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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 13.7.2013; Az: 10 Sa 103/13
Arbeitsrecht

Das LAG RLP hat geurteilt, dass Arbeitnehmer auch dann arbeiten müssen, wenn sie innerhalb einer ärztlich verordneten AU-Zeit früher gesund werden.
Allerdings muss der Arbeitgeber wichtige Gründe anführen. Im Prozess war der Arbeitnehmer von seinem Hausarzt eine Woche arbeitsunfähig geschrieben worden. Nachdem der Arbeitnehmer die verordneten Medikamente eingenommen hatte, fühlte er sich zum Ablauf der Krankschreibung gesund genug, um leichte körperliche Arbeiten auszuführen. Er sah sich sogar in der Lage, Renovierungsarbeiten im Haus durchzuführen. Der Betrieb erhielt dazu einen Hinweis aus der Belegschaft, beauftragte eine Detektei, die die Arbeiten belegte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Hiergegen reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Das Gericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. In der Begründung heißt es dazu, dass sich ein krankgeschriebener Arbeitnehmer so verhalten müsse, dass er möglichst rasch wieder gesund wird. Sei er nicht mehr krank und z. B. zu Renovierungsarbeiten in der Lage, könne er sich auch der regulären Arbeit widmen. Andernfalls erschleiche sich der Arbeitnehmer rechtswidrig die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, was nicht zu billigen sei.

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