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Bei Herabgruppierung in niedrigere Entgeltgruppe fängt Stufenlaufzeit neu an
Arbeitsrecht

Das BAG hat in seinem Urteil v. 1.6.2017, Az.: 6 AZR 741/15, entschieden, dass im Bereich des TVöD-VKA die Stufenlaufzeit bei einer Herabgruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe neu anfängt zu laufen.

Die Klägerin war seit dem 15.5.2009 bei einer Stadt als Sozialarbeiterin angestellt und in EG S 14 TVöD-BT-V eingruppiert. Ab dem 1.5.2010 war sie der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Mit ihrem Einverständnis wurde sie seit dem 15.4.2013 als Sozialarbeiterin beim Gesundheitsamt der beklagten Stadt eingesetzt, eingruppiert in S 12 TVöD-BT-V, Stufe 3. Die Stufenlaufzeit wurde ab dem 15.4.2013 berechnet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V berücksichtigt werden müsse.

Im Gegensatz zum TVöD-Bund sieht der TVöD-VKA keine ausdrückliche Regelung zur Mitnahme der Stufenlaufzeit vor.

Laut BAG spiegelt eine Stufenlaufzeit die gewonnene Berufserfahrung wieder und soll diese entsprechend honorieren. Für den Stufenaufstieg sei deshalb eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe“ notwendig. Denn gem. der Tarifsystematik wird die Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe „auf Null“ gestellt. Eine Berücksichtigung von Zeiten aus einer anderen Entgeltgruppe ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Für den weiteren Stufenaufstieg zähle nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 S. 1 TVöD nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen Gruppe. Anderweitiges benötige einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien.
Im Übrigen kann angesichts der „Vielgestaltigkeit der Berufsbilder im TVöD nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten in einer höheren Entgeltgruppe dem Beschäftigten auch Berufserfahrung in der niedrigeren Entgeltgruppe vermittelt haben.“

Anmerkung:

Die Entscheidung ist nur konsequent. Man denke hier nur an die Notwendigkeit der Antragsstellung durch den Beschäftigten bei einer faktisch vorliegenden Höhergruppierung.

Praxis Mannheim

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