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Inhalt

Urteil vom 28.04.2021
Arbeitsrecht

Entschädigung - Benachteiligung – Bewerbungsverfahren

Orientierungssatz

  1. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.(Rn.24)
  2. Zum Vorstellungsgespräch ist ein Bewerber erst eingeladen, wenn das Einladungsschreiben oder die sonst in irgendeiner Form erfolgte Einladung, den Bewerber auch tatsächlich erreicht hat.(Rn.27)
  3. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Zur Widerlegung der auf den Verstoß gegen § 165 S 3 SGB 9 gestützten Kausalitätsvermutung reicht dies allerdings nicht aus; hinzukommen muss in einem solchen Fall vielmehr, dass die Gründe nicht die fehlende fachliche Eignung des Bewerbers betreffen.(Rn.29)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Erfurt, 11. Dezember 2019, 5 Ca 1480/19, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11.12.2019, 5 Ca 1480/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

  1.  Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung in einem Bewerbungsverfahren geltend.
  2. Der Kläger ist mit einem Grad von 30 behindert und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Mit Schreiben vom 18. November 2018, welches einen Tag später beim Beklagten einging, bewarb er sich auf eine für 24 Monate befristet ausgeschriebene Stelle eines Personalsachbearbeiters im ... In dem Bewerbungsschreiben wies er auf seine Behinderung und auf seine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten hin. Als Adresse gab er in den Bewerbungsunterlagen ..., Postfach ... an. Unter dem 7.12.2018 fertigte der Beklagte ein Schreiben, in welchem der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch am 20.12.2018 um 14:00 Uhr eingeladen werden sollte. Adressiert war dieses Schreiben unter Benennung der Postfach Nummer ... in ... .
  3. Zu dem angegebenen Termin erschien der Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch.
  4. Mit E-Mail vom 8.2.2019 erkundigte der Kläger sich nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens. Daraufhin sandte der Beklagte eine Absage an den Kläger wiederum unter Verwendung der falschen Postfachnummer.
  5. Am 3.4.2019 führte der Kläger ein Gespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten, in dem ihm mitgeteilt worden war, dass er zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen gewesen, zu diesem Termin nicht erschienen und ihm ein Absageschreiben übersandt worden sei.
  6. Mit am 22.5.2019 beim Beklagten eingegangenen Schreiben machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung als Behinderter geltend. Mit Schreiben vom 5.6.2019 lehnte der Beklagte den Anspruch ab. Mit am 22.8.2019 beim Arbeitsgericht eingegangen und dem Beklagten am 27.8.2019 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
  7. Wegen des weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2-4 des Entscheidungsabdrucks – Blatt 77-79 der Akte) Bezug genommen.
  8. Mit Urteil vom 11.12.2019 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keine Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen Behinderung im Bewerbungsverfahren überwiegend wahrscheinlich machten. Die unrichtige Adressierung eines Einladungsschreibens, welches den Bewerber nicht erreiche, sei nicht vergleichbar damit, einen schwerbehinderten Bewerber überhaupt nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
  9. Gegen dieses ihm am 20.12.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 13.1.2020 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18.3.2020 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Gericht auf den am 12.2.2020 eingegangenen Antrag hin mit Beschluss vom 13.2.2020 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.3.2020 verlängert hatte.
  10. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, er, der Kläger, habe keine Indizien vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung schließen ließen, sei rechtsfehlerhaft. Allein die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch stelle schon die Diskriminierung dar. Weitergehenden Vortrages dahingehend habe es nicht bedurft. Ein Schwerbehinderter oder ihm gleichgestellter Bewerber müsse von einem öffentlichen Arbeitgeber einen Chancenvorteil gewährt bekommen, um die Benachteiligung als Behinderter auszugleichen und deshalb zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn er nicht offensichtlich ungeeignet sei. Mit der Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch und dem Verstoß gegen diese Pflicht sei die Benachteiligung bereits vollendet. Auf eine Beweislastumkehr komme es nicht an. Ein Arbeitgeber könne dann auch nicht mehr die fehlende Beteiligung am Bewerberverfahren kompensieren und den Gegenbeweis führen, dass nicht benachteiligt worden sei. Er, der Kläger, habe damit nicht nur Indizien für seine Benachteiligung dargelegt, sondern diese bewiesen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass ein Verstoß gegen die Einladungspflicht zum Vorstellungsgespräch gemäß § 165 Satz drei SGB IX vorliege.
  11. Er beantragt,
  12. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 11. Dezember 2019, 5 Ca 1480/19, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die angemessene Entschädigung solle einen Beitrag von 5000 € nicht unterschreiten.
  13. Der Beklagte beantragt,
  14. die Berufung zurückzuweisen.
  15. Es treffe zwar zu, dass die Verletzung der § 165 Satz drei SGB IX geregelten Pflichten des öffentlichen Arbeitgebers, ein Schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, regelmäßig die Vermutung eine Benachteiligung wegen einer bestehenden Behinderung indiziere. Das beruhe auf der Überlegung, dadurch werde der Anschein erweckt, der Arbeitgeber sei an der Beschäftigung Behinderter desinteressiert. Diese Vermutung könne widerlegt werden. Hier sei es so, dass von einem Desinteresse des öffentlichen Arbeitgebers keine Rede sein könne, da er alles Erforderliche getan habe, der Pflicht zur Einladung des Klägers nachzukommen. Für die Form der Einladung bestehe keine besondere Vorschrift. Unabhängig davon, ob die Einladung aufgrund eines Fehlers beim Versand oder aufgrund eines Fehlers beim Transport oder der Zustellung den Bewerber nicht erreiche, widerlege es die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung, wenn tatsächlich ein solches Schreiben auf den Weg gebracht wurde. Hier sei dadurch belegt, dass er, der Beklagte, den Kläger habe einladen wollen, was den Kausalzusammenhang zwischen seiner Behinderung und der Nichtberücksichtigung im weiteren Bewerberverfahren widerlege. Es habe sich schließlich um ein Massenverfahren mit 100 Bewerbungen gehandelt. Erfassungsfehler bei der Übertragung seien nicht vollständig vermeidbar. Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungserwiderung wird auf diese selbst (Blatt 132-136 der Akte) Bezug genommen.
  16. Mit am 11.2.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärte der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Mit am 26.2.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilte der Beklagte sein Einverständnis hiermit mit.
  17. Mit Beschluss vom 1.3.2021 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet, als letzten Tag einer möglichen Schriftsatz Einreichung den 31.3.2021 und als Termin zur Verkündung einer Entscheidung den 28.4.2021 bestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss selbst (Blatt 167 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

  1. Die Berufung ist unbegründet, denn die Klage ist unbegründet.
  2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Entschädigung wegen Benachteiligung als Behinderter in einem Bewerberverfahren gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
  3. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist unstreitig Bewerber gewesen. Für das beklagte Land ist der persönliche Anwendungsbereich des AGG durch § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG eröffnet.
  4. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch auch sowohl vorgerichtlich gemäß § 15 Abs. 4 AGG sowie auch gerichtlich innerhalb der Frist des § 61 b Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß und rechtzeitig geltend gemacht und eingeklagt.
  5. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass den Kläger eine Absage vor dem 3.4.2019 erreicht hat. Damit beginnt die Frist des § 15 Abs. 4 AGG frühestens mit dem 3.4.2019 zu laufen. Mit Zugang des Anspruchsschreibens am 22.5.2019 war diese Frist gewahrt. In Ansehung der nach § 61 b Abs. 1 ArbGG gilt die zwar erst nach Ablauf dieser Frist am 27.8.2019 zugestellte Klage gemäß § 167 ZPO als bereits mit der Einreichung erhoben. Mit Eingang der Klage per Telefax am 22. August 2019 war somit die Frist gewahrt.
  6. Die Voraussetzung für eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG liegen nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot. Unerheblich ist, ob der Verstoß verschuldet wäre.
  7. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 23.1.2020, 8 AZR 484/18). Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG aaO).
  8. Hier hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorgelegen hat. Der öffentliche Arbeitgeber hat nach § 165 Satz 3 SGB IX die Pflicht, Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer*innen zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, wenn diese nicht offensichtlich ungeeignet für die beworbene Stelle sind. Die Verletzung dieser Pflicht stellt noch nicht die Benachteiligung selbst dar oder beweist diese sogar, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, sondern kann die von d. Arbeitgeber*in zu widerlegende Vermutung für eine solche Benachteiligung begründen (BAG 23.1.2020, 8 AZR 484/18).
  9. Die Kammer hat ihrer Entscheidungsfindung zugrunde zu legen, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hat und dass dies die Benachteiligung wegen Behinderung vermuten lässt.
  10. Es ist nicht von dem insoweit darlegungspflichtigen Beklagten dargelegt, dass der Kläger tatsächlich eingeladen worden ist. Zum Vorstellungsgespräch ist eine Bewerber*in erst eingeladen, wenn das Einladungsschreiben oder die sonst in irgendeiner Form erfolgte Einladung, den*die Bewerber*in auch tatsächlich erreicht hat. Der Zugang des Einladungsschreibens ist hier nicht nachgewiesen. Das tatsächlich abgesendete Einladungsschreiben an den Kläger ist fehlerhaft adressiert gewesen. Das ist unstreitig. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob der Sachvortrag des Beklagten im ersten Rechtszug, die fehlerhaft verwendete Postfachnummer habe nicht existiert, in solchen Fällen werde das Schreiben entweder in das richtige Postfach eingelegt oder zurückgesandt und hier sei das Schreiben nicht zurückgesandt worden, einen Zugang beim Kläger hinreichend belegt. Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass er das Einladungsschreiben tatsächlich nicht bekommen hat. Da es nur auf das Vorliegen einer tatsächlichen Benachteiligung ankommt und diese verschuldensunabhängig ist, muss hier in Würdigung der Gesamtumstände von einer hinreichenden Darlegung der Vermutungstatsachen im Sinne von § 22 AGG ausgegangen werden. Auch wenn der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, er habe den Kläger einladen wollen, so reicht zur Vermeidung der Vermutung einer Benachteiligung aufgrund der Pflichtverletzung nicht, einem Bewerber einladen zu wollen; er muss auch tatsächlich eingeladen werden.
  11. Der Beklagte hat allerdings diese Vermutung widerlegt.
  12. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. Zur Widerlegung der auf den Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX gestützten Kausalitätsvermutung reicht dies allerdings nicht aus; hinzukommen muss in einem solchen Fall vielmehr, dass die Gründe nicht die fehlende fachliche Eignung des*r Bewerber*in betreffen. Diese zusätzliche Anforderung folgt aus der in § 165 Satz 4 SGB IX getroffenen Bestimmung, wonach eine Einladung schwerbehinderter Bewerber*innen zu einem Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich ist, wenn diesen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Die Widerlegung der aus einem Verstoß gegen § 165 Satz 3 SGB IX folgenden Vermutung setzt daher den Nachweis voraus, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch aufgrund von Umständen unterblieben ist, die weder einen Bezug zur Behinderung aufweisen noch die fehlende fachliche Eignung des*r Bewerber*in berühren (BAG 26.11.2020, 8 AZR 59/20).
  13. Diese Sachvortrag hat der Beklagte gehalten und der Sachvortrag ist unstreitig geblieben.
  14. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, hat der Beklagte unstreitig ein Einladungsschreiben zu einem Vorstellungsgespräch gefertigt und dieses an den Kläger adressiert. Dabei ist die unzutreffende Postfachnummer angegeben worden, was der Beklagte im zweiten Rechtszug mit dem unwidersprochenen Sachvortrag erklärte, dass es sich um ein Verfahren mit über 100 Bewerber*innen gehandelt habe und dabei Übertragungsfehler passieren könnten. Damit ist unstreitig, dass die Behinderung des Klägers keine Rolle für das Verhalten des Beklagten ihm gegenüber im Bewerbungsverfahren gespielt hat. Ferner steht damit auch fest, dass kein Bezug zu seiner Eignung bestand. Im Motivbündel der Beklagten in seinem Handeln dem Kläger gegenüber taucht weder die Behinderung, noch seine Eignung überhaupt auf. Der Beklagte hat lediglich bei seiner Pflichterfüllung fehlerhaft gehandelt.Damit wird nicht mittelbar ein Verschuldenskriterium für das Vorliegen einer Benachteiligung zum Tragen gebracht. Denn zu vertreten hätte der Beklagte den Fehler, weil diesbezüglich Fahrlässigkeit nicht auszuschließen sein dürfte. Es ist lediglich mit dem unstreitigen Vortrag belegt, dass der Grund für die Benachteiligung des Klägers ein Versehen beim Beklagten war und die Behinderung des Klägers sowie seine Eignung keine Rolle beim Handeln des Beklagten ihm gegenüber spielte. Der Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und seiner objektiv vorliegenden Benachteiligung ist damit widerlegt, er ist nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt.
  15. Der Kläger trägt gemäß § 97 Absatz 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung.
  16. Ob mit dem unstreitigen Sachvortrag, ausschließlich die versehentlich fehlerhafte Adressierung des Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch habe zu Benachteiligung des Klägers geführt, die Vermutungswirkung des Paragrafen 22 AGG widerlegt, ist eine Frage der Subsumtion und Bewertung unter die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssätze, sodass die Sache möglicherweise eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Entscheidung aber nicht auf einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht. Aus dem Grunde war eine Zulassung der Revision nicht veranlasst.

Thüringer LAG, Urteil vom 28.04.2021,

https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=JURE210008439

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