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OVG NRW bestätigt vorläufiges Aus für das Telekom-Produkt „StreamOn“
Arbeitsrecht

In der bisherigen Form darf die Deutsche Telekom AG das von ihr angebotene Produkt „StreamOn“ nicht weiter betreiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 12. Juli 2019 – Az.: 13 B 1734/18). Der 13. OVG-Senat hat zudem festgestellt, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist. Damit bestätigte das OVG NRW die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 20. Nov. 2019 – Az.: 1 L 253/18).

Die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn hatte bei der Beurteilung des Telekom-Produktes festgestellt, dass „StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netz-Neutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Telekom Deutschland GmbH im November 2018 ab. Mit dem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Telekom zurück.

Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Daten-Verkehr für Audio- und Video- Streaming sog. Content-Partner der Deutschen Telekom nicht auf das mit dem Mobilfunk-Tarif vertraglich vereinbarte Inklusiv-Datenvolumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunk-Tarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbreiten-Begrenzung für Video-Streaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von „StreamOn“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Video-Streaming immer auf das Inklusiv-Datenvolumen angerechnet. Dieses Angebot steht nach Ansicht der Bundesnetzagentur nicht im Einklang mit dem Gebot der Netz-Neutralität.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netz-Neutralität verpflichte die Anbieter von Internet-Zugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Daten-Verkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Video-Streaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkunden-Preis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Daten-Verkehr für Audio- und Video-Streaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusiv-Datenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgelt-Mechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsache-Verfahren vollzogen werden.

Die Deutsche Telekom kündigte an, genau zu prüfen, wie man mit dem Urteil umzugehen habe. Die Werbe-Kampagne in Sachen „StreamOn“ läuft so weiter wie bisher. Von der Bundesnetzagentur fordert die Telekom eine angemessene Umsetzungsfrist für die erforderlichen Anpassungen. (ps)

Titelschutzanzeiger, Nr. 1421, Woche 29, 19.07.2019

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