 der Richtlinie (EU) 2019/2161 das weitere Beispiel der Extrapolation von Empfehlungen. Eine solche liegt vor, wenn die positive Interaktion einer Nutzerin oder eines Nutzers mit einem bestimmten Online-Inhalt mit einem anderen – wenn auch in Zusammenhang stehenden – Inhalt verknüpft oder auf diesen übertragen wird, und so der Anschein erweckt wird, die Nutzerin oder der Nutzer befürworte auch den anderen Inhalt.

7. Schadensersatz (§ 9 Abs. 2 UWG-E)

Der neue § 9 Absatz 2 Satz 1 UWG-E schließt Lücken im Schadensersatz, indem er das UWG um einen individuellen Schadensersatzanspruch für Verbraucherinnen und Verbraucher ergänzt. Hierdurch wird sichergestellt, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, denen durch schuldhafte Verstöße von Unternehmern gegen die Richtlinie 2005/29/EG umsetzende Vorschriften ein Schaden entstanden ist, auch ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens zusteht. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die unlautere geschäftliche Handlung von dem Vertragspartner ausgeht, sondern auch im Hinblick auf unlautere geschäftliche Handlungen Dritter.

So haben Verbraucherinnen und Verbraucher, denen durch schuldhafte irreführende Werbeäußerungen des Herstellers ein Schaden entstanden ist, gegen diesen nunmehr einen Anspruch auf Ersatz des durch die schuldhafte irreführende Werbeäußerung entstandenen Schadens.

Der Schadensersatzanspruch besteht allerdings nur, wenn Verbraucherinnen oder Verbraucher durch die betreffende vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommene unzulässige geschäftliche Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden sind, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, und ihnen gerade hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der geschäftlichen Entscheidung weit auszulegen und erfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb einer Ware oder Dienstleistung, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie die Entscheidung über das Aufsuchen eines Geschäfts aufgrund einer irreführenden Werbeaussage über die Verfügbarkeit einer als besonders günstig beworbenen Ware (EuGH, Urteil vom 19.12.2013 – C-281/12 (Trento Sviluppo/ Autorità Garante della Concorrenza e del Marcato)).

8. Fazit

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht der Bundesregierung erhält noch zahlreiche weitere Neuerungen. Allerdings zeigen schon die oben dargestellten Informationspflichten, dass das UWG im Jahr 2022 nicht nur marginal, sondern ganz nachhaltig verschärft wird, betont UWG Fachanwalt Dr. Isele.

Werden die neuen Tatbestände nicht beachtet, kann es zu Abmahnungen und kostenträchtigen Gerichtsverfahren kommen.

 

DASV, Kiel, den 15.09.2021

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