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Streikverbot für Beamte ist verfassungsgemäß
Arbeitsrecht

Bundesverfassungsgericht bestätigt Oberverwaltungsgerichte bzw. Bundesverwaltungsgericht

Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15) betreffen die Frage, ob deutschen Beamtinnen und Beamten ein Streikrecht zustehe oder diese ein Streikverbot trifft.
Die Beschwerdeführenden sind und waren in verschiedenen Bundesländern als beamtete Lehrkräfte an Schulen tätig. Während ihrer Dienstzeit nahmen sie in der Vergangenheit an verschiedenen Streikmaßnahmen teil. Daraufhin ergingen Disziplinarmaßnahmen gegen sie. Begründet wurde dies damit, dass die Teilnahme an einem Streik gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten verstoße.
Die Klagen in den fachgerichtlichen Verfahren waren erfolglos.

Auch das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden zurück:
Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. Auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stehe es im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Als Begründung wird ausgeführt, dass zwar jedermann – auch Beamte – das Recht auf Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG und das hieraus fortentwickelte Recht auf Streik habe. Dieses Recht kollidiert indes mit Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Streikverbot für Beamte einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt.
Ein Ausgleich für dieses Verbot wird insbesondere durch das Alimentationsprinzip und der lebenslangen Anstellung herbeigeführt. Zudem sei dafür gesorgt, dass aufgrund der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen entsprechend Einfluss auf beamtenrechtliche Verhältnisse genommen werden können.
Ein weiterer Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der deutschen Beamtinnen und Beamten, durch Maßnahmen des Arbeitskampfes auf ihre Beschäftigungsbedingungen Einfluss zu nehmen, ist das ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Recht, über Art. 33 Abs. 5 GG die Verfassungsgemäßheit ihrer Alimentation gerichtlich überprüfen zu lassen
Diese in Deutschland traditionell nur Beamtinnen und Beamten, nicht aber Angestellten des öffentlichen Dienstes eröffnete Kontrollmöglichkeit und die subjektiv-rechtliche Funktion des Art. 33 Abs. 5 GG würden im Falle eines Streikrechts weitgehend sinnentleert.

– Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 12.6.2018 –

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