Das Bundessozialgericht hat am 09.11.2010, Az. B 2U 6/10 R entschieden, dass ein Unfall, der sich anlässlich der Begleitung einer pflegebedürftigen Person zum Arzt ereignet die Tatbestandsvoraussetzungen eines Arbeitsunfalls gegeben sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens pflegte ihre Mutter, die Pflegeleistungen der Pflegestufe 1 bezog. Auf dem Rückweg eines Arztbesuches der Mutter stürzte diese auf der Treppe zur Wohnungstür, wobei die Mutter die Tochter mit sich riss und die sich dabei eine Fraktur des linken Knies zuzog. Von der Unfallversicherung wurde die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, da er sich nach deren Meinung nicht während der versicherten Pflegetätigkeit ereignet habe.
Dem trat das Bundessozialgericht entgegen und befand, dass die Tochter als Pflegeperson gemäß § 2 I Nr. 17 SGB VII versichert war und die Begleitung der Mutter als pflegebedürftigen Person zum Arzt zur versicherten Tätigkeit gehöre. Die Pflege eines Pflegebedürftigen umfasse neben dem Bereich der Körperpflege und Pflegetätigkeiten im Bereich der Ernährung auch die hauswirtschaftliche Versorgung sowie Unterstützung im Bereich der Mobilität, kurz alle Verrichtungen, die für das Aufrechterhalten der Lebensführung zu Hause erforderlich seien. Wenn die pflegebedürftige Person den Weg zum Arzt nicht alleine bewältigen kann, ist auch hierfür das Erscheinen der Pflegeperson notwendig. Im Gesetz finden sich keine Argumente für die Auffassung der Unfallversicherung, es seien nur Pflegetätigkeiten versichert, die bei der Zuordnung einer Pflegestufe angerechnet werden.
Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Tanja Roßmeier
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