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Werben für die Firma - trotz Kündigung
Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer wirkte während seiner Beschäftigungszeit im Werbefilm des Unternehmens mit und seine Kollegen auch. Er hatte den Aufnahmen zuvor zugestimmt. Nach seinem Ausscheiden aus der Unternehmung, teilte er dann mit, dass der Werbefilm nicht mehr öffentlich zugänglich sein solle und forderte Schmerzensgeld nach §§ 97 UrhG ff.. Die Gerichte und letztinstanzlich das BAG wies die Klage des ehemaligen Mitarbeiters ab. Dessen Einwilligung liege vor. Das BAG lässt zwar einen Widerruf der Einwilligungserklärung grundsätzlich zu, wenn dafür plausible Gründe sprechen. Der bloße Wille sowie dessen Kundgabe, also nicht mehr in dem Werbefilm des Ex-Arbeitgebers zu erscheinen, reicht hier nicht aus.

Also: Hat der Arbeitnehmer zugestimmt, dass Bilder und/oder Filmaufnahmen von ihm in einem Werbefilm des Unternehmens publiziert werden, wirkt diese Zustimmung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort (BAG 8 AZR 1013/13).

Eingestellt FMP-Recht, RAe*StB*WP*, Mainz

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