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Bundesarbeitsgericht: TV-Produktionen dürfen Schauspieler-Verträge befristen
Arbeitsrecht

Im Bereich der TV-Produktionen zieht der Begriff der Ketten-Arbeitsverträge nicht. Was bei „normalen“ Arbeitsverträgen gilt und in der Regel in einen unbefristeten Arbeitsvertrag mündet, trifft bei Schauspieler-Verträgen bei TV-Produktionen nicht zu. Das hat am vergangenen Mittwoch der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Sitz in Erfurt entschieden (Urteil vom 30. Aug. 2017 – Az.: 7 AZR 864/15 und 7 AZR 440/15) und da-mit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes München bestätigt (Urteil vom 29. Dez. 2015 – Az.: (4 Sa 527/15 und Urteil vom 11. Mai 2016 Az.: 8 Sa 541/15). Das BAG begründet diese besondere Entscheidung mit der „Eigenart der Arbeitsleistung“, die durch Schauspieler erbracht werden.

Künstlerisches Interesse überwiegt

Im vorliegenden Fall geht es um den Schauspieler Pierre Sanoussi-Bliss, der 18 Jahre lang in der ZDF-Krimi-Serie „Der Alte“ den Kommissar „Axel Richter“ darstellte, und um den Schauspieler Markus Böttcher, der 28 Jahre lang die Rolle des Kommissars „Werner Riedmann“ wahrnahm. Im Herbst 2014 hatte das ZDF entschieden, die Serie zu „verjüngen“ und die beiden über 50-jährigen Schauspieler durch jüngere Schauspieler und Figuren zu ersetzen. Folglich sah sich die Produktionsfirma Neue Münchner Fernsehproduktion GmbH & Co. KG(1967 von Helmut Ringelmann gegründet – 2010 übernahm Susanne Porschedie NMF und ist nun Produzentin und Geschäftsführerin) aufgefordert, die Zusammenarbeit mit beiden Schauspielern zu beenden.

In der Presse-Info Nr. 36/17 erläutert das BAG: „Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsverhältnissen u. a. in dem durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des Sachgrunds in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG darf aber nicht allein die Kunstfreiheit Beachtung finden. Vielmehr ist auch dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Dies gebietet eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Interessenabwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.“

Die Befristungskontrollklage hatte danach keinen Erfolg. Die Entscheidung der Beklagten, die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die langjährige Beschäftigung des Klägers in der Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ überwiegt nicht das Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung der vom Kläger bekleideten, im Kernbereich des künstlerischen Konzepts liegenden und die Serie mitprägenden Rolle.

Die NMF hat die Kanzlei Noerr LLPals juristischen Partner an ihre Seite geholt. Der Arbeitsrechtler Dr. Marco Tucci, der die NMF durch alle Instanzen vertrat, erklärt zum BAG-Urteil: „Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts schafft Rechtssicherheit für die Produzenten von Filmen und Serien. Das Urteil ist insbesondere vor dem Hintergrund der verschärften Vorgaben für die Befristung von Arbeitsverträgen durch den europäischen Gerichtshofbedeutsam.“ (ps)

 

Der Titelschutz Anzeiger, Nr.: 1341, Woche 36, 5. September 2017

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