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Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Aussage Sachverständiger
Arztrecht und Medizinrecht

Ausgangspunkt ist ein mehrjähriger Rechtsstreit über die Folgen einer fehlgeschlagenen notfallmäßigen Kaiserschnittentbindung. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht kam erstmals eine bislang nicht in Erwägung gezogene Ursache für die Schädigung der Klägerin durch Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Sprache.

Aufgrund der Aussage des gerichtlichen Sachverständigen nahm das Oberlandesgericht einen groben Behandlungsfehler an und verurteilte den Beklagten zur Zahlung, obwohl die Beklagte in einem nachgereichten Schriftsatz unter Beweisantritt gegen die neu eingeführte Verletzungsursache angeschrieben hat.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts unter dem 30.11.2010, Az. VI ZR 25/09 aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es wurde das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG als verletzt angesehen, weil das Berufungsgericht nach den Ergebnissen der letzten mündlichen Verhandlung und dem diesbezüglich nachgereichten Schriftsatz der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es habe gegen die Pflicht zur vollständigen Ausschöpfung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalts und zum Nachgehen sämtlicher Zweifel und Unsicherheiten von Amts wegen verstoßen.

Eingestellt von Fromm-FMP, Rechtsanwältin Dr. Tanja Roßmeier

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