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BGH III: Amazon darf die Wortmarke ORTLIEB nicht ohne Zustimmung nutzen
IT-Recht/Medienrecht

Die ORTLIEB Sportartikel GmbH mit Sitz in Heilbronn hat ein wegweisendes Urteil in Sachen Hoheit über die Marke erstritten und damit auch den Internet-Giganten Amazon in die Schranken gewiesen. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich ein Marken-Inhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden (Urteil 25. Juli 2019 – Az.: I ZR 29/18). ORTLIEB ging mit Unterstützung des Markenverbandes dagegen vor, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Google-Suchfunktion von Amazon gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkertasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäcktaschen“ enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.deverlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. ORTLIEB bietet seine Produkte aber nicht über die Plattform „amazon.de“ an. Das Unternehmen sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Amazon hatte den Prozess schon in den beiden Vorinstanzen verloren. Sowohl das Landgericht München (Urteil vom 12. Jan. 2017 – Az.: 17 HKO 22589/15) als auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 11. Jan. 2018 – Az.: 29 U 486/17) gaben ORTLIEB Recht. Die BGH-Richter sahen im Amazon-Verhalten sowohl eine Irreführung der Verbraucher als auch eine Verletzung des Markenrechts. (ps)

Der Titelschutzanzeiger, Nr. 1423, Woche 31, 02.08.2019

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